Beschneidung - Teil 8

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    • Beschneidung - Teil 8

      Prof. Dr. Dr. Wolfram V. Reimold
      2-6--2013


      Selbstbestimmung und Aufklärung

      Zur Beratung der Politiker in der Bundesregierung und im Deutschen Bundestag wurde im Jahre 2007 der Deutsche Ethikrat einberufen. Die Vorsitzende des Deutschen Ethikrates, Frau Prof. Dr. Christiane Woopen, nahm am 24.4.2012 in Berlin in der Pressekonferenz zur Selbstbestimmung des Individuums Stellung:

      Zitat:
      „Selbstbestimmung ist ein zentrales Prinzip der Ethik. Sie ermöglicht es dem Menschen eigene Ziele zu haben, diese verfolgen zu können und ein Leben zu führen, das er als lohnend und gelingend – oder eben auch als scheiternd - erfährt.“

      Hierzu gehört auch ein Ausspruch von Immanuel Kant:

      Zitat:
      „Die Selbstbestimmung des Menschen ist das höchste Ziel“ und Friedrich Schiller fügte hinzu: „nur so kann die Freiheit genutzt werden“ - und das sollte heute auch für alle Kinder gelten! (zitiert nach Tilman Spengler)

      In diesem Zusammenhang soll auch an einen Essay erinnert werden, den der Philosoph Immanuel Kant 1784 geschrieben hat. In diesem - in der Dezember-Nummer der Berlinischen Monatsschrift veröffentlichten Beitrag - ging Immanuel Kant auf die Frage des Pfarrers Johann Friedrich Zöllner „Was ist Aufklärung?“ ein, die ein Jahr zuvor in derselben Zeitung erschien. Kant lieferte in diesem Aufsatz seine Definition der Aufklärung. Hier ist der Wortlaut (aus Wikipedia):

      Zitat:
      „Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbstverschuldeten Unmündigkeit. Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Selbstverschuldet ist diese Unmündigkeit, wenn die Ursache derselben nicht am Mangel des Verstandes, sondern der Entschließung und des Muthes liegt, sich seiner ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Sapere aude! Habe Muth, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen! ist also der Wahlspruch der Aufklärung“ – soweit Kant.


      Geistige Reife - Vetorecht bei Mündigkeit Heranwachsender

      Das
      Selbstbestimmungsrecht des Kindes
      (bei der Beschneidung das der Knaben) wird verfassungsmäßig nicht eingeschränkt.

      In Wirklichkeit können sich die Knaben altersbedingt noch nicht selbstständig entscheiden. Daher gelten auf dem Gebiet der Religionsausübung und der Erziehung die üblichen Regeln, wonach Unmündige durch ihre Eltern gesetzlich vertreten werden. Im Rahmen dieser gesetzlichen Vertretung, über die die staatliche Gemeinschaft wacht (Art. 6, II GG), sind aber die Grundrechte des Kindes auf körperliche Unversehrtheit, Selbstbestimmung und Religionsfreiheit vorrangig zu beachten (Dr. Eschelbach, 2013).

      Hieraus folgt, daß Kinder zwar in das Lebens- und Glaubensumfeld der Eltern hineinwachsen dürfen, sie müssen aber auch hieraus wieder austreten können, wenn sie altersbedingt zu Verstand gekommen sind. Das geht aber nicht mehr, wenn die rituelle Beschneidung schon im Säuglingsalter oder während der Unmündigkeit durchgeführt wird und damit vollendete Tatsachen geschaffen werden unter Mißachtung Art. 2, Absatz 2 Satz 1 GG.

      Es braucht nicht weiter betont zu werden, daß ein heranwachsendes Kind erst die geistige Reife eines mündigen Menschen erlangen muß, bevor es für sich selbst eine ungeheuer wichtige Entscheidung für eine einschneidende und nicht reversible Körperveränderung durch eine Beschneidung treffen kann.

      Wenn das Kindeswohl vor einer Beschneidung wirklich beachtet wird, darf diese nicht vor Erreichen der Mündigkeit durchgeführt werden. Weil ein Heranwachsender noch keine Lebenserfahrung haben kann, muß vor einem derartigen Eingriff eine besonders umfassende [i]Aufklärung vorausgehen über alle möglichen Risiken für dessen Gesundheit einschließlich der negativen Folgen für eine spätere Ehe - ferner über die Bedeutung des unwiederbringlichen Verlustes eines Teiles seiner sexuellen Funktionen. Es gibt hierzu im Internet - einen eindrucksvollen Erfahrungsbericht eines Arztes, der sich im besten Mannesalter hatte beschneiden lassen.[/i]

      In Übereinstimmung mit Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 14 der UN-Kinderrechtskonvention hat auch der Deutsche Ethikrat in seiner Sitzung am 23. August 2012 in Berlin gefordert, daß vor einer Beschneidung ein entwicklungsabhängiges Vetorecht des betroffenen Jungen anerkannt werden muß !

      Deshalb ist nach Erlangen der Mündigkeit das Vetorecht eines Jungen gegen eine Beschneidung unverzichtbar.