Martin Hochhuth, Prof. jur. aus Freiburg hatte sich übrigens auch qualifiziert... für die Hall of shame

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    • Martin Hochhuth, Prof. jur. aus Freiburg hatte sich übrigens auch qualifiziert... für die Hall of shame

      Das ist der nette Herr, der bei der Andreae-Progaganda-Veranstaltung in Freiburg unangekündigt auftrat, mit seinen Juristinnen-Groupies im Hintergrund, die im Hinblick auf eine bevorstehende Klausur freundlich eingeladen waren, seinen juristischen Scharfsinn zu bewundern.
      Er sollte wohl die juristische Kaution für Andreaes spätere Entscheidung abgeben.

      Man lese und staune: rsw.beck.de/rsw/upload/NJW/Editorial_29-2012.pdf

      Zur "modernistischen Religionsferne": dw.de/urteil-zur-beschneidung-juristischer-pfusch/a-16109167
      (Der Mann schreibt so erfrischend - ähm, wie soll ich sagen - ANDERS als Reinhard Merkel <IRONIE=OFF>)

      ra-melchior.blog.de/2012/07/19…ssoraler-unsinn-14152626/
      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
    • Alle Hürden für die Aufnahme mit Bravour genommen.

      Was ist denn das für ein *pieps*?

      Wenn wir den Schramm demaskieren, müssen wir das bei diesem Herrn ebenfalls tun.

      Problem ist nur: an der Uni Freiburg ist mit Prof. Jestaedt ja noch so ein Typ am Start, der in der evangelischen Akademie in Karlsruhe das Blaue vom Himmel herunter log.

      Was ist das eigentlich für eine Fakultät in Freiburg?
    • Die Recherche "Martin Hochhuth" hat mir richtig Spass gemacht. Er ist ein Hans Dampf in allen Gassen. Sohn eines der bedeutendsten Dramatikers Deutschlands, Rolf Hochhuth, und gelernter Schauspieler. Deutschlandweit rasender Lehrjurist, u.a. an der Zeppelin-Universität. Er hält es für nötig, die Abhaltung von Anfängerseminaren in seinem Lebenslauf zu dokumentieren.

      jura.uni-freiburg.de/institute…/sonstiges/lehre_hochhuth

      In Freiburg hat er im Wintersemester nix gemacht, sondern war nur in Kassel ( mit einem Zeppelin?).

      jura.uni-freiburg.de/institute/ioeffr3/lehre/lvhochhuth

      In Freiburg ist er nur "apl. Prof".

      spiegel.de/unispiegel/jobundbe…er-der-prof-a-537273.html

      Am 25.6.12 kam die Meldung der FTD über das Beschneidungsurteil, am 26.6. die Reaktion des ZdJ und am 27.6. wusste Hochhuth schon, was Sache ist.

      detektor.fm/kultur/kritik-an-k…-tradition-oder-straftat/

      Hört sich für mich an wie Urban Priol.

      Aber Achtung: Hochhuth hat eine bedeutende Rolle beim Abschiessen von Terroroflugzeugen bei der rechtlichen Beurteilung des Abschiessens von Terrorflugzeugen gespielt.

      de.wikipedia.org/wiki/Martin_Hochhuth

      Ich wünschte, ich wäre in der Lage, diese Karriere "eines der bedeutendsten Rechtsprofessoren", richtig einzuschätzen. Kann ich aber nicht. Dazu bin ich viel zu müde...


      (Guy, bitte ein Icon für Ironie on/off und Sarkasmus on/ off einstellen - das braucht man so oft...)

      "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.
    • Ich kann mich noch an ein Radiointerview mit ihm erinnern Mitte 2012. Leider finde ich den link dazu nicht mehr und kann nur im Gedächtnis kramen.

      Wenn ich es noch recht zusammenbekomme, vertrat er die für einen Laien abenteuerlich klingende Auffassung, dass das Thema ganz einfach damit zu lösen sei, dass der Staat seine Staatsanwaltschaften mit dem bindenden Weisungsrecht für Beamte dazu auffordern könne, diesen Straftatbestand wider der geltenden (damaligen) Rechtslage einfach zu ignorieren und nicht weiter zu verfolgen.
      Art. 2 GG:
      (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Geschuldet der deutschen Vergangenheitsbewältigung gilt dieses Grundrecht ausdrücklich nicht, wenn die Person a) ein Kind und b) männlich ist, c) die Eltern entweder jüdischen oder muslimischen Glaubens sind und d) das kindliche Genital das Ziel der Versehrtheit ist.
    • Hochhuth erklärte damals auch schön, wie das System der Rechtsbeugung und Vergewaltigung der Gewaltenteilung funktioniert:

      Kann das dazu führen, dass jetzt auch andere Beschneidungsgegner den Weg nach Karlsruhe gehen?
      Wer nicht direkt an einem Fall beteiligt ist, kann sich nicht von sich aus einmischen. Kein Kinderschutz- oder Ärzteverband kann das Bundesverfassungsgericht anrufen. Nur wenn ein Staatsanwalt anklagt, der dann auch noch einen Richter findet, der das Beschneidungsgesetz für verfassungswidrig erklärt, droht so ein Verfahren.


