Angepinnt Beck OK-Eschelbach, Kommentar zu § 223 StGB: Eine profunde Analyse aus berufenem höchstrichterlichen Mund

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    • Beck OK-Eschelbach, Kommentar zu § 223 StGB: Eine profunde Analyse aus berufenem höchstrichterlichen Mund

      Quellen:
      beck-online.beck.de/default.aspx? (Anmeldung erforderlich)



      Im Beck-Online-Kommentar zum StGB ("Beck OK") erschien kürzlich im Rahmen der Kommentierung zu § 223 StGB (Körperverletzung), Randnummer 9 f.. ein längerer Passus zum Thema Beschneidung Minderjähriger männlichen Geschlechts. Der Text ist eine selbständige kleine Abhandlung. Verfasser ist Herr Dr. Eschelbach, Richter im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (Der Bundesgerichtshof - Richter : Besetzung der Strafsenate ). Die Abhandlung zeichnet sich aus durch eine sehr fundierte Auseinandersetzung mit der Beschneidung und ihrer Wirkung sowie der Bedeutung und Funktion der männlichen Vorhaut. Die vertiefte Auseinandersetzung mit Fakten und Auswirkungen der Beschneidung männlicher Kinder führt unweigerlich zu einem harten juristischen Urteil.


      Eben diese dezidierte und unvoreingenommene Auseinandersetzung mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt fehlt in Abhandlungen, welche § 1631 d BGB als mit der Verfassung vereinbar erachten, und hierbei zumeist stark subjektivierend sind und/oder völlig veraltetes Informationsmaterial zugrundelegen. Beides ist etwa der Fall im Aufsatz "Das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes" von Prof. Stephan Rixen (NJW 2013, 257 ff.). Nur so kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, das Gesetz begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Rixen a.a.O., S. 262). Doch auch ohne eine ehrliche und ernsthafte Auseinandersetzung mit den zugrunde liegenden Tatsachen stellt sich die Frage, ob sich die Verfassungwidrigkeit von § 1631 d BGB dem objektiv urteilenden Juristen nicht geradezu aufdrängt. Hierzu bemerkt Eschelbach:


      Das Gesetz ist offensichtlich verfassungswidrig (Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 GG, Art 79 Abs 3 GG). Der Verfassungsbruch aus Gründen der Staatsraison macht sich auch nicht bezahlt, weil er die Debatte nicht beenden kann. Bei näherer Betrachtung (Rn 9.1 ff; Rn 35.1 ff) wird evident, dass alle zugrundeliegenden Tatsachenannahmen falsch sind.


      Erstmals wird von unbefangener Seite zudem Kritik am übereilten Gesetzgebungsverfahren, das zum 1631 BGB geführt hat, geübt. Man kann kritisieren, dass beide Seite vorzugsweise ihre Studien benennen, die ihrer Argumentation dienstbar sind, auf einem Feld, das jedoch, in puncto ausreichender Stichprobengröße, seitens der Beschneidungsbefürworter, dünn bestellt ist. Die Beschneidungsgegner sind hier leicht im Vorteil, insofern als Sie gegen eine Praxis antreten und mehr Anstrengungen unternommen haben Studien durchzuführen, als die Befürworterseite, die sich auf den Lorbeeren der "Tradition", sei sie eine religiöse oder eine gesellschaftliche, ausruht.

      Dr. Eschelbach stellt in diesem Zusammenhang jedoch klar, dass das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und sexuelle Selbstbestimmung für Dritte, also auch für den Gesetzgeber, indisponibel seien.

      Für gläubige Juden und Muslime, aber auch für koptische Christen, steht die Pflicht zur Beschneidung nicht zur Disposition (BT-Drs 17/11295, 7), während das Grundgesetz das Recht auf körperliche Unver sehrtheit nur in Grenzen zur Disposition des Inhabers stellt; das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und ungestörte kindliche Sexual- und Gesamtentwicklung zählt zum Unverfügbaren (Art 1 Abs 1 GG, Art 79 Abs 3 GG). Politik und Religion dürfen darüber nicht verfügen.
      Der von Prof. Dr. Reinhard Merkel diagnostizierte rechtspolitische Notstand wird ebenfalls gewürdigt. Scharf kritisiert wird dabei einerseits sie apriorische Festlegung des gewünschten Ergebnisses, und andererseits das Fehlen jeder Bereitschaft, gewisse Evidenzen anzuerkennen und angemessen zur Geltung zu bringen. Diese wären freilich der Intention der Politik allzusehr zuwidergelaufen. Es folgt dann bei Eschelbach auch die Erinnerung an die Schutzfunktion und das Wächteramt des Staates.

      Die unauflösbare Kollision zwischen allgemeinen Menschenrechten, die im Grundgesetz und in der deutschen Rechtsordnung ihren Ausdruck gefunden haben, einerseits und Glaubenstraditionen, die chirurgische Eingriffe in den Genitalbereich von Minderjährigen vornehmen andererseits, die auch für juristische Laien augenfällig ist, kann und darf nicht unterschiedlich gewertet werden je nachdem, ob es sich um eine afrikanische Naturreligion handelt, zu der der durchschnittliche Westeuropäer einen eher geringen Bezug hat, oder um die Religion oder Tradition einer Gruppierung, die uns emotional oder aus anderen Gründen deutlich näher steht. Legislative und Judikative, die an die verfassungsmäßigen Grundsätze gebunden sind, haben losgelöst von diesem Kontext mit Blick auf die verfassungsgemäße Ordnung zu urteilen und zu handeln. Man muss deshalb Dr. Eschelbach beipflichten, wenn er, wie auch Prof. Isensee, die Schutzpflicht des Staates wie folgt in den Vordergrund stellt:

