Schlechtes Deutsch...Jetzt gelten Leistungsbeschränkung und Meldepflicht auch für die Folgen der rituellen Zirkumzision – über eine juristisch nicht indizierte ästhetische Operation an § 52 Abs. 2 SGB V, die eine neue “Beschneidungsdebatte” nach sich ziehen kann
1. Schönheit liegt im Auge des Betrachters: Das tatbestandliche Vorliegen einer medizinischnicht indizierten ästhetischen Operation nach § 52 Abs. 2 SGB V ist nicht anhand einer im Zeitgeistobjektiv herrschenden Anschauung gelungener Ästhetik – Schönheit – zu beurteilen;ästhetische Operation i. S. d. Norm ist jede invasiv bewerkstelligte Körpermodifikation, dieein Individuum für seine äußere Erscheinung wünscht.
2. Daher ist der Leistungsausschluss nach § 52 Abs. 2 SGB V auch nicht gleichheitswidrig, sonderneine adäquate Form der Heranziehung zu den Folgekosten eines gesundheitlich absehbar besonders riskantenUmgangs mit dem eigenen Körper.
Leider geht es bei einer "rituellen Zirkumzision" i.a.R. nicht um den Körper des/der Auftraggeber(s).
Kommt jetzt die "Verstümmelungsversicherung", damit die Eltern ggf. nicht blechen müssen? Die Folgekosten einer verpfuschten GM können sehr hoch sein. Man denke nur an den "Kölner Fall".
Seltsam ist, dass zu dem Artikel in "Medizinrecht" kein Autor genannt ist.
In dem genannten Urteil geht es nämlich gar nicht um eine Zirkumzision, sondern um eine Brustvergrößerung bei einer Frau. Der Autor scheint sich aber bzgl. "Zirkumzision" große Sorgen zu machen. Ein Urologe?
link.springer.com/article/10.1007/s00350-020-5604-1
Vorhaut hat Vorteile. Sonst gäbe es sie nicht.