      Man beachte das Wort droht! Eine Klärung der Verfassungsmäßigkeit wäre also etwas bedrohliches - spricht - ein Staatsrechtler!

      Beide wüssten zwar, dass sie gegen den Willen des Bundestages handeln, aber einen richtigen deutschen Rechthaber bremst das nicht.
      (Hervorhebung von mir)

      Höre ich da etwa negative Klischeevorstellungen über "die Deutschen" heraus? Was wäre wohl, wenn jemand z.B. von "einem richtigen jüdischen Winkeladvokaten" schreiben würde? Der würde (zu Recht) als Antisemit!!!einself geteert und gefedert!

      Deswegen ist jenes »Anklageverbot«, das die Staatsanwaltschaften jener drei Bundesländer bindet, die beste Idee.


      juedische-allgemeine.de/article/view/id/14741

      Dass so eine politische Deckelung von Staatsanwälten, so eine Umgehung der Gewaltenteilung überhaupt möglich ist ist ein schwerer Webfehler unserer Republik!

      Hochhuth ist nur konsequent. Wenn man Flugzeuge mit 500 unschuldigen Menschen an Bord abknallen darf, dann kann man natürlich auch kleine Kinder verstümmeln. Passt schon. Ist ja beides nur zu einem guten Zweck! ;)

      Vielleicht hat der auch Wiedergutmachungskomplexe wegen seines Vaters?

      Der DVA-Verleger Horbach begründete dies damit, Hochhuth [Anmerkung: der Vater] könne „nicht mehr in einem Verlag seine Autobiographie oder autobiographische Schriften veröffentlichen, der selber sehr viele jüdische Autoren im Programm hat.


      Bei so ausdauernden und vehementen männlichen Verstümmelungsrecht-Wanderpredigern würde mich nur noch eines interessieren: ob sie im Besitze einer Vorhaut sind.
      Ein Erwachsener weiß sich seiner Haut zu wehren.
      Ein Kind aber kann das nicht. Ein Rechtsstaat muss sich schützend vor Kinder stellen.
    • Eine geradezu bestochene bestechende staatsrechtliche Ableitung.


      Hochhuth schrieb:

      "Die Religionsfreiheit ist in Deutschland eines der wenigen Rechte, die überhaupt nicht eingeschränkt werden können. Der Schutz rangiert ganz weit oben".


      Man muss sich also das Grundgesetz als eine Art Rangierbahnhof vorstellen, in dem die Religionsfreiheit immer ganz oben rangiert. Alle anderen Grundrechte rangieren irgendwie, aber auf alle Fälle dahinter.

      Hochhuth schrieb:

      "Die Richter haben die Verfassung nicht ordentlich gelesen".


      Diese Aussage wird vom Bundesverfassungsgericht sehr oft verwendet, um offensichtlich unbegründete Anträge zurückzuweisen. In Zukunft wird jeder Antragsteller geprüft, ob er die Verfassung auch ordentlich gelesen hat. Betonung auf ordentlich. Die Aussage des Antragstellers, die Religionsfreiheit rangiere ganz weit oben, gilt als Beweis, dass er die Verfassung ordentlich gelesen hat.

      Hochhuth schrieb:

      "Beide wüssten zwar, dass sie gegen den Willen des Bundestages handeln, aber einen richtigen deutschen Rechthaber bremst das nicht."



