Bundestagssitzung zu den Gesetzentwürfen Kabinett bzw. Rupprecht

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    • Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

      Ist das nicht eine Hintertüre, die gleich mit eingebaut wird? Sobald Studien belegen sollten, dass Beschneidung dem Kindeswohl mit hoher Wahrscheinlichkeit ganz und gar abträglich ist, könnte die Beschneidungspraxis an diesem Satz stranden.
      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
    • Das meine ich nicht. Das Gesetz wir wohl so durchgehen. Aber der Satz ist die Reißleine an der man ziehen wird, sobald Studien vorliegen (und die werden kommen) die das Kindeswohl angegriffen sehen, durch eine Beschneidung.
      Und dann kann man sich hinstellen und sagen "wir haben aber alles richtig gemacht, nur ist das halt doch schädlich, und daher..."
      Inzwischen kann ja der vielbeschworene innerreligiöse Dialog fortschreiten, nicht wahr? ;)
      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
    • Das o.g. Zitat wird im Kommentar zum Gesetz wie folgt angesprochen:

      "Im Rahmen des geltenden § 1666 BGB versteht die Rechtsprechung unter einer Gefähr-
      dung des Kindeswohls „eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr,
      dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ (ständige Rechtsprechung des BGH seit NJW 1956, 1434 – zuletzt NJW 2012, 151). Ob eine solche Gefahr begründet ist, ist aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. "


      Woher will man denn wissen, das im Einzelfall (!) später " mit ziemlich Sicherheit" eine " erhebliche Schädigung" eintreten wird, selbst wenn es entsprechende Studien geben wird. Der Satz ist eine einzige Augenwischerei, um irgendwie das "Kindeswohl", um das sich der ganze 1666 ja dreht, in das Gesetz zu pressen. Darauf hat ja auch Herzberg hingewiesen, wenn er sagt, dass bei der anderen im 1666 u.a. angesprochenen Grundrechtseinschränkung (Freiheitsberaubung durch Heimeinweisung) es eine der dort genannten Alternativen geben muss, die das Kindeswohl ausdrücklich befördert (!). Abgesehen von der Frage, ob ein Heim dazu geeignet ist oder nicht, besteht diese Forderung nun mal. Und auch wenn die Religionsgemeinschaften diese Beförderung behaupten: in der Formulierung des neuen Gesetzes ist davon nicht die Rede. Herzberg nennt das "kindeswohlneutral".
      Deshalb sind mit dem Zitat wohl nur Vorerkrankungen wie z.B. Blutgerinnungsstörungen gemeint.
      "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.