      Die Politik hat nun aus Angst vor der Verletzung religiöser Gefühle ein Ergebnis festgelegt, bevor die Tatsachen geklärt sind und das Recht neutral befragt wurde. Der Staat muss nicht die Religionsgemeinschaften oder die Eltern, sondern zuerst die Kinder schützen, die sich nicht wehren können (BVerfGE 24, 119, 144); seine Schutzpflicht folgt aus Art 1 Abs 1 S 2 GG, ferner aus Art 2 Abs 2 S 1 GG (Weilert RW 2012, 292, 319 zur Knochenmarkspende) und schließlich aus dem Wächteramt nach Art 6 Abs 2 GG (BVerfGE 102, 370, 393; Zähle AöR 134 [2009], 434, 441).

      Dem ist zuzustimmen.

      Völlig zurückzuweisen ist daher auch die Behauptung, dass das neue Gesetz irgend eine Unsicherheit aus der Welt geräumt habe, welches nach Erlaß des Kölner Urteils entstanden sei, weil etwa ein religiöses Ritual in Frage gestellt worden sei, das gleich für drei Weltreligionen (Judentum, Islam, Teile des Christentums) von großer und, im Falle des Judentums, angeblich von konstitutiver Bedeutung seien (so Rixen a.a.O.). Das Gegenteil ist jedoch der Fall. Mit dem Inkrafttreten des § 1631 Abs.2 BGB im Jahre 2000 war eindeutig geregelt, dass Körperverletzung von Kindern als Maßnahme des Erziehungsrechtes gesetzlich untersagt ist. Die Religionsfreiheit befugt gem. Art. 140 GG. i.V.m. Art. 136 WRV nicht dazu, in die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen einzugreifen. Und ein medizinisch nicht indizierter Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines anderen Menschen stellte und stellt immer eine Körperverletzung dar. Dieser einfache und leicht nachvollziehbare Sachverhalt wurde erst dadurch verkompliziert, dass infolge der Debatte das richtige Urteil des LG Köln angegriffen wurde. Daher ist Dr. Eschelbach vollumfänglich beizupflichten, wenn er ausführt:

      Die Beschneidung von Säuglingen oder Knaben hat eine Diskussion ausgelöst, die durch fehlenden Respekt vor einer zutreffenden Gerichtsentscheidung (LG Köln[....]) und falsche Tatsachenannahmen geprägt ist. Dabei ist die Rechtsprechung der dritten Gewalt überantwortet (Art 92 GG), was die erste ignoriert, wenn sie meint, entgegen der Entscheidung sei „nach zutreffender Rechtsauffassung“ die Beschneidung schon nach bisherigem Recht erlaubt (BT-Drs 17/11295, 10) und nun durch Neuregelung (§ 1631d BGB) gesetzlich zu gestatten.

      Deutlich wird auch, weshalb die Verharmlosung der Beschneidung geradezu erforderlich ist, um dem Urteil der Rechtswidrigkeit zu entgehen:

      Schon jeder objektive Zweifel an der Geringfügigkeit würde zudem die Wirksamkeit der Einwilligung nach allgemeinen Maßstäben in den Eingriff, von § 1631d BGB abgesehen, ausschließen (vgl BGHSt 16, 309, 313).

      Besonders interessant ist die Frage, inwieweit der Eingriff in die Genitalien eines Minderjährigen dessen eigene Rechte verletzt. Die Richter des LG Köln wie auch viele andere Juristen prüfen hierbei hauptsächlich das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes. Eschelbach geht jedoch noch einen Schritt weiter und prüft einen Eingriff in die Menschenwürde, da die Intimsphäre betroffen ist. Hierzu führt er aus:

      Die Religionsgemeinschaften fordern hingegen von dem Säugling oder Kind im Rahmen einer alleine oder jedenfalls zuvörderst für die Erwachsenen veranstalteten rituellen Veranstaltung ein irreversibles Opfer an Körpersubstanz (Borkenhagen/Brähler/Franz Intimmodifikationen 2010, 183, 195), das von dem noch nicht einwilligungsfähigen Säugling oder Kind als endgültige körperliche Stempelung erbracht werden soll und dieses zum Objekt der Handlung macht (Czerner ZKJ 2012, 374, 380, 381; Staudin- ger/Coester BGB § 1666 Rn 126).

      Ein solches Urteil ist sehr weitgehend und relativ neu in der juristischen Debatte. Maßgebend dürfte jedoch das Argument sein, dass es sich um einen Eingriff in den Intimbereich des Kindes handelt. Hierüber zu befinden, stehe niemandem zu:

      Der medizinisch nicht indizierte operative Eingriff an dieser Stelle betrifft die Intimsphäre und damit Unverfügbares, was auch den Eltern, den Religionsgesellschaften und nicht einmal dem Gesetzgeber zur Disposition steht.

      Das Argument ist schlüssig, und zwar insbesondere dann, wenn man sich mit den seelischen und sexuellen Folgen auseinandersetzt, die ein solcher Eingriff mit sich bringen kann und die hier im Forum eingehend diskutiert werden. In der Konsequenz wird deutlich, wie degradierend es für viele Opfer der Beschneidung ist, wenn von Dritten, auch vom Gesetzgeber, darüber entschieden wird, was von ihrem Genitalbereich ohne medizinische Indikation entfernt werden dürfe oder solle. Zu Recht kommt Eschelbach daher zu dem Schluss:

      die Gemeinschaft hat kein Recht ein körperliches Sonderopfer von Säuglingen oder Kindern zu postulieren, das ihre Intimsphäre verletzt.

