Angenommen:
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In das Landeswahlprogramm wird im Abschnitt "Für ein selbstbestimmtes Leben" folgender Unterabschnitt eingefügt:
Recht auf körperliche Unversehrtheit
Das Recht von Kindern und Jugendlichen auf körperliche Unversehrtheit und sexuelle Selbstbestimmung muss Vorrang vor dem Recht der Eltern auf Erziehungs- und Religionsfreiheit haben.
Aus diesem Grund lehnen wir nicht medizinisch notwendige und nicht aus eigenem Antrieb des mündigen Betroffenen erfolgenden Eingriffe an den Genitalien und in die sexuelle Identität ab.
Dies sind insbesondere
alle Formen der Beschneidung aus religiösen, kulturellen, sozialen oder prophylaktischen Gründen,
alle auf gesellschaftlichen Zwang erfolgenden Schönheitsoperationen,
das Geschlecht festlegende Maßnahmen bei Intersexuellen sowie
rein kosmetische Korrekturen angeborener Fehlbildungen.
Den am 12.12.2012 durch den Deutschen Bundestag beschlossenen § 1631 d BGB (sogenanntes "Beschneidungsgesetz") soll wieder gestrichen werden.
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