      Ein aus juristischer Sicht entscheidender Unterschied: Inhaber von Rechten und Rechthaber. Rechthaber können nicht Inhaber von Rechten sein. Anzeigen von Rechthabern werden von der Staatsanwaltschaften schon im Vorfeld zurückgewiesen, da sie keine Inhaber von Rechten sind.
      "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.
    • Die Religionsfreiheit kann auch nicht eingeschränkt werden. Würde sie auch nicht, denn Kinder an den Genitalien zu verstümmeln ist schlicht keine Religionsausübung, was immer der Ausübende auch dazu meint. Ein Mord ist auch ein Mord und keine Religionsausübung und der Verbot zu töten schränkt diese nicht ein. Die heilige Kirche der Güterübertragung kann Diebstahl auch nicht legalisieren, auch wenn das den Gläubigen noch so wichtig ist. Religionsausübung im Sinne des Grundgesetzes findet innerhalb dessen Grenzen statt und ist vornehmlich eine Glaubens- und keine Handlungsfreiheit.
    • Dieser Herr Hochhuth scheint das Grundgesetz vielleicht irgendwann mal gelesen haben, aber offensichtlich NIE ein Lehrbuch über Verfassungsrecht. Man prüft Freiheitsrechte wie folgt:

      1. Schutzbereich
      a) persönlicher Schutzbereich
      b) sachlicher Schutzbereich

      2. Schranken
      Einige Grundrechte können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Das nennt man Gesetzesvorbehalt. Andere (etwa die Kunstfreiheit, Art.5 Abs.3 Alt.1 GG) sind vom Wortlaut her unbeschränkt gewährleistet.

      3. Verfassungsimmanente Schranken
      Alle Grundrechte, ob sie nun einen Gesetzesvorbehalt enthalten oder ob sie unbeschränkt gewährleistet sind, werden durch in der Verfassung selbst enthaltenen Rechtsgüter eingeschränkt. Eine Ausnahme ist lediglich Art.1 Abs.1 GG. Das bedeutet in der Praxis: wenn sich Person A auf ein Grundrecht wie etwa die Religions- oder die Kunstfreiheit beruft, damit aber ein Grundrecht von Person B verletzt, so begrenzt das Grundrecht von Person B das Freiheitsrecht von Person A. Manchmal muss hier eine dezidierte Prüfung und Abwägung der beiden gegenläufigen Grundrechte vorgenommen werden. Diesen Vorgang nennt man "praktische Konkordanz". In anderen Fällen wäre das zwar theoretisch auch notwendig, aber schon auf den ersten Blick derart absurd, dass breite Diskussionen im Rahmen einer Abwägung wie eine Farce wirken: so etwa im Falle des Mordes zur Befriedigung des Geschlechtstriebes (Recht auf Leben des Opfers gegen allgemeine Handlungsfreiheit des Täters). Ähnliches gilt für das Verhältnis Ausübung der Religionsfreiheit ./. Genitalverstümmelung durch irreversible Amputationen bei anderen Menschen ohne deren Einwilligung. Dann müsste man, objektiv gesehen, mindestens im Falle des Anlegens von Daumenschrauben zum Zwecke der Hexenverfolgung auch erst einmal eine dezidierte Abwägung im Rahmen der praktischen Konkordanz vornehmen und sich fragen: "Könnte es denn nicht doch von der Religionsfreiheit des Inquisitors gedeckt sein?" Das Ergebnis liegt offen auf der Hand. Die eigenen Freiheitsrechte befugen nicht dazu, andere Menschen körperlich zu verletzen. In dieser Schlichtheit kann man es, wie es auch von Prof. Reinhard Merkel innerhalb des Diskurses getan wurde, ohne Weiteres zusammenfassen. Im Falle von Genitalverstümmelungen ist - andersherum - eher zu prüfen, ob bei dem Opfer nicht ein Eingriff in seinen unantastbaren Intimbereich vorliegt, der nach Art und Umfang eine Verletzung der Grundrechte des Opfers aus Art.1 Abs.1 GG darstellt.

      Rechtsgüter von Verfassungsrang und damit verfassungsimmanente Schranken sind - unter anderem - die menschliche Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung insgesamt (BVerfGE 90, 145 ff., 174); der Jugendschutz (BVerfGE 83, 130 ff., 139) und natürlich die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte anderer Menschen. Hierzu gehört auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art.2 Abs.2 S.1, S.2 GG). Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind z.B. die Zufügung von Schmerzen (BVerfGE 56, 54 ff., 73 ff.), die Blutentnahme, Heileingriffe oder Zwangsernährung. Auch die Glaubensfreiheit selbst ist eine Schranke, wenn die Glaubensfreiheit des einen die negative Glaubensfreiheit des anderen beeinträchtigt.