      Leider hat sich die Beschneidungsdebatte allzusehr an der religiösen Praxis festgebissen. Dabei wurde, im Eifer des Gefechts, vergessen, dass die Mehrheit der Beschneidungen nicht religiösen Gründen folgt. Der Ärzteschaft wird hier in Erinnerung gerufen, dass Ihre Dienstleistung keine im üblichen Sinne ist. Sie hat sich auch ethischen Dimensionen zu stellen. Und Beschneidung ist kein Spaziergang, sondern die ultima ratio.

      Ein Eingriff ist nur dann medizinisch geboten, wenn andere Behandlungsmethoden keinen Erfolg versprechen (BGHSt 19, 201, 205). Nur in besonderen Fällen einer Phimose handelt es sich tatsächlich um einen pathologischen Befund (Stehr/Putzke/Dietz DÄBl 2008, A1778 ff). Anders lautende Bemer- kungen im Rahmen von Patientenaufklärungen im Normalfall wären falsch und müssten zur Unwirksamkeit einer Operationseinwilligung führen.

      In der Folge dürfte auch für Beschneidungen außerhalb ritueller Kontexte die Frage der Körperverletzung neu zu stellen sein – allerdings stellt sich auch hier letztlich das Problem, dass § 1631 d BGB rein faktisch auch nicht medizinisch indizierte Beschneidungen aufgrund von Scheindiagnosen oder trotz alternativ vorhandener konservativer Behandlungsmethoden, ja sogar aus krankhaftem Hygienewahn oder zur Eindämmung von Masturbation legitimiert. Denn die eigentliche Motivation der Eltern ist nicht nachprüfbar.

      Aufgrund der Schwere des Eingriffs und seiner Folgen ist es nicht nachvollziehbar, dass er ohne Weiteres auch von einem Nichtarzt vorgenommen werden darf, von dem überdies nicht zu erwarten ist, dass er die Eltern über den Vorgang und seine Folgen zureichend aufklärt. Die Legitimierung von Nichtärzten kann jedenfalls nicht dadurch begründet werden, dass es sich nur um einen Bagatelleingriff handeln würde. Daher stellt Eschelbach zurecht klar:

      Die Beschneidung ist ein „chirurgischer Eingriff“ (BR-Drs 597/12, 3), der als solcher prinzipiell einem Arzt vorbehalten ist und der auch von den Einwilligungsberechtigten nicht einem Nichtarzt gestattet werden darf (allgemein zur Wirksamkeit der Einwilligung in Bagatellmaßnahmen durch Nichtärzte BGHSt 16, 309, 311 ff).

      Immer wieder fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die Befürworter der Beschneidung sie mit der These, sie sei in ihren Folgen harmlos zu rechtfertigen versuchen. Beweisen lässt sich dies indes nicht, im Gegenteil. Der bloße Glaube an eine angebliche Harmlosigkeit kann jedoch nicht geeignet sein für eine Verletzung von Grundrechten eines Kindes, namentlich verletzenden Handlungen an seinen Genitalien. Hier apelliert Eschelbach an die Befürworter, sie mögen ihre Behauptungen substantiieren:

      Nicht Beschneidungsgegner müssen nach dessen Maßstab den Beweis der Gefährlichkeit führen, sondern Beschneidungsbefürworter sind dazu aufgerufen, ihre These der generellen Harmlosigkeit zu belegen, was nicht gelingen kann.

      Sämtliche Behauptungen angeblicher medizinischer Vorteile von Beschneidung erwiesen sich bislang als fehlerhaft; wo sie überhaupt als theoretisch möglich erschienen, sind alternative, deutlich harmlosere Therapien oder wirksamere Schutzmaßnahmen adäquat. Im Einzelnen sei auf den Artikel "Cultural Bias in the AAP's 2012 Technical Report and Policy Statement on Male Circumcision" (Pediatrics 2013 131 (4) verwiesen. Beschneidung ist aus medizinischer Sicht vollkommen nutzlos, was durch Eschelbach deutlich herausgestrichen wird:

      Den Behauptungen medizinischer Vorteile der routinemäßigen Beschneidung ohne Indikation fehlt es jedenfalls derzeit an wissenschaftlicher Unterstützung.

      In einigen wenigen orthodoxen Gemeinden kommt hinzu, dass der Umgang mit dem Säugling aus medizinischer Sicht so unhaltbar ist, dass sich die Frage des Kindeswohls und der Körperverletzung besonders eindringlich stellt. Eschelbach beschreibt diese Vorgänge:

      Bei der orthodoxen jüdischen Form der rituellen Beschneidung ist die peri’ah inbegriffen, also das Abschaben der inneren Vorhaut von der Eichel, was nach der Tradition mit den Fingernägeln des Mohels durchgeführt werden soll, und die metiztzah b’peh, bei der der Mohel den blutenden Penis in den Mund nimmt und damit das Blut absaugt. Das ist mit der ärztlichen Maßnahme nicht zu vergleichen.

