In den nächsten Tagen wird aller Voraussicht nach das Muschischutzgesetz, der § 226a StGB, von dem Mann, der kürzlich bei der amerikanischen Nationalhymne dann doch auf einmal Nerven zeigte, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.
Ab diesem Zeitpunkt dürfte jede männliche Person jeden Alters, die über äußere Genitalien verfügt, in Form einer Verfassungsbeschwerde dagegen klagen können. Verletzte Grundrechte könnten dabei sein:
Art. 3 Abs. 2 u. 3 GG:
Eltern kleiner Jungs haben besonders gute Karten, da sie den § 1631d BGB gleich mit angreifen können (bis zum 27.12.2013). Die können das BVerfG dazu auffordern, entweder den Unterschied zwischen Beschneidung und Verstümmelung bei Jungen klar und präzise zu definieren und abzugrenzen, oder beide Gesetze außer Kraft zu setzen. Auf den ersten Fall wird sich das Gericht wohl kaum einlassen.
Ich werde auf jeden Fall klagen, da die Diskriminierung durch den § 226a StGB altersunabhängig wirkt. Was ich hier schreibe, stellt lediglich meine persönliche Rechtsauffassung dar. Es bleibt natürlich jedem selbst überlassen, sich seine eigene zu bilden.
BTW: meine in Karlruhe gescheiterte Diskriminierungsrüge gegen den § 1631d BGB ist in Straßburg von der Kanzlei des EGMR an das Gericht übergeben worden. Die erste Hürde dort ist also schon mal überstanden. Wäre die Beschwerde formal eindeutig unzulässig, hätte die Kanzlei mir das mitgeteilt und das wär's dann gewesen. Für Nichteingeweihte: es geht um die strafrechtliche, verfassungsrechtliche und konventionsrechtliche Bevorzugung von religiösen Beschneidern. Den meisten ist das wohl wurscht, da sie kein Interesse am Beschneiden haben. Das Religionsprivileg deshalb nicht anzugreifen, halte ich jedoch für ebenso falsch wie die Haltung, man könne doch überwacht werden, da man nichts zu verbergen habe. Wenn man im Leben erst dann Au schreit, wenn's einen persönlich erwischt, ist es oft zu spät.
Ab diesem Zeitpunkt dürfte jede männliche Person jeden Alters, die über äußere Genitalien verfügt, in Form einer Verfassungsbeschwerde dagegen klagen können. Verletzte Grundrechte könnten dabei sein:
Art. 3 Abs. 2 u. 3 GG:
- Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes durch Ausschluss von dem Genuss des Schutzes der in Art. 2 Abs. 2 GG gewährten körperlichen Unversehrtheit durch strafrechtliche Prävention in Form des § 226a StGB.
- Benachteiligung aufgrund des Geschlechtes durch Schlechterstellung des Schutzes der in Art. 1 Abs. 1 GG gewährten Menschenwürde.
Eltern kleiner Jungs haben besonders gute Karten, da sie den § 1631d BGB gleich mit angreifen können (bis zum 27.12.2013). Die können das BVerfG dazu auffordern, entweder den Unterschied zwischen Beschneidung und Verstümmelung bei Jungen klar und präzise zu definieren und abzugrenzen, oder beide Gesetze außer Kraft zu setzen. Auf den ersten Fall wird sich das Gericht wohl kaum einlassen.
Ich werde auf jeden Fall klagen, da die Diskriminierung durch den § 226a StGB altersunabhängig wirkt. Was ich hier schreibe, stellt lediglich meine persönliche Rechtsauffassung dar. Es bleibt natürlich jedem selbst überlassen, sich seine eigene zu bilden.
BTW: meine in Karlruhe gescheiterte Diskriminierungsrüge gegen den § 1631d BGB ist in Straßburg von der Kanzlei des EGMR an das Gericht übergeben worden. Die erste Hürde dort ist also schon mal überstanden. Wäre die Beschwerde formal eindeutig unzulässig, hätte die Kanzlei mir das mitgeteilt und das wär's dann gewesen. Für Nichteingeweihte: es geht um die strafrechtliche, verfassungsrechtliche und konventionsrechtliche Bevorzugung von religiösen Beschneidern. Den meisten ist das wohl wurscht, da sie kein Interesse am Beschneiden haben. Das Religionsprivileg deshalb nicht anzugreifen, halte ich jedoch für ebenso falsch wie die Haltung, man könne doch überwacht werden, da man nichts zu verbergen habe. Wenn man im Leben erst dann Au schreit, wenn's einen persönlich erwischt, ist es oft zu spät.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Lutz Herzer ()