Beschneidung - Teil 5

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    • Beschneidung - Teil 5

      Prof. Dr. Dr. Wolfram V. Reimold
      2-6--2013



      Rechtliche Aspekte der Beschneidung

      Die rituelle Beschneidung blieb auch in biblischen Zeiten nicht unangetastet:Die Makkabäer-Bücher 1 und 2 im Alten Testament der Bibel gelten alsältester Beleg für eine gesetzliche Ablehnung der Beschneidung (Brit Mila). Darin wird geschildert, daß König Antiochus IV. (* um 215 v.Chr. – gestorben 164 v. Chr.) an Epiphania (επιφάνεια) versuchte, in seinem Herrschaftsgebiet das Judentum zu hellenisieren. Antiochos verbot die Beschneidung und ließ Frauen, die ihre Söhne hatten beschneiden lassen, töten (1. Makk 1.51-64 EU und 2. Makk 6,10 EU).


      Das Kölner Landgerichtsurteil

      Die Berufungskammer des Kölner LG hat die rituelle Beschneidung bei unmündigen Kindern als Körperverletzung und als strafbare Handlung gewertet.

      Das LG Köln fordert mit Recht die Zustimmung der betroffenen Kinder zur rituellen Beschneidung nach Erreichen der Mündigkeit, hat aber die Beschneidung als solche nicht verboten, wie oft behauptet wird (Urteil vom 7.5.2012 – 151 Ns 169/11).

      Das Urteil ist rechtskräftig und damit unanfechtbar. Es entspricht unter Berücksichtigung der für alle - auch für Kinder - geltenden Grundrechte der herrschenden Rechtslage (Artikel 1 und 2 GG). Es gilt überall dort, wo das Deutsche Grundgesetz wirksam ist, also nicht nur im Umkreis von Köln. Es besteht in Deutschland keine Rechtsunsicherheit! (Prof. Dr. H. Putzke, Passau)


      Ebenso wie
      Prof. H. Putzke verteidigte auch der Richter am Bundesgerichtshof Dr. R. Eschelbach das Kölner LG-Urteil in einem Online-Kommentar zum § 223 StGB (2013):


      Zitat:

      „Die Beschneidung von Säuglingen oder Knaben hat eine Diskussion ausgelöst, die durch fehlenden Respekt vor einer zutreffenden Gerichtsentscheidung (LG Köln[....]) und falsche Tatsachenannahmen geprägt ist“….

      Die Güterabwägung, die die Berufungskammer des Kölner LG zum Kindeswohl vornahm, wurde bereits vor fast 100 Jahren (!) in den noch heute gültigen Artikeln 136 und 137 der Weimarer Reichsverfassung geregelt:

      Artikel 136: „Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zu einer Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.“

      Artikel 137: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“

      Diese Bestimmungen gelten gemäß Artikel 140 GG auch heute noch ,
      veröffentlicht im BGBl III, 100-2. Dieses Gebot richtet sich zwar unmittelbar an den Staat. Das bedeutet aber auch, daß der Staat für die Einhaltung dieser Vorschrift auch in Religionsgemeinschaften sorgen muß.


      Diese Verfassungs-Artikel hatten also schon Rechtskraft, bevor alle heute lebenden Befürworter einer rituellen Beschneidung geboren wurden!


      Das Deutsche Grundgesetz und dieReligionsfreiheit

      Nach geltender Rechtslage beschränkt sich in Deutschland das Recht auf Religionsfreiheit auf die inneren Ziele einer Religionsgemeinschaft, in denen die Spiritualität, die Liturgie, die soziale Fürsorge, die Kirchensteuern u. ä. behandelt werden. Abweichend von dieser Rechtslage werden aber in Deutschland bei einer rituellen Beschneidung die Wehrlosen und Schwächsten gewaltsam und irreversibel für das ganze spätere Leben schwer geschädigt (Dr. Eschelbach 2013).


      Die Religionsfreiheit der Eltern hört bei der rituellen Beschneidung von Säuglingen und Minderjährigen auf! Die Religionsfreiheit endet bei Handlungen einer Religionsgemeinschaft, die die Rechte eines anderen berühren, antasten oder ignorieren. Die Religionsfreiheit darf aber nicht mißbraucht werden!
      (hier: körperliche Unversehrtheitund Selbstbestimmung Heranwachsender - gemäß Art 1 GG, Prof. Dr. O. Höffe, Tübingen und Prof. Dr. R. Merkel, Hamburg).


      Daraus leitet sich zwingend ab, daß alle Menschen, die in Deutschland ihren Lebensmittelpunkt haben, unser Grundgesetz, unsere Gesetze und unsere Kultur anerkennen und achten müssen.