      Von der Religionsfreiheit geschützt sind nicht nur das Denken und Glauben des Einzelnen, also innere Tatbestände ("forum internum"), sondern auch die aktive Umsetzung der Überzeugung ("forum externum"), kultische Handlungen sowie religiöse oder weltanschauliche Feiern und Gebräuche.
    • Ich würde vorschlagen, Herrn Hochhuth bei nächster Gelegenheit die Krawatte abzuschneiden. Das ist nämlich Kunst, und die Kunstfreiheit ist ja auch unbeschränkt gewährleistet. Man könnte als "Künstlergruppe Krawattenbeschneidung" in Erscheinung treten und ein großes öffentliches Projekt daraus machen. Verfassungsimmanente Schranken sind Herrn Hochhuth schließlich vollkommen fremd, darum soll der bloß nicht anfangen, die Künstlergruppe mit irgendeiner Eigentums-Meierei zu behelligen.
    • Maria Werner schrieb:

      Ich würde vorschlagen, Herrn Hochhuth bei nächster Gelegenheit die Krawatte abzuschneiden. Das ist nämlich Kunst, und die Kunstfreiheit ist ja auch unbeschränkt gewährleistet. Man könnte als "Künstlergruppe Krawattenbeschneidung" in Erscheinung treten und ein großes öffentliches Projekt daraus machen. Verfassungsimmanente Schranken sind Herrn Hochhuth schließlich vollkommen fremd, darum soll der bloß nicht anfangen, die Künstlergruppe mit irgendeiner Eigentums-Meierei zu behelligen.
      Das ist eine blendende Idee!
      Die Symbolik hinter den Männerkrawatten habe ich auch erst geschnallt, als ich Carol Queen las.
      Krawatten sehen nämlich aus wie Wegweiser und wohin sie weisen ist auch klar. ;) ;) ;)

      Apropos Kampfsymbolik. Diesen "Foreskin Salute" finde ich optisch fast so genial wie die blutverschmierten Männer in den weissen Overalls:
      vimeo.com/46705216
    • Martin Hochhuth ist Mitglied im AK Christinnen und Christen in der SPD, Untergruppe Freiburg.

      "In der SPD wird heftig darüber diskutiert, wie eng das Verhältnis von Staat und Kirche sein soll. Kontrahenten sind der „Arbeitskreis Christinnen und Christen in der SPD“ und die Laizisten in der Partei. Vertreter beider Seiten nehmen im Parteiblatt „Vorwärts“ Stellung zu der Frage, ob es eine stärkere Trennung zwischen Staat und Kirche geben soll, wie es die rund 1.000 registrierten Laizisten unter den knapp 500.000 Parteimitgliedern fordern. Der Rechtswissenschaftler Prof. Martin Hochhuth (Freiburg) lehnt dies in seinem Beitrag ab. Die Laizisten sollten sich nicht darüber ärgern, dass der Staat die Religionsgesellschaften als „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ vor Fußball- und Fastnachtsvereinen privilegiere: „Denn Kirche/Moschee/Synagoge zahlt dafür einen Preis.“ Auch sie müssten dafür den Staat anerkennen, und das heiße - „auch sein im Grenzfall spürbares Letztes Wort.“ Der demokratische Staat sei zwar tolerant, aber im Notfall greife er ein. Weil er die Lehrpläne des staatlichen Religionsunterrichts und der staatlichen theologischen Fakultäten sehe, wisse er auch, wo er eingreifen müsse. „Das ist wichtig angesichts von Millionen Muslimen, Evangelikalen und Piusbrüdern“, so Hochhuth. „Wenn die Laizisten die Religion nicht verbieten und unterdrücken wollen (und das wollen sie ja nicht), dann ist es aus ihrer Sicht geschickter, den Religionsgesellschaften hilfreich die staatliche Hand zur Organisation zu reichen.“ Dann beherrsche und schwäche der Staat „nämlich genau das, was an ihnen bedrohlich werden könnte“. Zugleich könne „er ihre positiven, aufbauenden Energien politisch fruchtbar machen“. Zu den Sprechern des Arbeitskreises Christinnen und Christen in der SPD gehören Bundestagsvizepräsident Wolfgang Thierse und die Abgeordnete Kerstin Griese."

      (Hervorhebungen von mir)


      ead.de/nachrichten/nachrichten…taat-und-kirche-sein.html
      "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.
    • werner schrieb:

      Zu den Sprechern des Arbeitskreises Christinnen und Christen in der SPD gehören Bundestagsvizepräsident Wolfgang Thierse und die Abgeordnete Kerstin Griese."


