"Gerechtfertigte Straftaten"

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    • "Gerechtfertigte Straftaten"

      Qualitätsuniversität Bremen:

      Prof. Dr. Konstanze Plett, LL.M. Stellungnahme zum Gesetzentwurf BT-Drucksache 19/24686
      Das bedeutet, dass verbotswidrige Eingriffe an z.B. Zweijährigen spätestens verjährt wären, wenn diese 12 Jahre alt sind. Das ist in Anbetracht der Zielsetzung des Gesetzentwurfs ein eklatanter Widerspruch, der zu beheben ist. Zu einer Anklage wegen § 225 StGB (Misshandlung von Schutzbefohlenen), der in § 78b genannt ist, dürfte es kaum kommen. Am besten würden in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB folgende Worte angefügt: „ ... sowie solchen Straftaten gemäß §§ 223, 224 und 226, die an Minderjährigen begangen wurden und nicht nach §§ 1631d oder 1631e Bürgerliches Gesetzbuch gerechtfertigt sind“.


      Das Gesetz dient der Wahrung des Rechts Minderjähriger auf geschlechtliche Selbstbestimmung, also einem Recht, das seine Basis in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz hat. Es erlaubt nur in den Ausnahmefällen, die keinen Aufschub dulden, operative Eingriffe an nichteinwilligungsfähigen Kindern...
      Bla-bla-blupp

      bundestag.de/resource/blob/816…ellungnahme-plett-data.pd
      Ein Erwachsener weiß sich seiner Haut zu wehren.
      Ein Kind aber kann das nicht. Ein Rechtsstaat muss sich schützend vor Kinder stellen.