Buchveröffentlichung mit einem Beitrag von Jérôme Segal - Herausgeber: Prof. Matthias Franz: "Die Beschneidung von Jungen, ein trauriges Vermächtnis"

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    • In dem "Artikelauszug" schreibt @wakankar weiter:

      "Der bisher in der Gebrauchs- und Fachinformation enthaltene Satz "Allerdings hat sich bei Neugeborenen vor der Beschneidung die Anwendung von 1g Emla auf der Vorhaut als unbedenklich erwiesen." wurde ersatzlos gestrichen."


      Wie wir aus dem Artikel von Schulte von Drach aus der SZ vom 19. August 2013 wissen, interpretierte Frau Dr. Pabst diesen Unbedenklichkeitshinweis arzneimittelrechtlich als Indikationserweiterung. Allein darauf beruhte ihre Aussage, Emla sei die Indikation entzogen bzw. diese Indikation widerrufen worden.


      "Dieser Unbedenklichkeitshinweis lässt sich so interpretieren, dass es sich bei der Anwendung zur Beschneidung um eine zugelassene Indikation handelt, sagt die Ärztin."

      "Die Formulierung entspricht meiner Meinung nach außerdem einer Indikationserweiterung."


      In ihrem Statement vom 28. Juli 2913 hier im Forum ging es dagegen um die Altersbegrenzung. Diesbezüglich war Emla in der Tat immer schon ein Off-Label-Use. In dieser Hinsicht hat sich in der Tat durch die neue Gebrauchsinformation nichts geändert. Genau DAS hat @wakankar an dieser Stelle festgestellt.


      Erst, wenn man diese beiden Aspekte (Altersbegrenzung/ Unbedenklichkeitshinweis) voneinander trennt, erklären sich die Aussagen von @wakankar in diesem Forum. Einen Widerspruch zwischen ihren Aussagen kann ich deshalb nicht entdecken.

      Wie wir ebenfalls wissen, wurde der Unbedenklichkeitshinweis in der Emla-Fachinformation von vielen Beschneidern als Legitimation benutzt. Seine Entfernung ist deshalb enorm wichtig.
      "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von werner ()

    • lieber werner

      :?: :?: :?: :?: :?: :?: :?:


      Wakankar schrieb:

      Entschuldigung, ich habe eine Frage vergessen, zu beantworten:

      Die nie vorhandene Zulassung geht aus der Fach- und Gebrauchsinformation für EMLA und dem Arzneimittelrecht hervor.

      Unter 4.1 einer Fach- und Gebrauchsinformation stehen die Indikationen.

      Da stand die Neugeborenenbeschneidung in Deutschland niemals drin.

      Eine gesonderte Stellungnahme dazu braucht es nicht.
      :thumbsup: Da stand die Neugeborenenbeschneidung in Deutschland niemals drin. ?(

      ;) Eine gesonderte Stellungnahme dazu braucht es nicht. ;)


      Post vom 8| 28. Juli 2013, 8| 14:18 :

      Wakankar schrieb:

      Und daß der eigentlich nie als Indikationserweiterung gemeint gewesen sei. Da eine Pharmafirma für eine Indikationserweiterung einen eigenen Zulassungsantrag stellen muß, nehme ich mal an, dieser argumentative Spagat "War nie zugelassen" und "Wird jetzt off label use" hat seine Ursache darin, daß eben so ein eigenes Zulassungverfahren nie stattgefunden hat.
      "Nehme ich mal an" - :?: :!:


      werner schrieb:

      Bekanntlich stellte in den alten Fachinformationen zur Anwendung der EMLA-Creme der Hinweis "Die Anwendung bei Zirkumzisionen hat sich als unbedenklich erwiesen" eine (versteckte) Indikationserweiterung dar. Seitdem der Hersteller diesen Unbedenklichkeitshinweis streichen musste, ist die Anwendung von Emla bei Zirkumzisionen ein Off-Label-Use. Das gilt für Deutschland.
      :thumbsup: Jetzt passt es :rolleyes: :rolleyes: :rolleyes:


      :whistling: Danke :rolleyes: verstanden :whistling:
    • Liebe delphi,
      du erleichterst uns allen die Lektüre, wenn du Zitate auch als solche markierst, ohne Einfügungen, zusätzliche Smilies, etc.


