Hier meint jemand, dass §1631d verfassungskonform aber mangelhaft sei, weil die Beschneidung ausschließlich unter religiöser Begründung zulässig sei. Die Abwägung, ob eine Beschneidung nach §1631d legal sei, sei stets eine Einzelfallentscheidung und Rechtssicherheit mitnichten gegeben. Ebenso seien die Formen der weiblichen Beschneidung, die gleiche oder geringere Folgen als die männliche haben, in Deutschland ebenfalls legal und auch nicht durch §226a gedeckt, weil das dann eben keine Verstümmelungen seien.
Der Autor hält es für ausschlaggebend, wie religiös wichtig die Beschneidung den Eltern ist. Ich verstehe diese Argumentation nicht wirklich, denn eine religiöse Begründung ist für mich eine weltanschauliche und somit durchaus auch individuelle und nicht nachprüfbare. Was er offensichtlich meint, ist eine institutionelle, weltreligiöse Begründung, der er gegenüber einer individuellen einen klaren Vorrang einräumt. Eine Begründung trägt für ihn offenbar erst, wenn sie ausreichend viele verwenden. Eine kleinere Sekte oder einen zutiefst empfundenen individuellen Glaube scheint er nicht zu akzeptieren, weil diese keine Belege wie die lange Tradition und die Bibel heranziehen können.
Dass die religiöse Begründung nicht verifizierbar ist und somit auch von jedem behauptet werden kann, um die Beschneidungen ohne Strafe durchführen zu lassen, und somit auch die Taten nicht geschützt werden, die er aufgrund der fehlenden religiösen Begründung als verfassungswidrig identifiziert hat, scheint ihn auch nicht groß zu stören.
Mich überzeugen die Ausführungen weitgehend nicht und die Abwägung, dass im konkreten Fall der Beschneidung nun in der Abwägung §2 GG zurückstehen muss, wird auch nicht wirklich begründet, sondern ist eher Meinung und nicht anhand fester Kriterien vollzogene Bewertung.
rsw.beck.de/rsw/upload/NVwZ/NVwZ-Extra_2013_09.pdf
Der Autor hält es für ausschlaggebend, wie religiös wichtig die Beschneidung den Eltern ist. Ich verstehe diese Argumentation nicht wirklich, denn eine religiöse Begründung ist für mich eine weltanschauliche und somit durchaus auch individuelle und nicht nachprüfbare. Was er offensichtlich meint, ist eine institutionelle, weltreligiöse Begründung, der er gegenüber einer individuellen einen klaren Vorrang einräumt. Eine Begründung trägt für ihn offenbar erst, wenn sie ausreichend viele verwenden. Eine kleinere Sekte oder einen zutiefst empfundenen individuellen Glaube scheint er nicht zu akzeptieren, weil diese keine Belege wie die lange Tradition und die Bibel heranziehen können.
Dass die religiöse Begründung nicht verifizierbar ist und somit auch von jedem behauptet werden kann, um die Beschneidungen ohne Strafe durchführen zu lassen, und somit auch die Taten nicht geschützt werden, die er aufgrund der fehlenden religiösen Begründung als verfassungswidrig identifiziert hat, scheint ihn auch nicht groß zu stören.
Mich überzeugen die Ausführungen weitgehend nicht und die Abwägung, dass im konkreten Fall der Beschneidung nun in der Abwägung §2 GG zurückstehen muss, wird auch nicht wirklich begründet, sondern ist eher Meinung und nicht anhand fester Kriterien vollzogene Bewertung.
rsw.beck.de/rsw/upload/NVwZ/NVwZ-Extra_2013_09.pdf