Beschneidung - Teil 6

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    • Beschneidung - Teil 6

      Prof. Dr. Dr. Wolfram V. Reimold
      3-6--2013


      Rechtsverstöße durch Berliner Politiker


      Im übereilten Gesetzgebungsverfahren zur rituellen Beschneidung wurden wichtige demokratische Grundsätze ignoriert und entsprechend den Weisungen von Oligarchen und den vermuteten Vorgaben von orthodoxen Israelis manipuliert.Dies erinnerte sehr an Berichte über ein totalitäres Gesetzgebungsverfahren aus der früheren DDR zur Zeit der Herrschaft der Sowjets.
      Es ist unbestreitbar, daß hier der Wille der Mehrheit der deutschen Bevölkerung mißachtet wurde. Es ist dann auch kein Wunder, wenn die Politikverdrossenheit in Deutschland zunimmt oder die etablierten Parteien abgewählt werden. Zum Glück gibt es die „Alternative für Deutschland“.

      Beweis:

      1. Die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit erlaubt keine Verstümmelung des kindlichen Körpers aus religiösen Gründen und auchnicht eine Verletzung der Kinderrechte auf ein selbstbestimmtes Leben (Dr. R. Eschelbach).
      Die Toleranz gegenüber anderen Religionen und die Religionsfreiheit dürfen in Deutschland nicht mißbraucht werden!

      2. Daß anläßlich der Anhörung im Ethikrat am 23. August 2012 während der Vorführung einer Beschneidungsprozedur zwei Zuhörerinnen ohnmächtig wurden, so daß der vortragende Redner unsicher war, ob ein Abbruch seines Vortrags notwendig sei, wurde in der Berichterstattung durch die Medien in Deutschland völlig unterdrückt.

      3. Die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates, wonach ein Vetorecht heranwachsender Knaben gegen eine Beschneidung gefordert wurde, wurde in diesem wichtigen Punkt nicht berücksichtigt und in der öffentlichen Meinung verschwiegen, so daß diese Aussage weitgehend unbekannt blieb. Die nachträgliche Meldung von Frau Prof Dr. Woopen über das geforderte Vetorecht vom Anfang Oktober 2012 blieb ebenfalls weitgehend unbeachtet.

      4. Die Zusammensetzung der „Sachverständigen“, die zu der Sitzung des Rechtsausschusses im Deutschen Bundestag eingeladen wurden, war so festgelegt worden, daß das „Ergebnis“ am Schluß gestimmt hat. Die Kritiker einer rituellen Beschneidung wurden erst gar nicht zur Meinungsäußerung eingeladen. Die Folge war, daß die Befürworter einer Beschneidung überwogen. (Vgl. Interview von Prof. Dr. Putzke vom 7.1.2013)

      5. Die Stellungnahme des Justizministeriums für den Deutschen Bundestag wurde entsprechend dem gewünschten Ergebnis unter Mißachtung des GG zusammengestellt. In der über 20-seitigen Handreichung für die Bundestagsabgeordneten wurden die rituelle Beschneidung verharmlost und die im GG garantierten Grundrechte der heranwachsenden Kinder mißachtet. Außerdem fehlten der wichtige Bezug auf die Artikel 136 und 137 der noch heute gültigen Weimarer Reichsverfassung oder die juristische Stellungnahme des Richters am Bundesgerichtshof, Prof. Dr. T. Walter, 2012.

      6. Eine im internationalen Schrifttum heftig kritisierte Publikation im Arch. Ped. Adolesc. Med. (2012) wurde in den Erläuterungen des Justizministeriums zum Gesetz irreführend und falsch wiedergegeben (Interview von Prof. Dr. Putzke vom 7.1.2013).

      7. Die Liste dieser Kritikpunkte ist nicht vollständig.

      Die Gegner einer rituellen Beschneidung wollen deutsche jüdische und muslemische, wehrlose Kinder vor einer genitalen Verstümmelung schützen! Diese Kinder dürfen nicht mißbraucht werden, um archaische und orthodoxe Riten durchzusetzen.


      Das Zwangsbeschneidungs-Gesetz ist nach meiner Meinung nicht mit dem Grundgesetz, nicht mit der aktuellen Gesetzeslage und nicht mit dem Amtseid der regierenden Politiker in Berlin vereinbar.


      Es steht im Widerspruch zum Grundgesetz, zu grundlegenden Menschenrechten, zur Menschrechtskonvention der UN und zur Rechtsprechung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg - (siehe auch Dr. R. Eschelbach, Richter am Bundesgerichtshof, 2013).