      Ich habe, was ich als Zitat ausgemacht habe, in Sprechblasen (siehe Sprechblase in der Icon-leiste) eingebaut, damit man das eine vom anderen trennen kann. Aber Zitate sind das dadurch nicht, weil sie eben Einfügungen beinhalten.

      Also, bitte ich dich darum, die Spielregeln einzuhalten und den Post nochmals neu einzustellen, aber so, dass Zitate unverändert kenntlich sind, ohne Hinzugabe von Smilies usw.


      Unter den Zitaten kannst Du dann deine Kommentare nach Gusto anbringen.
      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
    • @delphi:
      Danke für die Neuformulierung. Habe deren Inhalt in den zu berichtigenden Post kopiert.
      Jetzt ist klar, was Zitat ist und was von dir kam.
      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
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      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
    • Brief des BfArM vom 7. März 2013

      Die CMDh-Gruppe empfiehlt zur EMLA-Salbe (S. 64):
      Section 4.1
      It should be stated in which age groups the product is indicated, specifying the age limits, e.g. X is indicated in <adults><neonates><infants><children> <adolescents> <aged x to y <years, months>>.

      Other sections
      References to the use of EMLA for male circumcision should be removed.
      Im Schreiben des BfArM vom 7. März 2013 an mich ist ebenfalls ein Hinweis auf eine Festlegung der Altersgrenzen unter Kapitel 4.1 enthalten (Vorher fanden sich die Altersgrenzen unter Kapitel 4.2.):
      Der Zulassungsinhaber von Emla®-Creme beabsichtigt nun, innerhalb von Abschnitt 4.1 der Fachinformation die Altersgrenzen so festzulegen, dass die Anwendung von Emla® Creme bei der Beschneidung männlicher Neugeborener nicht mehr in den unter Abschnitt 4.1. der Fachinformation aufgeführten Indikationen eingeschlossen ist. Somit würde dann die Anwendung von Emla®-Creme bei der Beschneidung männlicher Neugeborener einen „off-label use“ darstellen.
      Es sollen also „nun“ entsprechend der Empfehlungen der CMDh-Gruppe die Altersgrenzen unter Kapitel 4.1 direkt bei den Indikationen aufgeführt werden. Damit kann der drittgenannte Indikationsbereich auch im Kapitel 4.1 nicht mehr die Altersgruppe der Neugeborenen einschließen. Dieser Indikationsbereich lautete vor dem 22. Juli 2013 – Festlegung der Altersgrenze erst in Kapitel 4.2:
      Lokalanästhesie der genitalen Schleimhaut bei kleineren chirurgischen Eingriffen an der Schleimhautoberfläche.
      Derselbe Satz ist entspr. der Ankündigung des BfArM vom 7. März 2013 in der seit dem 22. Juli 2013 eingestellten Fachinformation ausschließlich der Altersgruppe „Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahren“ zugeordnet.

      Der Unbedenklichkeitshinweis in Kapitel 4.4, der mit der Formulierung „Anwendung“ bis zum 22. Juli 2013 den Anschein erwecken konnte, es liege doch eine Zulassung für die Neugeborenenbeschneidung vor, wurde ersatzlos gestrichen.

      Im Brief vom 7. März 2013 wurde dazu richtiggestellt, daß dieser Unbedenklichkeitshinweis auch vorher schon keine Indikationserweiterung war:
      Bei der Aufnahme des Satzes „Allerdings hat sich bei Neugeborenen vor der Beschneidung die Anwendung von 1 g Emla auf der Vorhaut als unbedenklich erwiesen." im Abschnitt 4.4 der Fachinformation zu EMLA handelt es sich nicht um eine lndikationserweiterung.
      Der Brief des BfArM vom 7. März 2013 bleibt also der Punkt der Klarstellung, daß eine Indikation für die Neugeborenenbeschneidung von EMLA nie bestanden hat:
      1. Es wird eine Altersdifferenzierung für Kapitel 4.1 angekündigt, die für die Anwendung auf der Genitalschleimhaut schon in Kapitel 4.2 der alten Fachinformation vorhanden war.
      2. Beim Unbedenklichkeitshinweis in Kapitel 4.4 handelt es sich nicht um eine Indikationserweiterung.
    • delphi schrieb:

      Wakankar schrieb:

