Franziska Wagener: "Zirkumzision: Eine Bewertung des § 1631d BGB"

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    • Franziska Wagener: "Zirkumzision: Eine Bewertung des § 1631d BGB"

      Eine Dissertation X/ Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg
      Betreuerin: Caroline Meller-Hannich
      Zweitgutachten: Katja Nebe
      Herausgeber‏:‎Tectum Wissenschaftsverlag; 1. Edition (21. April 2021)


      Erforderlich ist daher ein besonderes subjektives Element, welches die körperliche Einbuße aufzuwiegen vermag und mithin kindeswohldienlichen Charakter hat. Allein eine religiöse Motivation genügt nicht. Vielmehr muss es sich um eine religiöse Verpflichtung..halten.


      Sollte wohl "handeln" heißen. Hat das niemand Korrektur gelesen? Allein - die inhaltlichen Fehler sind viel schlimmer.

      Ob es sich um eine "religiöse Verpflichtung" handelt wird überhaupt nicht überprüft. Eltern können aus reinem Jux Söhne verstümmeln lassen.Einfach so. Kein Hahn kräht danach.

      Auch die negative Religionsfreiheit des Kindes aus Art. 4 Abs. 1 GG wird durch eine einmal durchgeführte Beschneidung nicht verletzt. Die vollzogene Beschneidung bindet nicht an die Religion, aufgrund derer sie ausgeführt wird.

      Völlig falsch! Selbstverständlich verletzt es die negative Religionsfreiheit, lebenslänglich mit einer religiös aufgeladenen Markierung einer inzwischen vielleicht verhassten Religion herumlaufen zu müssen!

      Die mildeste Form der Beschneidung des weiblichen Genitals (Klitoridektomie) entspricht dabei tatbestandsmäßig der Zirkumzision am männlichen Genital.


      Das ist ja jetzt mal was neues! Soll man lachen :D oder weinen ;( ? Mit was man alles heutzutage an dt. Unis promovieren kann!


      Sonst heißt es doch immer - was genauso ein Quatsch ist - die Klitoridektomie entspräche der Amputation des kompletten Penis...

      Die rechtliche Ungleichbehandlung des Eingriffs bei den Geschlechtern kann durch seinen sachlichen Differenzierungsgrund gerechtfertigt werden, sodass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht festzustellen ist. Während es im deutschen Rechtsraum für die religiös motivierte Beschneidung auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten ein Regelungsbedürfnis gibt, fehlt es für die Schaffung einer Erlaubnis des Eingriffsform am weiblichen Genital an einer gleichgerichteten Entsprechung. zumeist hat die Beschneidung am weiblichen Genital eine unterdrückende Zielrichtung, welche ohnehin am Kindeswohl scheitert.

      Und wie ist das mit der nicht-religiös, sondern traditionsmotivierten Verstümmelung von Jungen? "Weil der Papi doch auch so ist" - "Damit du ein richtiger Türke bist!"? Die wird durch den 1631d auch erlaubt! Einfach total unreflektiert.



      IV. Die verschiedenen Religionsgemeinschaften


      Eine offensichtliche Diskriminierung verschiedener Religionsgemeinschaften und damit ein Verstoß gegen Art 3 Abs, 1 GG kann nicht festgestellt werden.

      Schon mal was von de Dawoodi Bohre gehört? Von Schaffiten? :rolleyes:


      Die mit Schaffung der Norm erwünschte Rechtssicherheit für alle Betroffenen dürfte grundsätzlich erreicht sein.

      Rechtssicherheit - für wen? Für kleine Jungen - maximale Rechtsunsicherheit.

      48 Euro soll man für diesen unreflektierten, uninformierten, aber "politisch erwünschten" Quark abdrücken.

      Werden wohl nur Uni-Bibliotheken dafür aufbringen - also der Steuerzahler, also wir.
      Ex iniuria ius non oritur
      Aus Unrecht entsteht kein Recht
    • Für die Drucklegung ist die Arbeit punktuell überarbeitet und geändert worden
      Wie bitte?

      Und dann wurden solche groben Schnitzer übersehen?

      Die mildeste Form der Beschneidung des weiblichen Genitals (Klitoridektomie) entspricht dabei tatbestandsmäßig der Zirkumzision am männlichen Genital
      Do legst di nida! :FP01

      Gibt es für Dissertationen eigentlich auch so was wie die "silberne Zitrone"? Hier wäre eine fällig!
      Ex iniuria ius non oritur
      Aus Unrecht entsteht kein Recht
    • Wegener schrieb:

      ...und mithin kindeswohldienlichen Charakter hat. ...Vielmehr muss es sich um eine religiöse Verpflichtung..halten.

      Wegener schrieb:

      zumeist hat die Beschneidung am weiblichen Genital eine unterdrückende Zielrichtung, welche ohnehin am Kindeswohl scheitert.
      Siehste, da haben wir's wieder! Der Unfug, das nicht etwa der tatsächliche Schaden für das Kind, sondern die Motivation der Eltern über die rechtliche Bewertung entscheiden soll. Mumpitz!

      Bei einer vermeintlichen , unbeweisbaren "religiösen Verpflichtung" der Eltern (die im Falle von Jungen überhaupt nicht im Gesetz steht und auch gar nicht im überprüft wird) soll GM also "kindeswohldienlich sein.
      Die Bohras und Schaffiten und einige muslimische Fraktionen werden sicherlich sagen: "Für uns ist das eine religiöse Verpflichtung!" *peng!*
      Will sich der Staat zum Religionsbewerter aufschwingen? "Nö, bei euch ist das nicht so dringlich..."
      In der Getzesbegründung für den 1631d steht ausdrücklich, dass nicht nur religiöse Eltern ihre Söhne verstümmeln lassen dürfen!

      Aha! eine "unterdrückende Zielsetzung" scheitert am Kindeswohl!

      Maimonides und Kellogg lassen grüßen =O

      Wieder: wer überprüft das? Niemand!

      Der 1631d lässt alle Jungen schutzlos, der 226a schützt intesivst alle Mädchen - und diese Diskrepanz ist eine Riesensauerei. Und natürlich grundgesetzwidrig.

      Man gewinnt den Eindruck, dass Franziska Wagener nur schnell mal so'n büschen über das Thema GM (sowohl bei Mädchen als auch bei Jungen) überflogen hat, dermaßen uninformiert ist dieses Machwerk.
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