      Sowohl Thierse als auch Griese haben für das verbrecherische Gesetz gestimmt. Und auch bei den Grünen hat die Bundesarbeitsgemeinschaft ChistInnen (man beachte das große "I", wer Sprache vergewaltigt, der frisst auch kleine Kinder - die Diskriminierung von Männern verwundert dann auch nicht mehr :cursing: ) fleißig gewühlt:

      Bemerkenswert ist, dass ihnen jetzt plötzlich - kurz vor der Abstimmung im Deutschen Bundestag -, eine solche Erkenntnis erwachsen sein soll; da drängt sich doch die Frage auf, wo die ChristInnen im letzten halben Jahr gewesen sind, hätten sie sich doch monatelang mit Bemerkungen zum Religionsverfassungsrecht in die laufende Debatte einbringen können. Nein, es ist ein offensichtliches Störmanöver, was hier geplant ist.


      hpd.de/node/14333

      Mich wundert das total, wie sich viele prominente Christen, und ganz besonders die Vertreter der beiden großen Kirchen in der Debatte verhalten haben.

      Man kann es doch alles bei Paulus nachlesen:

      Leute, denen es nur um ihr Ansehen und ihre Geltung vor Menschen geht, bedrängen euch, ihr müsstet euch noch beschneiden lassen. ...
      Doch obwohl sie selbst beschnitten sind, erfüllen sie die Forderungen des Gesetzes nicht. Sie wollen nur damit prahlen, dass sie euch zur Beschneidung überredet haben.


      Galater 6

      Das ist jetzt 2000 Jahre her - doch wie prophetisch! Passt 1:1 auf die heute vor aller Augen stattfindende Massenverstümmelungskampagne in Afrika! Und sie prahlen und prahlen - und kassieren und kassieren - Spendengelder.
      Ein Erwachsener weiß sich seiner Haut zu wehren.
      Ein Kind aber kann das nicht. Ein Rechtsstaat muss sich schützend vor Kinder stellen.
    • AAAHAHAHA Leute ich muss Euch was erzählen. Ich war gerade in einer juristischen Fachbuchhandlung und habe dort ein wenig in der neueren Literatur zu Fragen der Grundrechte herumgeblättert (allerdings längst nicht überall, das hätte zu lange gedauert). Also, ich fingere auch ein Skript von Alpmann-Schmidt ("Grundrechte", 15. Aufl. 2012) aus dem Regal. Das ist Ausbildungsliteratur, die Studenten sich kaufen können, um sich besser auf Prüfungen vorzubereiten. Und da steht dann bei den verfassungsimmanenten Schranken zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit (S.120):

      (1) Beispiele für Grundrechte Dritter:
      - (...)
      - (...)
      - (...)
      - Recht des beschnittenen Jungen aus Art.2 Abs.2 S.1, 2 Abs.1, 1 Abs.1 GG.

      Ok die Wortwahl lässt zu wünschen übrig - der Junge IST demnach schon beschnitten. Aber wir wollen mal nicht so pingelig sein, jeder weiß im Ernstfall, was gemeint ist.

      Übersetzung:
      Art.2 Abs.2 S.1: körperliche Unversehrtheit.
      Art.2 Abs.1: freie Entfaltung der Persönlichkeit.
      Art.1 Abs.1: Unantastbarkeit der Menschenwürde.

      Man muss dazu sagen, dass mit Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 etwas anderes gemeint ist, nämlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das so etwas wie ein eigenes Grundrecht darstellt, welches aus der Kombination der beiden Verfassungsnormen abgeleitet wird. Andererseits steht im Text nicht: "in Verbindung mit". Tja, kann sorum oder annerstrum gemeint gewesen sein, wie auch immer, die Rechte des Beschneidungsopfers werden explizit genannt.
    • Maria Werner schrieb:

      Also, ich fingere auch ein Skript von Alpmann-Schmidt ("Grundrechte", 15. Aufl. 2012) aus dem Regal. Das ist Ausbildungsliteratur, die Studenten sich kaufen können, um sich besser auf Prüfungen vorzubereiten.
      Ja, Alpmann-Schmidt: kein Jura-Student kommt daran vorbei. 8)

      alpmann-schmidt.de/Downloads/Leseproben/999273_web.pdf

      Könntest Du bei nächster Gelegenheit nicht mal von Edward Schramm, "Ehe und Familie im Strafrecht" rausfingern, und Dir den Abschnitt über die Beschneidung ansehen? Die Schwarte kostet bei Amamzon nämlich 106 €. :thumbdown:

      "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.
    • werner schrieb:

      Ja, Alpmann-Schmidt: kein Jura-Student kommt daran vorbei.