      Begründung:

      Wenn Knaben vor Erreichen der Mündigkeit ungefragt beschnitten werden, steht das im Widerspruch zu Artikel 1 und 2 GG.

      Wenn Knaben beschnitten werden dürfen, Mädchen aber nicht, widerspricht das Artikel 3 GG.

      Das Erziehungsrecht der Eltern erlaubt nicht eine Verstümmelung der Genitalien eines Kindes. Eine rituelle Beschneidung ist keine Erziehungsmaßnahme. Die Eltern machen sich nach §§ 223-225 StGB strafbar (Dr. R. Eschelbach).

      Die Religionsfreiheit (Artikel 4 GG) darf nicht mißbraucht werden, um gesunde, wehrlose Kinder ohne deren rechtswirksame Zustimmung unwiderruflich für das ganze Leben zu verstümmeln und nicht selten Komplikationen, sogar mit Todesfolge, zu riskieren (Prof. Dr. R. Merkel, Prof. Dr. O. Höffe)

      Der Mißbrauch der Religionsfreiheit steht im Widerspruch zu den Artikeln 137 und 138 der noch heute gültigen Weimarer Reichsverfassung.

      Nichtmediziner (Mohels) dürfen keine ärztlichen Eingriffe und keine Narkosen durchführen (§ 224 StGB, Prof. Dr. Schlund, München, Dr. R. Eschelbach).

      Ärzte, die eine rituelle Beschneidung bei unmündigen Kindern durchführen, machen sich nach dem Strafrecht (§ 224 StGB) und nach dem Ärztlichen Berufsrecht strafbar (Prof. Dr. Schlund, München).

      Aufgrund Artikel 24 der Kinderschutzkonvention der UN aus dem Jahre 1989 sind archaische Riten, die für die Kinder schädlich sind, abzuschaffen.

      Aufgrund der Rechtsprechung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für die Menschenrechte hat das Kindeswohl Vorrang vor allen anderen Gesetzen, Verträgen und religiösen Ansprüchen (Az.: 41615 / 07).

      Dies gilt für alle Kinder in ganz Europa und nicht nur für deutsche jüdische und muslimische Kinder.


      Daß der deutsche Bundespräsident ein Gesetz auch nach dem sachlichen Inhalt bewerten muß, zeigt ein Blick in die Geschichte: Bundespräsident Köhler hat seinerzeit in einer aufgeheizten Krise das „Luftsicherheitsgesetz“ nicht unterschrieben, obwohl es vorher die parlamentarischen Instanzen „korrekt“ durchlaufen hatte.

      Eine Nichtunterzeichnung des Gesetzes zur rituellen Beschneidung, hätte eine Rechtsbeugung 2012 vermieden und die Bundeskanzlerin nicht am Regieren gehindert – wohl aber richtungweisenden Respekt im In- und Ausland hervorgerufen.

      Die zu erwartenden Proteste hätten nichts bewirkt. Man braucht sich nur die wütenden Kritiken der Vertreter verschiedener Religionen am Kölner LG-Urteil im Internet anzuschauen. Wie derartige Proteste zu bewerten sind, können wir von Immanuel Kant lernen:

      In den Jahren um 1794 hat sich Immanuel Kant mit der Frage von Religion und Moral richtungweisend beschäftigt.
      Kant stellt die moralischen Gesetze eindeutig über religiöse Forderungen

      Er sagt:

      Zitat: „Die Moral steht über der Religion, die Moral bleibt unabhängig von religiösen Vorgaben!“ und weiter:

      „Gehorche der Obrigkeit (dementsprechend heute: „dem Grundgesetz“) – das ist ein moralisches Gebot, das sich in legitimer Weise auf die Religion ausdehnen läßt. Die Religion kann auch nicht bestimmen, was geboten oder verboten ist“ - soweit Kant.

      Zitat: Prof. Dr. H. Putzke (Passau) hat völlig Recht, wenn er sagt, „den Gesetzgeber hat mit dem rituellen Beschneidungsgesetz der Teufel geritten und dieser hat die Kinderrechte mit Füßen getreten“ (2013).

      Daß die Bundesregierung archaische religiöse Riten durch ein Gesetz (2012) bestätigt, bleibt ein kultureller und gesetzwidriger Rückschritt, der in der Zukunft keinen Bestand haben wird.