In dem "Artikelauszug" schreibt @wakankar weiter:
"Der bisher in der Gebrauchs- und Fachinformation enthaltene Satz "Allerdings hat sich bei Neugeborenen vor der Beschneidung die Anwendung von 1g Emla auf der Vorhaut als unbedenklich erwiesen." wurde ersatzlos gestrichen."
Wie wir aus dem Artikel von Schulte von Drach aus der SZ vom 19. August 2013 wissen, interpretierte Frau Dr. Pabst diesen Unbedenklichkeitshinweis arzneimittelrechtlich als Indikationserweiterung. Allein darauf beruhte ihre Aussage, Emla sei die Indikation entzogen bzw. diese Indikation widerrufen worden.
"Dieser Unbedenklichkeitshinweis lässt sich so interpretieren, dass es sich bei der Anwendung zur Beschneidung um eine zugelassene Indikation handelt, sagt die Ärztin."
"Die Formulierung entspricht meiner Meinung nach außerdem einer Indikationserweiterung."
In ihrem Statement vom 28. Juli 2913 hier im Forum ging es dagegen um die Altersbegrenzung. Diesbezüglich war Emla in der Tat immer schon ein Off-Label-Use. In dieser Hinsicht hat sich in der Tat durch die neue Gebrauchsinformation nichts geändert. Genau DAS hat @wakankar an dieser Stelle festgestellt.
Erst, wenn man diese beiden Aspekte (Altersbegrenzung/ Unbedenklichkeitshinweis) voneinander trennt, erklären sich die Aussagen von @wakankar in diesem Forum. Einen Widerspruch zwischen ihren Aussagen kann ich deshalb nicht entdecken.
Wie wir ebenfalls wissen, wurde der Unbedenklichkeitshinweis in der Emla-Fachinformation von vielen Beschneidern als Legitimation benutzt. Seine Entfernung ist deshalb enorm wichtig.
"Der bisher in der Gebrauchs- und Fachinformation enthaltene Satz "Allerdings hat sich bei Neugeborenen vor der Beschneidung die Anwendung von 1g Emla auf der Vorhaut als unbedenklich erwiesen." wurde ersatzlos gestrichen."
Wie wir aus dem Artikel von Schulte von Drach aus der SZ vom 19. August 2013 wissen, interpretierte Frau Dr. Pabst diesen Unbedenklichkeitshinweis arzneimittelrechtlich als Indikationserweiterung. Allein darauf beruhte ihre Aussage, Emla sei die Indikation entzogen bzw. diese Indikation widerrufen worden.
"Dieser Unbedenklichkeitshinweis lässt sich so interpretieren, dass es sich bei der Anwendung zur Beschneidung um eine zugelassene Indikation handelt, sagt die Ärztin."
"Die Formulierung entspricht meiner Meinung nach außerdem einer Indikationserweiterung."
In ihrem Statement vom 28. Juli 2913 hier im Forum ging es dagegen um die Altersbegrenzung. Diesbezüglich war Emla in der Tat immer schon ein Off-Label-Use. In dieser Hinsicht hat sich in der Tat durch die neue Gebrauchsinformation nichts geändert. Genau DAS hat @wakankar an dieser Stelle festgestellt.
Erst, wenn man diese beiden Aspekte (Altersbegrenzung/ Unbedenklichkeitshinweis) voneinander trennt, erklären sich die Aussagen von @wakankar in diesem Forum. Einen Widerspruch zwischen ihren Aussagen kann ich deshalb nicht entdecken.
Wie wir ebenfalls wissen, wurde der Unbedenklichkeitshinweis in der Emla-Fachinformation von vielen Beschneidern als Legitimation benutzt. Seine Entfernung ist deshalb enorm wichtig.
"Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.
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