      Von einem rituellen Beschneider ist wohl kaum eine adäquate Aufklärung zu erwarten; nicht einmal alle Ärzte haben sich mit der Thematik ausreichend befasst oder sind auf dem neuesten Stand. Den Eltern gegenüber ist es unverantwortlich, sie über die eigentlichen Folgen und Risiken der Beschneidung im Unklaren zu lassen. Juristisch gesehen stellt sich hier die Frage, ob die Einwilligung überhaupt wirksam war, denn wirksam ist eben nur die informierte Einwilligung. Ein interessanter Bereich, da die Unwirksamkeit der Einwilligung auch bei BESTEHEN des § 1631 d BGB zur Strafbarkeit führen könnte. Auch diese Thematik problematisiert Eschelberg:

      Wird den Eltern hingegen der Wahrheit zuwider mitgeteilt, der Eingriff sei praktisch schmerzlos und erleidet der Säugling oder das Kind doch erhebliche Schmerzen, so ist die stellvertretende elterliche Einwilligung in den Eingriff auch deshalb nicht wirksam (vgl RGSt 61, 393, 396).

      Die dezidierte Auseinandersetzung mit der Materie wirft, wie so oft, die Frage auf, weshalb sich der Gesetzgeber nicht einfach auf die Forderung der Kritiker einließ und die Frage der Beschneidung an einem runden Tisch unter Beteiligung aller betroffenen Gruppierungen und Experten erörterte. Eschelbach geht hier hart mit dem Gesetzgeber ins Gericht:

      Der Gesetzgeber hat sich aufgrund eines rechtspolitischen Notstands vorschnell auf ein Ergebnis festgelegt und ein eilig darauf zugeschnittenes Gesetz zur Schaffung einer Eingriffserlaubnis in § 1631d BGB erlassen (abl Walter JZ 2012, 1110 ff).

      In geradezu erfrischender Weise stellt Eschelbach klar, dass eine Wertung von religiösen Ansichten, sowohl im Positiven als auch im Negativen, als Argumentationsbasis mangelhaft ist:

      Das deutsche staatliche Recht hat auch dabei nicht über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer religiösen Überzeugung zu befinden (Schwarz JZ 2008, 1125, 1127).

      In diesem Forum haben wir sehr früh damit begonnen, die Diskussion aus der Wertung religiöser Ansichten herauszunehmen. Eschelbach stellt klar, dass dies auch für die staatlichen Gewalten zu gelten habe:

      Der Staat bewertet nicht den Glauben, sondern nur das Verhalten und zwar nach weltlichen Maßstäben, auch wenn das Verhalten religiös motiviert ist (BVerfGE 102, 370, 394; BVerfGE 105, 279, 294).

      Weshalb, gemessen an objektiven, juristischen Kriterien außerhalb der einzelnen religiösen oder sonstigen Überzeugungen, dem Kind auferlegt werden solle, einen Eingriff in seinen Genitalbereich zu dulden, erschließt sich Eschelbach nicht:

      Eine Sozialpflichtigkeit des Kindes als Grundrechtsträger besteht aber nicht, soweit es um ein Opfer an Körpersubstanz geht (vgl in anderem Zusammenhang Weilert RW 2012, 292, 320) – noch dazu im Intimbereich mit der Folge des Eingriffs in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung vor Abschluss der Geschlechtsreife.

      Auch auf einen weiteren, sehr wesentlichen Punkt geht Eschelbach ein: die Vergleichbarkeit mit der weiblichen Genitalverstümmelung. Hierzu führt er aus:

      Im Kern dieselben Gründe, die gegen die Zulassung der Knabenbeschneidung nicht durchgreifen sollen, werden für die Strafschärfung bei der weiblichen Genitalverstümmelung ins Feld geführt. Bei der weiblichen Genitalverstümmelung wird das Recht des Staates, Kinder vor den Handlungen der Eltern zu schützen, wenn in ihr Recht aus Art 2 Abs 2 S 1 GG eingegriffen wird, anerkannt (Rosenke Die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der weiblichen Genitalverstümmelung 2000, 130; Wüstenberg RuP 2007, 225, 226), bei der Knabenbeschneidung dagegen nicht. Die millionenfache Zahl (BT-Drs 17/11295, 13; Jositsch/Mikolásek AJP 2011, 1281, 1182) und traditionelle Praktizierung der Genitalverstümmelungen an Mädchen und Frauen soll bei de- ren Genitalverstümmelung nicht (Hahn ZRP 2010, 37, 3, bei der Knabenbeschneidung aber sehr wohl legitimierend wirken. Ihre Forderung auch durch ein religiöses Postulat wird hier ignoriert, während sie dort akzeptiert werden soll. Opferschutz soll hier auch ein Eindringen der Justiz in Familienverbände fremder Ethnien und die Zurückdrängung von alten Traditionen gebieten (Hahn ZRP 2010, 37, 40), dort aber keine Rolle spielen. Nur eine dieser Positionen kann richtig sein (vgl NK/Paeffgen StGB § 223 Rn 103c)

      Eschelbach führt hierbei nicht einmal die gängigen Differenzierungen auf, welche die Vergleichbarkeit mit weiblicher Genitalverstümmelung vor Augen führen: so etwa die harmlosere Variante der Inzision oder die vergleichbare Variante der Entfernung der Klitorisvorhaut, welche einmal weniger schwerwiegend (aber dennoch verwerflich) und einmal sachlich vergleichbar ist. Vielmehr argumentiert er viel stärker an der zugrunde liegenden Frage orientiert: weshalb werden völlig unterschiedliche Argumente und Wertungen vom Gesetzgeber ins Feld geführt je nachdem, welches Geschlecht das Opfer eines Genitaleingriffs hat? Weshalb widerspricht sich die Herangehensweise fundamental?