      Und daß der eigentlich nie als Indikationserweiterung gemeint gewesen sei. Da eine Pharmafirma für eine Indikationserweiterung einen eigenen Zulassungsantrag stellen muß, nehme ich mal an, dieser argumentative Spagat "War nie zugelassen" und "Wird jetzt off label use" hat seine Ursache darin, daß eben so ein eigenes Zulassungverfahren nie stattgefunden hat.
      "Nehme ich mal an"
      Ja, was denn nun? Hat die Pharmafirma ( AstraZeneca ) jemals eine Zulassungsantrag gestellt oder nicht? Das werden wir wahrscheinlich nie erfahren. Sollte sie ihn nicht gestellt haben, fragt man sich natürlich, wie der Unbedenklichkeitshinweis in die Fachinformation überhaupt hineingekommen ist. Aber auch das wird wohl ein Rätsel bleiben.

      Das BfArM scheint ja gebetsmühlenartig auf Befragung hin zu antworten, es habe nie eine Indikation für Emla zur Anwendung bei Beschneidungen gegeben. Warum es dann trotzdem den Unbedenklichkeitshinweis entfernt hat, ist ein weiteres Rätsel. Das wäre dann ja gar nicht notwendig gewesen.
      "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.
    • Sinnvolle Fragen ans BfArM

      Die nie vorhandene Zulassung von EMLA bei der Neugeborenenbeschneidung fand ihren Abschluß in der Neubewertung durch die CMDh-Gruppe der EMA und der Änderung der Fach- und Gebrauchinformation.
      Dennoch wären auch im September 2013 noch sinnvolle Fragen ans BfArM zu stellen gewesen:

      1. Warum wurde bei der Neuabfassung der Fachinformation die Empfehlung der CMDh-Grupppe mißachtet?

      Even if the statement in section 4.4 of the CSP only refers to safety of EMLA for use in neonates for circumcision, proof for sufficient efficacy seem to be lacking, and thus, any mentioning of use of this product for circumcision procedures should be removed to avoid this type of use.
      In der neuen Fachinformation findet sich nämlich am Ende des Kapitels 5.1 der folgende Absatz:

      Es liegen nur begrenzte pädiatrische Daten zur Anwendung von Emla auf der Vorhaut vor einer Beschneidung männlicher Neugeborener vor. In einer monozentrischen, doppel-blinden, randomisierten Studie bei 68 männlichen Neugeborenen wurde durch die Anwendung von 1 g Emla im Vergleich zu Placebo ein signifikanter Unterschied hinsichtlich der Schmerzreduktion beobachtet, demonstriert anhand reduzierter Gesichtsaktivität, Reduktion der Schreidauer und Verringerung der Herzfrequenz. Bei einer Verweildauer von 60 bis 80 Minuten auf der Vorhaut traten in der Emla-Gruppe Methämoglobin-Plasmakonzentration vergleichbar der Placebo-Gruppe auf (Emla 1,3 % +- 0,6 vs. Placebo 1,3 % +- 0,2).
      Hinweise auf die übrigen von der CMDh-Gruppe für ihre Neubewertung herangezogenen in folgender Arbeit zusammengefaßten Studien fehlen vollständig:
      “Circumcision of neonates and children without appropriate anaesthesia is unacceptable practice” by BR Paix and SE Peterson (Anaesth Intensive Care 2012;40:511-516)


      2. Wurde bei der Beibehaltung der Apothekenpflicht beachtet, daß nach § 1631d in Deutschland eine Beschneidung auch Nichtärzten erlaubt ist? Warum wurde aufgrund der Besonderheiten in der Deutschen Gesetzgebung EMLA nicht der Rezeptpflicht unterstellt?

      Die im CMDh-Bericht aufgeführten toxischen Reaktionen auf EMLA beziehen sich vorwiegend auf Überdosierungen bei Kindern. Die CMDh-Gruppe schreibt dazu:

      These cases mostly appear to have been related to use of excessive amounts of Emla, not in accordance with the proposed labelling. However, the reports stress the facts that even if EMLA is a well-established product used for many years, the consequences of misuse can be serious.
      Solche Überdosierungen sind wahrscheinlich, wenn ein bei der Neugeborenenbeschneidung unzureichend analgetisch wirksames Medikament durch Nichtärzte angewandt wird („Viel hilft viel …“). Solche Überdosierungen, die das Leben von Säuglingen gefährden können, sind besonders in Deutschland zu erwarten. Schließlich steht die Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Graf vor dem Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages am 26. November 2012 immer noch frei für jeden verfügbar auf der Internetpräsenz des Deutschen Bundestages

      http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/archiv/31_Beschneidung/04_Stellungnahmen/index.htm

      Nicht zuletzt wäre eine Unterstellung unter Verschreibungspflicht zur Klarstellung der Haftungsfrage für einen Off-Label-Use bei der Neugeborenenbeschneidung erforderlich. Der Personenkreis der nichtärztlichen Beschneider oder die Eltern der Neugeborenen können einen Off-label-use weder verantworten, noch seine möglichen schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Komplikationen erkennen, noch weniger diese therapieren.