      Das Erziehungsrecht und Strafrecht

      Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weibliche Genitalverstümmelungen als schädigenden Ritus zu bezeichnen, männliche Verstümmelungen aber als zulässige Ausübung im Rahmen eines angeblichen „Erziehungsrechts der Eltern“ oder gar zur Ausübung der „Religionsfreiheit“ zuzulassen (Prof. Dr. T. Walter, JZ, 1110 f, 2012).


      Das Erziehungsrecht der Eltern ist ein Mandat zur Fürsorge für die Kinder und berechtigt nicht in eine Körperverletzung einzuwilligen.

      Eine rituelle Beschneidung darf in keinem Fall als „Erziehungsmaßnahme“ deklariert werden! Das Erziehungsrecht der Eltern ist nachrangig gegenüber den Grundrechten des Individuums (Dr. R. Eschelbach, 2013).

      Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt befugt, die zwingenden Grundrechte ihres Kindes (entsprechend seiner Rechte aus Artikel 1, 2 und 4 GG) per Einwilligung in eine absurde Körperverletzung auszuhebeln und es genital verstümmeln zu lassen.

      Sie machen sich nach § 223-225 StGB strafbar, wenn sie die körperliche Unversehrtheit ihrer minderjährigen männlichen Kinder mißachten oder nicht schützen.

      Das Grundgesetz gibt den Eltern überhaupt keine Handhabe, die Grundrechte eines Kindes einzuschränken und Knaben verstümmeln zu lassen.

      Das Selbstbestimmungsrecht eines Kindes (Art. 1 und 2 GG) kann nicht während der Zeit seiner Unmündigkeit durch die 2012 in Berlin beschlossene gesetzliche Änderung des Erziehungsrechts der Eltern außer Kraft gesetzt werden.


      Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte inStraßburg hat am 6. Juli 2010 unter Berufung auf die Europäische Menschenrechtskonvention mit sechzehn zu einer Stimme entschieden, daß das Kindeswohl Vorrang hat vor anderen gesetzlichen Bestimmungen, Übereinkünften und religiösen Regeln (Az.: 41615 / 07).

      Dieses Urteil hat in ganz Europa, in Israel und in den USA große Beachtung gefunden (Isabelle Neulinger 2013, S. 193 ff).

      Der Staat kann also nicht regeln, daß bei einer rituellen Beschneidung keine strafbare Handlung vorliegt, wenn die Eltern zustimmen. Das verstößt gegen die Grundrechte des Kindes. Daher ist auch eine Ankündigung verfassungswidrig, wenn bei rituellen Beschneidungen in Zukunft keine Strafverfolgung vorgenommen werden soll.

      Zu beachten ist auch, daß
      Ärzte,
      die eine Beschneidung durchführen, gegen geltende gesetzliche Bestimmungen und gegen das Berufsrecht verstoßen:


      Zitat:

      „Diese Ärzte machen sich nach dem ärztlichen Berufsrecht und nach dem Strafrecht – gemäß § 224 StGB, Absatz 1, Nr.2 - strafbar, wenn sie eine rituelle Beschneidung vornehmen.“

      (Prof. Dr. G. H. Schlund, Ehrensenator an der TU München, FAZ, 13. Oktober 2012)


      Die Frage der Haftung

      Daß das Gesetz zur rituellen Zwangs-Beschneidung (2012) die Grundrechte der heranwachsenden Kinder (Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit) mißachtet, erfüllt mich mit großer Sorge.


      Hinzu kommen Haftungsrisiken für Komplikationen, für entstandene Schmerzen, für die es ein lebenslanges Gedächtnis gibt, für seelische Schäden, für den Verlust sexueller Funktionen und für Schadensersatzforderungen in Vorleistung getretener Krankenversicherungen (Dr. jur. Dieter Laum, Vorsitzender der Gutachterkommission für Ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer NRW in Düsseldorf – FAZ vom 11. 12. 2012, S. 8).

      Wer kann dann verklagt werden, wenn ein mündiger, genital Verstümmelter merkt, was ihm in frühester Kindheit angetan wurde und dagegen klagen und Schadensersatz haben will? Erste Klagen sind schon rechtshängig, zum Beispiel bei LG Frankfurt.

      Wer verantwortet später ein grundgesetzwidriges, archaisches Gesetz von 2012, nur weil religiöse Riten aus dem Alten Testament und aus vorchristlicher Zeit weitergeführt werden sollten und anderen Menschen und dann noch den Schwächsten dadurch Schaden zugefügt wurde?

      Sind sich die Befürworter einer rituellen Beschneidung wirklich ihrer Verantwortung bewußt oder sonnen sie sich in dem Gefühl, später nicht zur Verantwortung gezogen zu werden?Wo sind dann die „Urheber“ und Unterzeichner eines solchen Gesetzes?