      Auch die historische Belastung des Verhältnisses Deutschlands zum Judentum ist nicht ausreichend geeignet, die Legitimation der Beschneidung von Knaben zu begründen. Dies ist zwar fraglos ein Punkt, der viele Menschen in Deutschland nicht unberührt lässt. Gleichwohl entbehrt die Aussage von Bundeskanzlerin Merkel, Deutschland mache sich zur Komikernation, wenn Beschneidung von Jungen nicht erlaubt sei, ihrer sachlichen Grundlage. Denn die Frage nach genitaler Autonomie ist eine weltweite Frage, die vor allem in den USA seit 30 Jahren gestellt wird. Mina Ahadi zufolge ergab nach Erlass des Urteils eine Umfrage von BBC Persia, dass 70 % des iranischen Fernsehpublikums die Beschneidung ablehne. Auch in Israel formiert sich langsam eine Gegnerschaft. Es handelt sich um eine weltweit stattfindende Debatte, was Eschelbach kurz anklingen lässt:

      Soweit angemerkt wird, ausgerechnet das deutsche Recht sei nicht dazu berufen, jüdische Glaubensvorstellungen zu korrigieren, wird weiter übersehen, dass die Diskussion längst international geführt wird und Knabenbeschneidungen nicht nur durch Juden, sondern auch durch Moslems und koptische Christen betrifft, aber auch das Thema der weiblichen Genitalverstümmelung tangiert, zu dem international eine eindeutig ablehnende Position der Rechtsordnungen besteht.

      Mit Eschelbach ist demnach wohl kaum anzunehmen, dass rechtliche Klarheit herrscht, soweit nicht eine Legalisierung der Jungenbeschneidung revidiert wird. Zwar stoßen hier jahrtausende alte Traditionen und eine Kultur, die im Judentum eine fraglos zentrale Rolle spielt, aufeinander. Andererseits ist das Legalisierungsgesetz ein Fremdkörper im Rechtssystem, der dort nicht für Friede sorgt und unabsehbare Folgen mit sich bringen könnte. Daher ist Eschelbach zuzustimmen, wenn er ausführt:

      Ohne medizinischen Anlass sollen Beschneidungen daher generell nicht durchgeführt werden, schon gar nicht ohne Betäubung an Säuglingen oder Kindern. Dies und nichts anderes folgt mit der nötigen Rechtssicherheit aus der vorliegenden Vorschrift als Verhaltensnorm und aus Art 2 Abs 2 S 1 GG sowie aus dem ethischen Gebot für Ärzte, niemandem an der Gesundheit zu schaden. Jüdisches und muslimisches Leben in Deutschland muss demnach im Rahmen der geltenden Rechtsordnung geschützt werden. Es hängt aber nicht von der Anwendung der deutschen Gesetze ab (Britz ZRP 2012, 252, 253), soweit diese ihrerseits verfassungskonform sind.

      Insgesamt ein sehr lesenswerter Artikel, der sich vor allen Dingen durch seine fundierte Auseinandersetzung mit der Tragweite des Eingriffs und der Unhaltbarkeit angeblicher medizinischer Vorteile auszeichnet, die in dieser Intensität selten sind. In der Folge sind die juristischen Bewertungen vergleichsweise hart und tiefgreifender als diejenigen anderer juristischer Auseinandersetzungen. Es wird deutlich, wie sehr die Befassung mit der zugrunde liegenden Faktenlage den Ausschlag gibt, Umso mehr erstaunt es, wenn einzelne Juristen, etwa Prof. Rixen, Prof. Hochhuth (Freiburg) oder Prof. Dr. iur. Michael Germann, eine wirklich dezidierte Befassung mit den zugrunde liegenden Tatsachen vermissen lassen.
      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
    • Der Aufsatz stammt vom Beck'schen Online-Kommentar, aber der Inhalt im Fischer-Kommentar soll ähnlich sein. Ganz, ganz zentrale Stellen der Meinungsbildung von renommierten BGH-Richtern. Ich habe die Kommentierung von Eschelbach zu § 223 StGB ganz gelesen und darf sagen: sie ist SENSATIONELL. Leider dürfen die gesamte Abhandlung oder Teile hiervon ohne Zitatzusammenhang wegen des Urheberrechts nicht veröffentlicht werden. Wer immer Zugang zu dem sehr teuren Online-Kommentar des Beckverlages hat, etwa als Student/in an einer Universität, sei die Lektüre dieser Abhandlung ans Herz gelegt.

      Den Fischer Kommentar zum Strafrecht hat jeder Jurist im Schrank. Das ist nicht mehr nur irgendein Aufsatz in irgendeinem Heftchen. Das ist ein Standard-Werk vom Studium bis zur Juristen-Hölle.

      Wiewohl sich jeder Jurist eine eigene Meinung bildet und neben diesem Kommentar auch anderes lesen wird, wenn er sich mit der Thematik befasst, wird kein ernsthafter Jurist mehr im Wolkenkukuksheim des Nichtwissens verweilen können. Eine Auseinandersetzung mit dem dargelegten sachlichem Inhalt ist prädestiniert.

      Der Beck'sche Online-Kommentar und der Fischer-Kommentar sind die Schlüsselstellen der juristischen Meinungsbildung. Es gibt dann natürlich trotzdem Gegenmeinungen. Aber jeder Student, jeder Anwalt, jeder Richter, jeder Juraprofessor wird ZUERST zu diesen Dokumenten greifen, bevor er überhaupt irgend etwas anderes dazu liest.