      3. Wurde zur Aufnahme des Unbedenklichkeitshinweises im Jahre 2003 nur die von der Herstellerfirma gesponserte Studie herangezogen?

      4. Warum wurden keine weiteren Arbeiten berücksichtigt?

      Die Untersuchung von Taddio, die Grundlage der Aufnahme des unbedenklichkeitshinweises im Jahre 2003 war, umfaßte nur 68 Neugeborene, von denen nur 38 EMLA erhielten. Die Grenze, bis zu der eine Methämoglobinämie ungefährlich sei, wurde in der Studie willkürlich festgelegt.

      Ein Fallbericht aus dem Jahre 1997 beschreibt z.B. einen Methämoglobinspiegel von 16 % bei einem Neugeborenen, das vor der Beschneidung lediglich 40 % mehr als die empfohlenen Dosis erhalten hatte (Kumar AR, Dunn N, Naqvi M: Methemoglobinemia associated with prilocaine-lidocaine cream. Clin Pediatr Phila 1997;36:239-240). Weitere Arbeiten zu toxischen Überdosierungen sind:
      • Couper R: Methaemoglobinaemia secondary to topical lignocaine/prilocaine in a circumcised neonate. Journal of Paed and Child Health 2000, Vol 36, Issue 4: 406-407
      • Book A, Fehlandt C, Krija M, Radtke M, Pappert D: Methämoglobinintoxikation durch Prilocain in EMLA. Anästhesist 2009; 58:370-374
      • Mutlu M, Erduran E, Aslan Y: Acquired methemoglobinemia in infants. Turk J Hematol 2011;28:131-4

      5. Handelt es sich bei der Verzögerung, die beim CMDh-Bericht zwischen Abschluß der Prozedur und Erstellung des Abschlußberichtes neun Monate betrug, um einen normalen Zeitablauf?

      6. Oder ist die Verzögerung des Abschlußberichtes so ungewöhnlich, daß sie in Zusammenhang mit Beratung und Verabschiedung des § 1631d BGB gestanden haben könnte?


      Das Verfahren der CMDh-Gruppe war offensichtlich bereits seit dem 8. Juni 2012 abgeschlossen (siehe Deckblatt der Zusammenfassung der CMDh-Gruppe), der „final report“ lag allerdings erst seit dem 1. März 2013 vor.

      Finalisation procedure (day 120): ___ 2012-06-08
      Revised Assessment report final ____ 2013-03-01
      Date of finalisation of PAR ________ 2013-06-24


      Das wären die Fragen, die auch im September 2013 noch aktuell genug gewesen wären für eine Recherche beim BfArM. Daß in Deutschland für EMLA nie eine Indikation für die Neugeborenenbeschneidung bestanden hatte, war spätestens seit dem 7. März 2013 bekannt.

      Daß das BfArM auch noch im September 2013 ein Interesse daran hatte, seine Nebelkerzen um die Bedeutung des Unbedenklichkeitshinweises unter den Teppich zu kehren, und lieber Fragen zur Nichtindikation von EMLA in der Vergangenheit beantwortet hat, ist nur zu verständlich. Ein gut vorbereiteter Journalist hätte es dabei nicht bewenden lassen.
    • Wakankar schrieb:



      1. Warum wurde bei der Neuabfassung der Fachinformation die Empfehlung der CMDh-Grupppe mißachtet?

      Zitat


      Even if the statement in section 4.4 of the CSP only refers to safety of EMLA for use in neonates for circumcision, proof for sufficient efficacy seem to be lacking, and thus, any mentioning of use of this product for circumcision procedures should be removed to avoid this type of use.

