Beschneidung - Teil 4

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    • Beschneidung - Teil 4

      Prof. Dr. Dr. Wolfram V. Reimold
      2-6--2013


      Die im Grundgesetz garantierten Grundrechte

      Die Menschen haben in Deutschland Sorge, daß unser Grundgesetz und damit fundamentale Grundrechte, zu denen das [b]Kindeswohl und der Gleichheitsgrundsatz zählen, angetastet werden aus Unkenntnis oder falsch verstandener Rücksichtnahme gegenüber archaischen und intoleranten religiösen Forderungen, denen kein Vorrecht zuerkannt werden kann und darf.[/b]

      Das Grundgesetz legt im Abschnitt „Grundrechte“ fest, welche Rechte (Menschenrechte, oder Bürgerrechte) jeder Staatsbürger gegenüber den Trägern der Hoheitsgewalt hat. Die Grundrechte sind im Wesentlichen Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegenüber Handlungen von Hoheitsträgern. (Art. 1 bis 19 GG).

      Die Grundrechte des Deutschen Grundgesetzes binden die Staatsgewalt und gelten für alle Bereiche des Rechts. Sie stehen unter dem Schutz der Ewigkeitsklausel, die weder abgeschafft, noch verändert werden darf (Artikel 79 GG).

      Die Grundrechte geben dem Staatsbürger einen Anspruch auf Klage gegen den Staat zur Beseitigung einer Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Die Beachtung seiner Grundrechte kann jeder Bürger über eine Verfassungsbeschwerde einklagen (Art. 93 Abs. 1, 4a GG). Die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an sie gebunden. Das Bundesverfassungsgericht bewahrt als unabhängiges Verfassungsorgan die Funktion der Grundrechte (Wikipedia).


      Die Vereinten Nationen haben die Abschaffung archaischer Rituale vertraglich geregelt:

      „Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen Maßnahmen um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen.“ gemäß Artikel 24, Absatz 3 der UN-Kinderschutzkonvention – von der UN-Vollversammlung am 20. 11. 1989 verabschiedet.

      In Deutschland ist die UN-Konvention mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der UN am 5. April 1992 in Kraft getreten.


      Alle Menschen - auch die Kinder - haben ein grundlegendes Menschenrecht auf genitale Unversehrtheit!

      Es erstaunt, daß bisher bei der Beschneidungsdebatte den betroffenen Heranwachsenden noch nicht ausreichend die selbstverständliche Sorge entsprechend den im Grundgesetz garantierten Rechten auf Menschenwürde und uneingeschränkte Unversehrtheit gewährt wird (Art. 1 und 2 GG). Dieses Recht kann auch nicht durch die Eltern eingeschränkt werden.

      Die Forderung, zweifelhafte und schädigende Riten, wie die weibliche Genitalverstümmelung zu verhindern, mündet dann auch noch in einen Verstoß gegen Art. 3 GG, wonach alle Menschen - also Knaben wie die Mädchen - gleichberechtigt sind. Wieso soll eine grundgesetzwidrige genitale Verstümmelung von Mädchen anders beurteilt werden, als eine genitale Verstümmelung von Jungen? (Prof. Dr. Walter 2012, Dr. Eschelbach 2013)