      Das ist ein Meilenstein zur Erklärung der Verfassungswidrigkeit von § 1631 d BGB. Jetzt dürfte die juristische Diskussion weitergehen, doch sie kann schwerlich diese Schlüsselstellen komplett ignorieren. Sollte irgendein Gericht mit der Frage befasst werden, ob § 1631 d BGB in einem konkreten Fall anzuwenden ist oder nicht, wird es die Frage sicherlich dem BVerfG zur Prüfung vorlegen - das seinerseits mindestens mit diesen Quellen arbeitet, darüber hinaus aber noch weitere Recherchen anstellen wird. Heißt: Richter guckt in seinen Kommentar, oh nein, na sowas, das ist ja'n Ding mit diesem neuen Paragrafen, da muss ich jetzt mal das Verfahren unterbrechen und mal das Verfassungsgericht fragen. Das passiert nur, wenn § 1631 d BGB für die Entscheidung eines konkreten Falles erheblich ist.

      Hinzu kommt, dass dies die Ärzteschaft beunruhigen dürfte. Ist das Gesetz verfassungswidrig, so ist es ungültig. Darüber ist man noch gespaltener Meinung, sodass in jedem Fall eine Strafbarkeit entfällt. Doch es ist gut möglich, dass innerhalb dieses oder nächsten Jahres im Ärzteblatt davon abgeraten werden wird, Beschneidungen vorzunehmen.

      Insgesamt ist das eine ganz zentrale Position der Aufklärungsarbeit innerhalb der gesamten Juristprudenz.
    • Wenn ich das richtig sehe, lehnen die massgeblichen Strafrechtsexperten, Prof. Ralf Egelsbach und Prof. Thomas Fischer das Beschneidungsgesetz vehement ab. Vergessen wir auch nicht den in diesem Forum vielfach zitierten Aufsatz des bedeutensten deutschen Verfassungsrechtlers Prof. Josef Isensee. Damit sollte die Phantasie, ein quasi "bessener" Prof. Holm Putzke habe die Beschneidungsdebatte aus fachfremden und individuellen Interessen "losgetreten", wohl entgültig zum Bereich der Legendenbildung


      Ergänzen möchte ich noch, dass Prof. Eschelbach in seinem Kommentar bezüglich der Gefahren der Beschneidung für die kindliche Entwicklung, die nach heutigen Erkenntnissen entsprechende Folgewirkungen auf das gesamte spätere Erleben haben, Bezug nimmt auf den § 176a StGB (sexueller Missbrauch von Kindern). Dieser Bezug wurde in diesem Forum mehrfach auf der psychologischen Ebene thematisiert, ohne dass bisher der juristische Bezug hergestellt werden konnte.


      Prof. Eschelbach schrieb:

      ']"...Eindrücklichkeit der bei traditionellen Beschneidungen schmerzhaften Operation im Genitalbereich für den Säugling oder das unzureichend gegen Schmerz geschützte Kind (aA Brocke/Weidling StraFo 2012, 450, 459) eine Gewalterfahrung im Intimbereich. Sie wiegt objektiv in allen Fällen noch schwerer als die meisten Fälle des § 176a StGB. Ihre psychische Wirkung (allgemein Günter in Venzlaff/Foerster Psychiatrische Begutachtung 5. Aufl 2009, 769; Osofsky in Dulz/Herpertz/Kernberg/Sasse Handbuch der Borderlinestörun- gen 2. Aufl 2011, 150 ff) darf daher weder vorschnell übertrieben noch bagatellisiert werden (vgl Goldman The psychological impact of circumcision 1999). Sie geht bei den Betroffenen, die den sozialen oder religiösen Bedeutungsgehalt der Handlung regelmäßig noch gar nicht verstehenden, (Jaermann Spuren Nr 96 [2010]) aber objektiv über das Belastungsgewicht von Handlungen iSd § 176a StGB hinaus, die schon wegen abstrakter Gefahren für die kindliche Gesamtentwicklungverboten sind." (Hervorhebungen von mir)

      Zur Erinnerung: im §176a StGB heisst es.

      "(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn...3.der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt."


      Von den Beschneidungsbefürwortern wird bekanntlich immer wieder der religiöse Auftrag zur Durchführung der Beschneidung in den Vordergrund gestellt, der im Rahmen der Religionsausübung zur Integration in die religiöse/kulturelle Gemeinschaft und damit zum Kindeswohl beitrage. Das Unterlassen der Beschneidung würde demnach gegen das Kindeswohl verstossen. Prof. Eschelbach bezeichnet dies als "Paradoxon":


      Prof. Eschelbach schrieb:

      "Danach soll es in letzter Konsequenz nicht nur dem Recht, sondern sogar der Pflicht der Eltern zur Erziehung entsprechen (BT-Drs 17/11295, 12; Brocke/Weidling StraFo 2012, 450, 453), bei entsprechender religiöser Orientierung ihr männliches Kind beschneiden zu lassen. Folgerichtig müsste das Verhalten jüdischer oder muslimischer Eltern, die ihr Kind nicht beschneiden lassen, als pflichtwidrig apostrophiert werden. Das verdeutlicht bereits den Fehlgriff. Danach würden diejenigen Eltern, die unbeschadet eines entsprechenden Glaubens ihr Kind nicht beschneiden lassen, ihre Erzie- hungspflicht verletzen und ein Risiko der Ausgrenzung des Kindes eingehen (Brocke/Weidling StraFo 2012, 450, 456), womit sie selbst gegen das Kindeswohl handeln würden. Dieses Paradoxon zeigt neue Bedenken auf."
      "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.
    • Die Ausführungen zum Eingriff in die Menschenwürde werden m.E. dadurch unterstrichen, dass Beschneidung von einigen Opfern als derart unerträglich empfunden wird, dass sie für immer mit ihren Eltern brechen, von denen sie sich verraten fühlen. Das passiert zwar selten - aber es kommt vor, wie etwa im Fall von Jonathon Conte.