      In der neuen Fachinformation findet sich nämlich am Ende des Kapitels 5.1 der folgende Absatz:

      Zitat


      Es liegen nur begrenzte pädiatrische Daten zur Anwendung von Emla auf der Vorhaut vor einer Beschneidung männlicher Neugeborener vor. In einer monozentrischen, doppel-blinden, randomisierten Studie bei 68 männlichen Neugeborenen wurde durch die Anwendung von 1 g Emla im Vergleich zu Placebo ein signifikanter Unterschied hinsichtlich der Schmerzreduktion beobachtet, demonstriert anhand reduzierter Gesichtsaktivität, Reduktion der Schreidauer und Verringerung der Herzfrequenz. Bei einer Verweildauer von 60 bis 80 Minuten auf der Vorhaut traten in der Emla-Gruppe Methämoglobin-Plasmakonzentration vergleichbar der Placebo-Gruppe auf (Emla 1,3 % +- 0,6 vs. Placebo 1,3 % +- 0,2).

      Hinweise auf die übrigen von der CMDh-Gruppe für ihre Neubewertung herangezogenen in folgender Arbeit zusammengefaßten Studien fehlen vollständig:
      “Circumcision of neonates and children without appropriate anaesthesia is unacceptable practice” by BR Paix and SE Peterson (Anaesth Intensive Care 2012;40:511-516)


      Es war ja gerade die Untersuchung von Paix und Peterson, die die EMA dazu veranlasst hat, die Anwendung von EMLA als "ethisch inakzeptabel" zu bezeichnen. Stattdessen verweigert man sich der Empfehlung, "Beschneidung" nicht mehr in der Fachinformation zu verwenden, und "ersetzt" quasi den (weggefallenen) Unbedenklichkeitshinweis mit der Erwähnung dieser merkwürdigen Studie. Damit wird die Empfehlung der EMA konterkariert. Die von der EMA geforderten Alterdefinitionen wurden umgesetzt; die zur Bewertung "ethisch inakzeptabel" geführt habenden Empfehlungen nicht. Das Missbrauchspotential von EMLA besteht also weiterhin, gestützt auf eine einzige Studie, deren wissenschaftliche Bedeutung mehr als zweifelhaft erscheint.
      "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.
    • Wakankar schrieb:

      Oder ist die Verzögerung des Abschlußberichtes so ungewöhnlich, daß sie in Zusammenhang mit Beratung und Verabschiedung des § 1631d BGB gestanden haben könnte?


      Timing ist alles, das habe ich bei dieser ganzen Entwicklung schon des öfteren gedacht. Z.B. auch bei der geänderten AAP-Empfehlung (passen zur Debatte im Bundestag) bzw. bei der Verzögerung der Veröffentlichung der Replik der europäischen Ärzte.
      Ein Erwachsener weiß sich seiner Haut zu wehren.
      Ein Kind aber kann das nicht. Ein Rechtsstaat muss sich schützend vor Kinder stellen.
    • Rezension zu "Beschneidung von Jungen" von MOGiS e.V.

      Wenn aus Recht Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht! (Bertold Brecht)
      Bräuche und Traditionen können den Menschen an jegliche Abscheulichkeiten gewöhnen (G.B. Shaw)
      Nicht unseren Vorvätern wollen wir trachten uns würdig zu zeigen - nein: unserer Enkelkinder! (Bertha von Suttner)
      tredition.de/autoren/clemens-b…-schnitt-paperback-44889/

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Pizarro73 ()

    • Rezension im Ärzteblatt

      aerzteblatt.de/archiv/161583/G…agement-fuer-Kinderrechte

      von Dr. Wolfgang Bühmann, Pressesprecher des Berufsverbandes der Deutschen Urologen e.V.

      Vielleicht ist bei ihm ja auch ein allmählicher Wandel im Gange - aller Falschdiagnosen, unnötigen Vorhautamputationen und damit unzähligen Betroffenen zum Trotze, die er auf seinem Gewissen haben dürfte.

      Vor dem Hintergrund, wie in Deutschland von Seiten der Ärzteschaft jahrzehntelang mit Jungen und ihrer genitalen Entwicklung umgegangen wurde, ist eine solche Aussage bar jedes kritischen Bewusstseins nichts als blanker Hohn:
      Für Ärzte galt dies ohnehin schon immer, da ihnen ihr Gelöbnis wie auch die Berufsordnung Eingriffe ohne Willen des Betroffenen, die keinen gesundheitlichen Schaden abwenden oder nicht die Gesundheit fördern, unter Strafbewehrung untersagt.