      Naja, die Hemmer-Skripten haben denen mittlerweile ganz schön die Butter vom Brot genommen. :D Teilen sich den Markt 50/50 auf, würde ich sagen, auch wenn ich das Feedback der Studentenschaft schon seit Jahren nicht mehr einschätzen kann... Konkurrenz belebt das Geschäft. :P Früher hatte wirklich jeder nur diese AS-Skripten auf dem Tisch.
    • Maria Werner schrieb:

      Hm ich weiß gar nicht, ob die kleine Fachbuchhandlung neben dem Gericht die Schwarte überhaupt führt. Müsste ich bestellen. Ich schau mal, was sich machen läßt. ;)

      Ein Missverständnis meinerseits: ich hatte unter w.o.g. "Fachbücherei" eine Bibliothek (mit Handausleihe) verstanden. ;( Geld ausgeben dafür würde ich nicht...
      "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.
    • RA Melchior aus Wismar bringt es wie folgt auf den Punkt: Professoraler Unsinn


      So, so, Die Religionsfreiheit rangiert ganz weit oben - aber doch wohl kaum über den höchsten Gütern, der Freiheit und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit, oder?

      „Ein solches Urteil wird sich in Deutschland definitiv nicht wiederholen" - wirklich nicht? Eher wäre das Gegenteil zu hoffen, um endlich einmal klarzustellen, dass Religionsfreiheit keineswegs über dem Recht auf körperliche Unversehrtheit steht.

      Ein besonderer Beweis der führenden Kompetenz des Herrn Prof. Dr. ist dann auch die Behauptung, es lägen „etliche Instanzen darüber". Das LG hat bekanntlich als Berufungsgericht entschieden, darüber liegt exakt nur noch eine (!) Instanz, nämlich das OLG als Revisionsgericht.

      Vielleicht sollte ein Staatsrechtler mit den "Arbeitsschwerpunkten Staats- und Verwaltungsrecht, Rechts- und Staatsphilosophie, juristische Methodenlehre" sich mit solcher Kritik einer ihm offensichtlich eher fremden Rechtsmaterie etwas zurückhalten?
    • Die Liste der "führenden Rechtswissenschaftler", die sich, um die Beschneidung zu rechtfertigen, alle möglichen Klöpse geleistet haben, kann beliebig verlängert werden.

      Prof. Beulke zum Beispiel ist auf die Idee gekommen, aus Art. 4 Abs. 2 des Grundgesetzes ("Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet") ein Recht des Kindes auf Beschneidung herzuleiten.

      "Bei näherer Betrachtung tritt jedoch ein weiteres Grundrecht hinzu, das in der Debatte bislang vernachlässigt worden ist. Es ist dies das Grundrecht des betroffenen Kindes auf Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG). Dieses Recht steht dem Kind ab der Geburt zu.Es kann dieses Recht allerdings bis zum Eintritt der Religionsmündigkeit nicht selbst ausüben. Insoweit treten die Eltern an seine Stelle. Dies folgt – einfachgesetzlich – aus einem Gegenschluss zu § 5 S. 2 KErzG. Die Eltern haben im mutmaßlichen Interesse des Kindes die bis zum Eintritt der Religionsmündigkeit anstehenden Fragen zu regeln – z.B. diejenige, ob das Kind getauft und gefirmt wird oder ob es einen bestimmten Religionsunterricht besuchen soll (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG). Hierfür spricht auch, dass in § 1666 Abs. 1 BGB vom körperlichen, geistigen und seelischen Wohl des Kindes die Rede ist, das die Eltern zu wahren haben.

      Was als im religiösen Sinne „anstehend“ anzusehen ist, ist der jeweiligen Religion vorbehalten.

      Richtschnur zur Beurteilung, ob die Entscheidung dem Kindeswohl entspricht, ist, das erkennt Putzke, nicht zuletzt das Milieu, in dem das Kind aufwächst. Ist dieses jüdisch oder muslimisch geprägt, so liegt es nahe, den Vorschriften oder Empfehlungen dieser Religion zu entsprechen. Erklären nun die Eltern anstelle ihres Knaben die Zustimmung zur religiös motivierten Zirkumzision, dann realisieren sie dessen Recht auf Religionsausübung und verzichten in diesem Punkt wirksam für das Kind auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Die Situation ist damit der einer Patientenverfügung vergleichbar. Dort ist derjenige, der von dem Patienten eingesetzt worden ist, berechtigt, im Falle der Entscheidungsunfähigkeit des Patienten für diesen zu entscheiden, wobei er seine Entscheidung an dem mutmaßlichen Willen des Patienten auszurichten hat.