      Jonathon Conte, einer der namhaftesten Intactivisten, hat im Rahmen der Aktion "Men Speak Out" (einer Aktion gegen Routinebeschneidung männlicher Neugeborener, bei der sich Männer mit Babyfotos ablichten ließen) mitgeteilt:

      I submit this photo without a baby picture because I do not have any in my possession. All pictures from my childhood reside with my parents, to whom I have ceased contact as a result of my anguish for their subjecting me to genital mutilation.

      Jonathon Conte
      San Francisco, California


      Übersetzung:
      "Ich reiche dieses Bild ohne ein Babyfoto ein weil ich keines in meinem Besitz habe. Alle Bilder aus meiner Kindheit sind bei meinen Eltern, zu denen ich den Kontakt abgebrochen habe als Konsequenz seelischen Schmerzes darüber, dass sie mich der Genitalverstümmelung ausgesetzt haben."

      Die englische Originalfassung lautet, wie zitiert: "subjecting me". Das liegt sprachlich sehr nah an dem, was die Verletzung der Menschenwürde voraussetzt. Nun ist das sicherlich das persönliche Empfinden von Jonathon Conte - und jeder Mann empfindet sein Beschnittensein anders, auch das Verhältnis zu seinen Eltern. Gleichwohl halte ich es für überaus interessant, dass es Männer gibt, die derartige Gefühle haben und äußern.

      Das Bild lade ich hier hoch mit freundlicher Genehmigung von Jonathon Conte.
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    • Deutschland, eine Komikernation?

      Und gestern, zum Erscheinen dieses Beitrags, schien die Sonne, gleissend hell, ganz passend dazu. So als sollte der lange Winter endlich enden wollen und die lange Debatte endlich die Kurve nehmen, die wir ihr mühsam aufgezwungen haben.

      Was mich in dem Papier so richtig freut ist die Andeutung, dass wenn auch nur das geringste Risiko besteht, die Sache eben juristisch problematisch ist.
      Auch die Umkehr der Beweislast, dass eben nicht die ein Unterlassen einfordern, Belege bringen müssen, sondern die, die es tun.

      "Schon jeder objektive Zweifel an der Geringfügigkeit würde zudem die Wirksamkeit der Einwilligung nach allgemeinen Maßstäben in den Eingriff, von § 1631d BGB abgesehen, ausschließen (vgl BGHSt 16, 309, 313)."
      Die Ärzte und auch die Anästhesisten, die ja mitbekommen, dass da in großer Anzahl gesunde Penisse beschnitten werden, setzen sich der moralischen Gefaht der Ächtung, aber jetzt auch der juristischen Gefahr aus, dass man sie bald strafrechtlich in Anspruch nimmt.

      Ich verstehe jetzt etwas mehr, warum man nicht nur die Harmlosigkeit der Beschneidung dauernd unterstreicht, sondern ihr sogar Vorteile andichtet. Die damit zementierte Verhandlungsposition wird jetzt unweigerlich bröckeln. Und wenn sich das Meer zurückzieht...
      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
    • Ich freue mich so sehr über diese richtungsweisende Einschätzung von Prof. Dr. Eschelbach. Sie wäscht all jenen Politikern und Juristen gehörig den Kopf, die sich vielleicht aus Bequemlichkeit nicht ausreichend mit der Sachlage befasst haben oder schlicht und einfach unbequemen Konsequenzen für ein sachlich richtiges Verhalten aus dem Weg gehen wollten.
      Was jetzt folgen muss, ist eine kritische Selbstreflektion unserer Regierung oder des Parlaments. Denn ein Umdenken muss es geben. Sei es freiwillig oder nach Auftrag durch das BVG. Wär ja nicht das erste Mal...
      Wenn aus Recht Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht! (Bertold Brecht)
      Bräuche und Traditionen können den Menschen an jegliche Abscheulichkeiten gewöhnen (G.B. Shaw)
      Nicht unseren Vorvätern wollen wir trachten uns würdig zu zeigen - nein: unserer Enkelkinder! (Bertha von Suttner)
      tredition.de/autoren/clemens-b…-schnitt-paperback-44889/
    • Guy schrieb:

      Ich verstehe jetzt etwas mehr, warum man nicht nur die Harmlosigkeit der Beschneidung dauernd unterstreicht, sondern ihr sogar Vorteile andichtet. Die damit zementierte Verhandlungsposition wird jetzt unweigerlich bröckeln.

      Ja, das ist m.E. fast das Wertvollste an diesem Werk: endlich werden einmal die Fakten dargelegt, die Beschneidung von Jungen mit sich bringt. 6 Mal wird auf "Beschneidung-von-Jungen" verwiesen!! :thumbsup:

      Eschelbach hat sich unglaublich dezidiert mit der Sachlage befasst und gelangt hierdurch zu eindeutigen juristischen Wertungen. Diese Befassung mit der Faktenlage kann jetzt nicht mehr so einfach aus der Welt geredet werden. Auch mit der klaren Analyse Eschelbachs müssen sich andere Juristen erst einmal auseinandersetzen, wenn sie eine andere Meinung vertreten wollen. Wie ist etwa eine Einwilligungserklärung zu werten, bei denen die Eltern nicht vollständig aufgeklärt wurden? Und die Aufklärung darf nicht nur die unmittelbaren Folgen umfassen, sondern auch die Langzeit-Folgen. Wird vielleicht ein Mohel vor die Eltern treten und lang und breit etwas von der Verhornung der Eichel und dem Unterschied von Sex mit und ohne Vorhaut erzählen? Wohl kaum. Eschelbach unterstreicht das. Im Falle einer Abtreibung muss sich die Frau beispielsweise an eine unabhängige Beratungsstelle wenden.
    • Das Menschenwürde-Argument, welches die Unverfügbarkeit der Genitalien durch einen nicht-indizierten chirurgischen Eingriff impliziert, wird auch durch das subjektive Empfinden dieses jungen Mannes gestützt. Selbst wenn von 100 beschnittenen Männern nur einer so empfinden sollte wie er - mit welchem Recht kann der Eingriff dann erfolgen? Ich stelle hier bewußt einmal subjektive Empfindungen und nicht objektive Tatsachen in den Vordergrund. Wir hatten das Video schon an anderer Stelle im Forum hochgeladen, aber ich möchte es explizit hier noch einmal einstellen:

      Lost Foreskins

      [video]http://www.youtube.com/watch?v=Fn-TQ_VWM_A[/video]
    • Diese Tatsache wird mir mit den Recherchen zu meinem Buch auch immer wieder schmerzlich bewusst.
      All die Berichte zu lesen von Männern, die, ohne danach gefragt worden sind, einen ihnen wichtigen Körperteil verloren haben, schmerzt oft sehr und lässt mich nachfühlen, wie sehr diese Männer leiden.
      So schreibt mir ein Engländer:
      I have no more parents. Being circumcised, and seeing a video of the procedure said to me that there’s no way they could’ve ever really loved me and done that to me. They’re cut off from my life, just as my foreskin was cut from mine.

      Und ein Deutscher schreibt mir:
      Je länger ich darüber nachdenke, umso größer wird meine Wut, umso größer mein Verlangen, ein normales Leben führen zu können. Das Gefühl ist schwer zu beschreiben, aber ich fühle, dass mir was fehlt, was ganz entscheidendes sogar. Die Gesamtheit des Körpers fehlt. Die Vollständigkeit. Ich möchte meine Vorhaut zurück!

      Es kann niemals RECHT sein, dies zu tun, für einen anderen Menschen derart wichtige, ja gravierende Entscheidungen zu treffen.
      Welche Rolle sollte es dabei spielen, ob nun Millionen Männer beschnitten sind und nicht von physischen oder psychischen Schmerzen berichten?
      Die Männer, die es tun, sprechen eine eindeutige Sprache.
      Und jeder einzelne von ihnen ist einer zu viel.
      Wenn aus Recht Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht! (Bertold Brecht)
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    • RA Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht, schreibt auf Facebook hierzu:



      Meine erste reflexartige juristische Einschätzung des neuen § 1631 d BGB, der die Zulässigkeit der Beschneidung von Jungen noch nicht einmal von religiösen Motiven abhängig macht, stimmt mit mittlerweile veröffentlichten Kommentaren namhaftester Strafrechtler überein.
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    • Maria Werner schrieb:

      Im Falle einer Abtreibung muss sich die Frau beispielsweise an eine unabhängige Beratungsstelle wenden.
      Im Beschneidungsgesetz wird letztlich die Definition von ärztlicher Kunst (zu der auch die Aufklärung über die Risiken gehört) in das Belieben der Beschneider gestellt. Die Rede, dass dadurch der Einwilligungsmacht der Eltern "Grenzen gesetzt" seien, ist reine Augenwischerei.
      "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.
    • werner schrieb:

      Ergänzen möchte ich noch, dass Prof. Eschelbach in seinem Kommentar bezüglich der Gefahren der Beschneidung für die kindliche Entwicklung, die nach heutigen Erkenntnissen entsprechende Folgewirkungen auf das gesamte spätere Erleben haben, Bezug nimmt auf den § 176a StGB (sexueller Missbrauch von Kindern).

      Randall Delaware, USA, fühlt sich durch seine Beschneidung missbraucht. Foto von James Loewen.
      Bilder
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    • Herr Dr. Eschelbach scheint allenthalben jemand zu sein, der gern in die Tiefe geht, analysiert, gründlich und unbeirrt:

      Ein Vergleich: In den USA enden 30 Prozent aller Jury-Verfahren mit Freispruch. In Deutschland werden 80 Prozent aller Angeklagten im Strafprozess am Ende verurteilt. Die Chance auf einen Freispruch liegt bei 3 Prozent. Welches System macht weniger Fehler? Und wie erklärt sich, dass nach Urteilen in deutschen Strafprozessen im nachgelagerten Zivilprozess um Schadensersatz 30 bis 40 Prozent der Richter die Schuldfrage anders entscheiden als ihre Kollegen? Ralf Eschelbach, Richter am Bundesgerichtshof, hat Auffälligkeiten wie diese analysiert, am Ende schätzte er in einem Strafrechtskommentar die Quote falscher Strafurteile auf ein Viertel.
      Spiegel-Bericht

      Zum Menschenwürde-Argument: unabhängig davon, dass dieses schon im Zusammenhang mit weiblicher Genitalverstümmelung angebracht wurde und man keinesfalls hier einfach mal nach Geschlechtern unterschiedlich zu werten hat, finde ich das Arguemt in der Sache absolut zutreffend, wenn man sich nur einmal diese Diskussion genauer anschaut: Wegen der Hygiene

      Die Eichel entblößt sich nur in Momenten der Intimität.
      Eine nackte Eichel, abseits dieses Anlasses, macht auf mich den Eindruck fehlender Intimität.