Grünen-Fraktion fordert Klarstellung der Kinderrechte im Grundgesetz

    • Grünen-Fraktion fordert Klarstellung der Kinderrechte im Grundgesetz

      Deutscher Bundestag: Grünen-Fraktion fordert Klarstellung der Kinderrechte im Grundgesetz

      „Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit sowie auf den Schutz vor Gefährdungen für sein Wohl. Bei allem staatlichen Handeln ist das Wohl des Kindes besonders zu berücksichtigen. Sein Wille ist entsprechend seinem Alter und seinem Reifegrad in allen es betreffenden Angelegenheiten zu beachten.“

      Guter Vorschlag. Aber wie ist das mit der Grünen Position zur Beschneidung zu vereinbaren? Irgendwie wirkt das ganze schizophren...
      Art. 2 GG:
      (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Geschuldet der deutschen Vergangenheitsbewältigung gilt dieses Grundrecht ausdrücklich nicht, wenn die Person a) ein Kind und b) männlich ist, c) die Eltern entweder jüdischen oder muslimischen Glaubens sind und d) das kindliche Genital das Ziel der Versehrtheit ist.
    • Der Inhalt des letzten Absatzes macht das Ganze doch wieder sehr geschmeidig:

      "Das „besondere Verhältnis zwischen dem Vorrang der Elternverantwortung und dem staatlichen Wächteramt“ bleibe im Übrigen unberührt. Nach wie vor seien zunächst die Eltern „und dann – im Falle der Kindeswohlgefährdung – der Staat verantwortlich dafür, dass die Rechte der Kinder beachtet werden“, heißt es in der Vorlage weiter."

      Ein hübsches Feigenblatt, auf das viele (Ex-)Grünen-Wähler hoffentlich nicht reinfallen!
    • Da hast du Recht, es wirkt wie ein Deckmäntelchen: Oh, schaut, uns sind die Kinderrechte gaaanz wichtig. Aber die Verfügungsgewalt über männliche Kindergenitalien liegt selbstverständlich bei den Eltern. Sic!
      Art. 2 GG:
      (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Geschuldet der deutschen Vergangenheitsbewältigung gilt dieses Grundrecht ausdrücklich nicht, wenn die Person a) ein Kind und b) männlich ist, c) die Eltern entweder jüdischen oder muslimischen Glaubens sind und d) das kindliche Genital das Ziel der Versehrtheit ist.