      zis-online.com/dat/artikel/2012_7_685.pdf


      Abgesehen davon, dass es einen gewissen (verräterischen) "Charme" hat, ein Kind auf dieselbe Stufe mit einem z.B. im Wachkoma liegenden Patienten zu vergleichen, drängt sich natürlich jetzt die Frage auf, ob dieses Recht des Kindes nach Art. 4 Abs. 2 GG auch einklagbar wäre, sollte die Beschneidung mal verboten werden. Es wurde ja auch schon die Frage aufgeworfen, ob angesichts der "Tatsache", dass die Beschneidung unendlich viele gesundheitsprophylaktische Vorteile hat, nichtbeschnittene Kinder ihren Eltern vorwerfen könnten, sich nicht ausreichend um ihre Gesundheit gekümmert zu haben, z.B. wenn sie später an Peniskrebs oder exzessiver Masturbation erkranken. ;)
      "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.
    • Beulke schrieb:

      Bei näherer Betrachtung tritt jedoch ein weiteres Grundrecht hinzu, das in der Debatte bislang vernachlässigt worden ist. Es ist dies das Grundrecht des betroffenen Kindes auf Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG). Dieses Recht steht dem Kind ab der Geburt zu.


      Eben! Und was glaubt ein Neugeborenes? Gar nichts! Was es nach Meinung seiner Eltern glauben soll, das wird dem Kind im Laufe etlicher Jahre von seinen Eltern mühsam eingetrichtert - oft genug ohne Erfolg.
      Es gibt keinen vernünftigen Grund anzunehmen, dass Babys verstümmelt werden möchten. Es gibt aber durchaus Gründe anzunehmen, dass sie das nicht möchten. Alle Reflexe eines Kindes sind auf Erhaltung des gesunden Körpers ausgerichtet. Der Schmerzschrei ist eine Missfallensbekundung.
      Da der spätere Glaube eines Kindes zum Zeitpunkt der Verstümmelung noch gar nicht feststeht, können Eltern gar nicht im religiösen Interesse ihrer Kinder eine irreversible religiöse Verstümmelung vornehmen. Hier muss es heißen: "im Zweifel für das Recht des Kindes auf körperliche Vollständigkeit".
      Etwas anderes wäre nur möglich, wenn dem Kind durch die Nichtverstümmelung noch während des Kindesalters ein Schaden drohte. Ein medizinischer Schaden droht einem gesunden intakten Kind nicht. Ein religiöser Schaden? In dem Sinne, dass es z.B. nicht in eine Art Himmel käme, wenn es nicht verstümmelt wäre, und noch im Kindesalter verstürbe?
      Es würde sich in diesem Fall um einen nicht objektivierbaren Schaden handeln. Man könnte das z.B. auch als eine Art Paranoia der Eltern ansehen. Auf alle Fälle wäre das nichts rational-fassbares.
      Der Staat kann aber logischerweise nur Gründe für eine Amputation an einem Kind anerkennen, die rational erfassbar sind.
      Ansonsten würde er nicht mehr neutral sein, über den Religionen stehen.
      Dass es einen Gott gäbe, der ein "Sternenkind" dafür bestrafen würde, dass seine Eltern es nicht verstümmelt hatten - das ist wissenschaftlich nicht beweisbar. Würde der Staat solche irrationalen Argumente anerkennen, wären Amputationen an Kindern generell der Beliebigkeit ausgesetzt.

      Der Versuch, Genitalverstümmelung an Kindern religiös zu rechtfertigen ist von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Das ist doch jetzt oft genug von (tatsächlich) hochrangigen Juristen glasklar dargelegt worden.

      Was Beulke macht, ist ein ganz billiger Trick: er deklariert einfach eine Begehrlichkeit der Eltern in eine Begehrlichkeit des Babys um. Ein ganz billiger Schwindel, mit so etwas kommt man heute nicht mehr durch.

      Setzen Beulke, mangelhaft! :D
      Ein Erwachsener weiß sich seiner Haut zu wehren.
      Ein Kind aber kann das nicht. Ein Rechtsstaat muss sich schützend vor Kinder stellen.
    • Maria Werner schrieb:

      ...ein Recht und einen Anspruch darauf, von Papi mit einem Messer am Kopf angeschnitten zu werden.