      Aber immerhin, zum Ende:
      Für jeden Arzt wie auch jeden engagierten Bürger stellt dieses Buch eine hochinteressante Pflichtlektüre dar, um sich als Teil einer der heutigen Zeit angemessenen, wahrhaftig integrierenden Gesellschaft zu begreifen.


      Dann müssten vom Berufsverband der Deutschen Urologen e.V. jetzt nach Worten nur noch Taten folgen! Es bleibt abzuwarten, ob sie sich weiter einer kritischen Hinterfragung ihres eigenen Vorgehens entziehen.
      Dr. Bühmann könnte einen ersten Schritt tun, betroffene Männer als Patientengruppe anerkennen und in seinem Verband für diese Position werben.
    • Pizarro73 schrieb:

      ist eine solche Aussage bar jedes kritischen Bewusstseins nichts als blanker Hohn:
      Fürwahr, das klingt Orwell-mäßig.
      und was ist mit der Dokumentationspflicht, die den Selbstbedienungsladen schließen könnte?
      Von der man versucht hat zu erklären, dass derartige Fotos pädophile Gelüst befriedigen könnten...
      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
    • Unerklärlich...

      Dr. med. Wolfgang Bühmann stellt die ganz einfache und naheliegende Frage der Angemessenheit der Beschneidung zu dem Zwecke der "Absicherung der religiösen Identität von Erwachsenen", unter Zufügung von erheblichen "Gesundheitsrisiken" und "irreversibler Verletzung" des kindlichen Genitals. Er hält die "unsinnige" und "komplett willkürliche" Mohelklausel, für im "diametralen" Widerspruch zu den Grundrechten stehend und erklärt das Werk "Die Beschneidung von Jungen" zur "hochinteressanten Pflichtlektüre".

      Zitate aus aerzteblatt.de/archiv/161583/G…nderrechte?s=Beschneidung

      Bis heute wurde der Autorin des nachstehenden Leserbriefs weder Eingangsbestätigung noch Veröffentlichungsankündigung erteilt. Dieser Leserbrief besagt jedoch nichts anderes, stellt den Herausgeber jedoch vor ein Schwieriges Dilemma, insofern als Montgomery nicht so gut wegkommt. Seine Widersprüchlichkeiten und sein fehlender Mut sollte er ausräumen, wenn er weiterhin glaubwürdig und tragbar bleiben möchte.
      Und ... wes Brot ich eß' ....




      Von: Dr.Pabst
      Gesendet: Samstag, 27. September 2014 17:11
      An: '[email protected]'
      Betreff: Deutsches Ärzteblatt Jg. 111, Heft 37 vom 12. September 2014

      Zwei Jahre nach der von den betroffenen Religionsgemeinschaften hochemotional geführten Bescheidungsdebatte und der Verabschiedung des § 1631d BGB ist zu begrüßen, daß auch das Deutsche Ärzteblatt in der Besprechung des Buches „Die Beschneidung“ von Matthias Franz, endlich thematisiert, daß das sogenannte Beschneidungsgesetz „den Grundrechten diametral und offensichtlich widerspricht“.

      Während durch unsere Standesvertreter, namentlich Herrn Prof. Montgomery, in anderen Debatten – zum Beispiel zur Sterbehilfe -- immer wieder betont wird, daß Verletzungen ohne Heilauftrag „nicht ins Handwerkszeug von Ärzten gehören“, haben sich unsere Verbandsvertreter in der Beschneidungsdebatte in beschämender Weise weggeduckt. Beschämend deshalb, weil ihre Angst vor einer Auseinandersetzung mit den betroffenen Religionsgemeinschaften sie so sehr zurückschrecken ließ, daß sie ihrem Auftrag zum Schutz der körperlichen Integrität wehrloser Kinder nicht nachgekommen sind. Die Stellungnahme der Bundesärztekammer vom 16. Oktober 2012 fordert lediglich den Arztvorbehalt und eine Freiwilligkeit für die Ärzte sowie eine Durchführung unter Anästhesie – „sofern medizinisch angezeigt“. Letztere Einschränkung wurde instrumentalisiert, den Eingriff der Neugeborenenbeschneidung am achten Lebenstag, der i.d.R. auch heute noch ohne wirksame Anästhesie durchgeführt wird, zu bagatellisieren und im Gegensatz zur Anatomie, Physiologie und zu aller wissenschaftlichen Forschung der letzten 30 Jahre zu behaupten, dieser Eingriff sei etwas grundsätzlich anderes als die Zirkumzision älterer Jungen.

