Das Schlagen von Kindern aus religiösen Motiven heraus wird vom Rechtsstaat nicht geduldet, so wenig, wie es aufgrund irgendwelcher anderer Motive geduldet wird.
Religiöse Überzeugungen spielen im Strafrecht nur selten eine Rolle, wenn es um die Frage geht, ob eine Handlung gerechtfertigt ist oder nicht. Allenfalls im Falle einer Bestrafung wegen unterlassener Hilfeleistung hatte das BVerfG einem Angeklagten einmal zugebilligt, dass er aufgrund seiner religiösen Überzeugungen heraus das "Gesundbeten" seiner Frau für wirkungsvoller hielt als das Herbeirufen eines Arztes. Das hat aber einen ganz anderen Kontext als aktive Gewaltanwendung und ihre Begründung.
Diskutiert wurde indes lange Zeit, ob das "körperliche Züchtigungsrecht", also etwa das Ohrfeigen durch die Eltern oder durch Lehrer, deswegen nicht als rechtswidrig eingestuft werden könne, weil es gewohnheitsrechtlich in der Gesellschaft anerkannt sei. Hier kam der Begriff "Sozialadäquanz" auf, mit dem wir auch in dieser Diskussion öfter konfrontiert werden. Der BGH hatte noch 1957 geurteilt, die Befugnis zu Körperverletzungen könnte mit Gewohnheitsrecht begründet werden. Die Idee, eine Körperverletzung könne rechtens sein, weil sie sozialadäquat sei, wurde in hierauf folgenden Diskussionen ganz mehrheitlich abgelehnt. Spätestens mit der Verabschiedung des § 1631 Abs.2 BGB wurde die Frage obsolet.
Historie:
Das sog. Züchtigungsrecht der Eltern gegenüber ihren Kindern wurde ursprünglich aus § 1631 Abs.2 BGB hergeleitet. Diese Vorschrift hat in der zurückliegenden Zeit mehrfache Veränderungen erfahren. Die ursprüngliche Regelung, dass nur dem Kindesvater ein Züchtigungsrecht zustehe wurde 1958 dahingehend abgeändert, dass beiden Elternteilen aus dem allgemeinen Erziehungsrecht ein Züchtigungsrecht zugebilligt wurde. Durch das am 01.01.1980 in Kraft getretene Sorgerechtsgesetz sind den Eltern im Rahmen der Erziehung entwürdigende Erziehungsmaßnahmen untersagt worden. Aufgrund des Kindschaftsreformgesetzes vom 16.12.1998 wurden nach der Vorschrift des § 1631 Abs.2 BGB "entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen" als unzulässig bezeichnet. Auch diese Vorschrift schloss leichtere Körperstrafen zu erzieherischen Zwecken nicht aus, da ausdrücklich Misshandlungen ausgeschlossen werden sollten. Erst im Jahr 2000 erfuhr die Vorschrift des § 1631 Abs.2 BGB durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Familie vom 03.11.2000 die heutige Fassung, wonach Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung haben, körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen unzulässig sind. Nach geltendem Recht sind damit alle körperlichen Eingriffe der Eltern gegenüber den Kindern, die die Schwelle zur Körperverletzung überschreiten, strafrechtlich relevant. Für diesen Fall ist nach herrschender Meinung das elterliche Züchtigungsrecht als Rechtfertigungsgrund entfallen.
An diesem historischen Kontext wird ersichtlich, wie fremdartig sich der neue § 1631 d BGB ausnimmt.
Religiöse Überzeugungen spielen im Strafrecht nur selten eine Rolle, wenn es um die Frage geht, ob eine Handlung gerechtfertigt ist oder nicht. Allenfalls im Falle einer Bestrafung wegen unterlassener Hilfeleistung hatte das BVerfG einem Angeklagten einmal zugebilligt, dass er aufgrund seiner religiösen Überzeugungen heraus das "Gesundbeten" seiner Frau für wirkungsvoller hielt als das Herbeirufen eines Arztes. Das hat aber einen ganz anderen Kontext als aktive Gewaltanwendung und ihre Begründung.
Diskutiert wurde indes lange Zeit, ob das "körperliche Züchtigungsrecht", also etwa das Ohrfeigen durch die Eltern oder durch Lehrer, deswegen nicht als rechtswidrig eingestuft werden könne, weil es gewohnheitsrechtlich in der Gesellschaft anerkannt sei. Hier kam der Begriff "Sozialadäquanz" auf, mit dem wir auch in dieser Diskussion öfter konfrontiert werden. Der BGH hatte noch 1957 geurteilt, die Befugnis zu Körperverletzungen könnte mit Gewohnheitsrecht begründet werden. Die Idee, eine Körperverletzung könne rechtens sein, weil sie sozialadäquat sei, wurde in hierauf folgenden Diskussionen ganz mehrheitlich abgelehnt. Spätestens mit der Verabschiedung des § 1631 Abs.2 BGB wurde die Frage obsolet.
Historie:
Das sog. Züchtigungsrecht der Eltern gegenüber ihren Kindern wurde ursprünglich aus § 1631 Abs.2 BGB hergeleitet. Diese Vorschrift hat in der zurückliegenden Zeit mehrfache Veränderungen erfahren. Die ursprüngliche Regelung, dass nur dem Kindesvater ein Züchtigungsrecht zustehe wurde 1958 dahingehend abgeändert, dass beiden Elternteilen aus dem allgemeinen Erziehungsrecht ein Züchtigungsrecht zugebilligt wurde. Durch das am 01.01.1980 in Kraft getretene Sorgerechtsgesetz sind den Eltern im Rahmen der Erziehung entwürdigende Erziehungsmaßnahmen untersagt worden. Aufgrund des Kindschaftsreformgesetzes vom 16.12.1998 wurden nach der Vorschrift des § 1631 Abs.2 BGB "entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen" als unzulässig bezeichnet. Auch diese Vorschrift schloss leichtere Körperstrafen zu erzieherischen Zwecken nicht aus, da ausdrücklich Misshandlungen ausgeschlossen werden sollten. Erst im Jahr 2000 erfuhr die Vorschrift des § 1631 Abs.2 BGB durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Familie vom 03.11.2000 die heutige Fassung, wonach Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung haben, körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen unzulässig sind. Nach geltendem Recht sind damit alle körperlichen Eingriffe der Eltern gegenüber den Kindern, die die Schwelle zur Körperverletzung überschreiten, strafrechtlich relevant. Für diesen Fall ist nach herrschender Meinung das elterliche Züchtigungsrecht als Rechtfertigungsgrund entfallen.
An diesem historischen Kontext wird ersichtlich, wie fremdartig sich der neue § 1631 d BGB ausnimmt.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Maria Werner ()