      Man gewinnt den Eindruck, dass Strafrechtler von Verfassungsrecht keine Ahnung haben. Immerhin hat m.W. niemand diesem höchst originellen "Argument" von Beulke Beachtung geschenkt. Da wollte es einer den Kollegen mal so richtig zeigen, und dann wird man ignoriert. Was für eine Kränkung! :P
      "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.
    • Herr Hochhuth philosophiert über die Toleranz und kommt zu dem Schluss, dass Freiheit allenfalls über den Wolken grenzenlos gelten kann.


      evangelische-aspekte.de/gesell…z/der-staat-der-freiheit/
      Vielmehr hat der Staat in Wahrnehmung seines Wächteramtes auch die Pflicht, im Rahmen des Möglichen das nach seiner Auffassung Notwendige zu tun, um Kinder und Jugendliche von Einflüssen der Gesellschaft, die der Wertordnung des Grundgesetzes widersprechen, fernzuhalten. Zur Erreichung dieses Zieles, dem Verfassungsrang zukommt, kann er grundsätzlich auch strafrechtliche Mittel einsetzen [...]”
    • Körperverletzung ist Körperverletzung. Diesen sexistischen Mist, kann sich ja niemand anhören. Das es genug Männer gibt die darunter leiden, beweisen dieses Forum, Bücher und Erfahrungen. Aber selbst wenn das alles nichts zählen würde, ist das abschneiden von erogenen Körperteilen sehr schmerzhaft, einmal der Eingriff selber, vor allem wenn er als Säugling ohne Betäubung erfolgt und auch der postoperative Schmerz ist erheblich. Natürlich schadet der Eingriff. Unter anderem erschafft er kognitive Disonanzen. Daher ist dieses brutale Ritual auch so schwer abzuschaffen. Es darf halt einfach nicht falsch sein, sonst müssten sich die Eltern ja eingestehen das ihnen selber als Kind von ihren Eltern erheblicher Schaden zugefügt wurde und sie ihren Kindern ebenfalls großen Schaden zugefügt haben. Das blenden diese Menschen aus, es wäre zu schmerzhaft und nur schwer auszuhalten.

      Das erklärt, macht es aber nicht besser.

      Als wenn Religion Körperverletzung rechtfertigen kann

      Einfach wiederlich
      "Those who cannot remember the past are condemned to repeat it"

      "Wer sich nicht an die Vergangenheit erinnern kann, ist dazu verdammt, sie zu wiederholen."


      George Santayana (1863-1952)
    • Wer sich mit einem Thema ins Radio traut, von dem man aber auch nicht den leisesten Schimmer an Fachwissen besitzt, diskreditiert sich eben so richtig in voller Öffentlichkeit. Sein Problem.
      Allerdings war das natürlich 2012. Seitdem sind Jahre vergangen. Und vielleicht waren diese ja Jahre des Lesens, Zuhörens, Verstehens und der Einsicht.
    • Zipfelmuetze schrieb:

      Glauben tue ich das erst, wenn mal ein Kirchenvertreter zugibt, dass er sich geirrt hat und die Betroffenen um Entschuldigung bittet.
      Eher geht ein Kamel durch ein Nadelöhr, als dass einer vom Schlage dieses Professors zugibt, die Wünsche Erwachsener zu Unrecht über die Rechte und Würde von Kindern gestellt zu haben.
      Wenn aus Recht Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht! (Bertold Brecht)
      Bräuche und Traditionen können den Menschen an jegliche Abscheulichkeiten gewöhnen (G.B. Shaw)
      Nicht unseren Vorvätern wollen wir trachten uns würdig zu zeigen - nein: unserer Enkelkinder! (Bertha von Suttner)
      tredition.de/autoren/clemens-b…-schnitt-paperback-44889/
    • Man sollte dem Herrn Hochhuth auf keinen Fall an die Krawatte gehen. Die Krawatte ist doch gewissermaßen der symbolische Phallus des Mannes. Eine solche demütigenden Gewalthandlung und dieses Gefühl der Ohnmacht kann ein schweres, lebenslang nachwirkendes Trauma auslösen.
      Man muss sich mal vergegenwärtigen, was für Ängste alleine die Androhung auslösen können - selbst bei einem erwachsenen Mann!

      Schließlich ist die Verletzung irreversibel, bekanntlich ist die Krawatte beim Mann ja fest angewachsen. Und wie sieht das aus, wenn man mit gestutzter Krawatte einen Duschraum betritt? Da schämt man sich doch!
      Und die Krawatte ist hochgradig mit Nerven durchzogen, da nützt Emla-Salbe gar nichts - diese Schmerzen!
      Auf der anderen Seite ist das Krawattenabschneiden natürlich eine uuuuuralte Tradition.....
      aber bei einem erwachsenen Mann, nein, das geht doch gar nicht! Man sollte besser kleine Jungen nehmen, die können viel mehr ab.
      Wie, die tragen keine Krawatten? So was aber auch!
      Ein Erwachsener weiß sich seiner Haut zu wehren.
      Ein Kind aber kann das nicht. Ein Rechtsstaat muss sich schützend vor Kinder stellen.