      Eine öffentliche Reaktion der Deutschen Ärzteschaft – hier sei wiederum namentlich Herr Prof. Montgomery genannt – auf das letztlich verabschiedete Beschneidungsgesetz, das sogar die Minimalvorbehalte der Stellungnahme der Bundesärztekammer vom 16. Oktober 2012 mißachtete und jegliche Möglichkeit einer Komplikationsevaluation unberücksichtigt ließ, erfolgte meines Wissens bis heute nicht. Daß es einem Arzt nicht ansteht, im Auftrag der Eltern „kleinen Jungen zur Absicherung der religiösen Identität von Erwachsenen Schmerzen und Ängste zuzufügen, sie erheblichen Gesundheitsrisiken und irreversibler Verletzung der Intimzone auszusetzen“, hätte von der Bundesärztekammer zeitnah und unübersehbar deutlich bereits im Jahre 2012 thematisiert werden müssen.

      Nun denn, die aktuelle Buchbesprechung ist eine gute Grundlage, die unverzeihlichen Versäumnisse der Vergangenheit zu korrigieren. Auch wenn seit der Verabschiedung des Beschneidungsgesetzes bereits zwei Jahre lang weiterhin kleinen Jungen Schmerzen und irreversible Körperverletzungen zugefügt wurden, so kann mit einer schnellen und deutlichen Stellungnahme der Bundesärztekammer zum jetzigen Zeitpunkt eine Gesetzesinitiative angestoßen werden, die den § 1631d BGB außer Kraft setzt. Nur dadurch kann wenigstens künftiges Leid vermieden und die Glaubwürdigkeit der Bundesärztekammer als Schutzinstanz Wehrloser wiederhergestellt werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. Birgit Pabst
      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
    • Der Artikel von Jérôme Ségal in Die Beschneidung von Jungen, ein trauriges Vermächtnis

      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
    • Nee, nee - das kann nicht sein!

      Denn Herr Latasch hat doch 2012 vor dem Ethikrat bewiesen, dass Emla ganz toll wirksam ist:

      Leo Latasch schrieb:

      Ca. 80 Prozent aller deutschen plastischen Chirurgen verwenden Emla. Bei den Preisen, die die Chirurgen nehmen, kann ich mir nicht vorstellen, dass dieses Medikament nicht wirken sollte.
      Dass Herr Latasch sich das nicht vorstellen kann, das hat dem Deutschen Ethikrat als Beweis der Wirksamkeit natürlich genügt.
      Das liegt an der hohen Preisen der plastischen Chirurgen. Würden die günstiger arbeiten, dann wäre das vielleicht nicht wirksam.
      Total logisch!

      Klar, so eine Brustvergrößerung mit Emla-Betäubung ist doch ein Klax! Einfach eine Stunde vorher die Brust mit Emla einschmieren, und dann schneiden.

      Manches kann man einfach nur noch mit Satire nehmen.... :rolleyes:

      PS: Vorsichtshalber hat der Ethikrat das PDF DRM-geschützt (encrypted). Man möchte wohl nicht gerne zitiert werden.
      Aber abtippen geht noch. :D

      ethikrat.org/fileadmin/PDF-Dat…12-simultanmitschrift.pdf
      Ein Erwachsener weiß sich seiner Haut zu wehren.
      Ein Kind aber kann das nicht. Ein Rechtsstaat muss sich schützend vor Kinder stellen.
    • Vielleicht noch zur Ergänzung:

      Aus der Packungsbeilage zu Emla (Stand Oktober 2019):
      Wenden Sie EMLA nicht auf folgenden Hautflächen an:


      Schnitte, Hautabschürfungen oder Wunden, mit Ausnahme von Beingeschwüren.


      an Stellen mit Hautausschlag oder Ekzemen.


      an oder in der Nähe der Augen.


      in der Nase, dem Ohr oder dem Mund.


      in der Afterregion (Anus).


      an den Genitalien von Kindern.

      Methämoglobinämie nach Überdosierung von Emla®-Creme bei einem Säugling

      Bzw.:


      EMLA Cream should not be applied to the genital skin (e.g. penis) and genital mucosa (e.g. in the
      vagina) of children (below 12 years of age) owing to insufficient data on absorption of active
      substances.
      Unglaublich: der rbb macht kostenlose Reklame für "professionelle" Beschneidung mit EMLA-"Anästhesie"!

      Dessen ungeachtet macht der zwangsgebührenfinanzierte Rundfunk auch noch Reklame für diese unethische Nicht-Betäubung:

      Unglaublich: der rbb macht kostenlose Reklame für "professionelle" Beschneidung mit EMLA-"Anästhesie"!
      Ein Erwachsener weiß sich seiner Haut zu wehren.
      Ein Kind aber kann das nicht. Ein Rechtsstaat muss sich schützend vor Kinder stellen.
    • Emla ist die Grundlage für den Absatz (2) des §1631d. Fällt Emla als akzeptable Betäubung weg - was inzwischen als gesichert angesehen werden kann - dann fällt die Zirkumzision durch Nichtmediziner flach.
      Nach den Maßgaben der ärztlichen Kunst könnte eine Zirkumzision dann frühestens im 2. Lebensjahr, und sowohl mit PWB als auch Vollnarkose stattfinden. Da setzt einen Chirurgen / Urologen und einen Anästhesisten voraus. Das wird dann natürlich teurer.
      Aber angeblich geht es ja ums Kindeswohl.

      Der Emla-begründete Absatz (2) ist die Karte, die das Kartenhaus mit der Hausnummer 1631d eigentlich zum Einsturz bringen müsste.

      Wenn Art. 1 des Grundgesetzes überhaupt noch etwas wert ist.

      Der Absatz (2) ist das, um was es dem Gesetzgeber im wesentlichen ging. Ohne den hätte es meiner Vermutung nach gar kein Gesetz gegeben.

      Mit der Emla-Quacksalbe wurde nicht nur der Ethikrat, sondern auch der Bundestag hinters Licht geführt.


      StellungnahmeStefan Kramer schrieb:

      Außerdem sind wir der Auffassung, dass die Schmerzlinderung, wie sie
      bisher vorgenommen wird, völlig ausreicht (EMLA-Salbe, Zäpfchen)...
      Eine örtliche Betäubung (meist durch eine EMLA-Salbe) ist im Einklang mit den
      religiösen Regeln.
      Hier wurde mal klar festgestellt, dass es nicht um Schmerzausschaltung oder "Regeln der ärztlichen Kunst" geht, sondern allein um "religiöse Regeln".

      Stellungnahme Fellmann Müller Graf schrieb:

      Evidenz, dass EMLA keine ausreichende Schmerzlinderung bewirkt, sind bei adäquater Anwendung
      nicht gegeben.
      Falsch. "Religiös" mag sie ausreichend sein, religiös mag so gar gar keinen Schmerzlinderung erwünscht sein (siehe Paul Spiegel)

      Aber faktisch ist sie nicht ausreichend.

      Die Bundestagsmehrheit hat es geglaubt, weil sie es glauben wollte. Und weil sie sich nicht umfassend informiert hat.
      Denn der Bundestag hatte sich ja schon lange vorher ruck-zuck festgelegt. Eine Legalisierung muss her, und wenn es dafür der Brechstange bedarf!

      Im übrigen fordern Graf und Co. da eine bizarre Beweislastumkehr. Wer Schmerzen auslöst muss beweisen!

      Die Platzpatrone bzw. Nebelgranate "Emla" ist zerplatzt - nun sollte man eigentlich meinen, dass somit auch der Absatz (2) und damit auch der gesamte 1631d (wenn man zwei Jahre warten kann, kann man auch warten bis der Betroffenen das selbst entscheidet) sich zerlegt haben.

      Die Betäubung von Babys ist der voluminöse Leib des Elefanten im Wohnzimmer den die Politik par tout nicht sehen will.
      Da wird jetzt auch in DK schön drumherum gedruckst.

      Fazit: der 1631d ist ein Gesetz, das sich laufend selbst widerspricht. "Regeln der ärztlichen Kunst" - keine angemessene Anästhesie.
      "für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt" ist schon deshalb gelogen, weil irgendwelche "Beschneider" nicht einmal einen PWB setzen können und dürfen. Emla ist aber der dickste Knaller.
      Ein Erwachsener weiß sich seiner Haut zu wehren.
      Ein Kind aber kann das nicht. Ein Rechtsstaat muss sich schützend vor Kinder stellen.