Leistungsbeschränkung und Meldepflicht...die eine neue “Beschneidungsdebatte” nach sich ziehen kann

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    • Leistungsbeschränkung und Meldepflicht...die eine neue “Beschneidungsdebatte” nach sich ziehen kann

      Jetzt gelten Leistungsbeschränkung und Meldepflicht auch für die Folgen der rituellen Zirkumzision – über eine juristisch nicht indizierte ästhetische Operation an § 52 Abs. 2 SGB V, die eine neue “Beschneidungsdebatte” nach sich ziehen kann
      Schlechtes Deutsch... :S
      1. Schönheit liegt im Auge des Betrachters: Das tatbestandliche Vorliegen einer medizinischnicht indizierten ästhetischen Operation nach § 52 Abs. 2 SGB V ist nicht anhand einer im Zeitgeistobjektiv herrschenden Anschauung gelungener Ästhetik – Schönheit – zu beurteilen;ästhetische Operation i. S. d. Norm ist jede invasiv bewerkstelligte Körpermodifikation, dieein Individuum für seine äußere Erscheinung wünscht.
      2. Daher ist der Leistungsausschluss nach § 52 Abs. 2 SGB V auch nicht gleichheitswidrig, sonderneine adäquate Form der Heranziehung zu den Folgekosten eines gesundheitlich absehbar besonders riskantenUmgangs mit dem eigenen Körper.

      Leider geht es bei einer "rituellen Zirkumzision" i.a.R. nicht um den Körper des/der Auftraggeber(s).

      Kommt jetzt die "Verstümmelungsversicherung", damit die Eltern ggf. nicht blechen müssen? Die Folgekosten einer verpfuschten GM können sehr hoch sein. Man denke nur an den "Kölner Fall".

      Seltsam ist, dass zu dem Artikel in "Medizinrecht" kein Autor genannt ist.

      In dem genannten Urteil geht es nämlich gar nicht um eine Zirkumzision, sondern um eine Brustvergrößerung bei einer Frau. Der Autor scheint sich aber bzgl. "Zirkumzision" große Sorgen zu machen. Ein Urologe? ;)

      link.springer.com/article/10.1007/s00350-020-5604-1
      Ein Erwachsener weiß sich seiner Haut zu wehren.
      Ein Kind aber kann das nicht. Ein Rechtsstaat muss sich schützend vor Kinder stellen.
    • Ganz interessant ist noch die Haltung der Klägerin in dem genannten Fall:


      Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art 3 Abs 1 und 2 GG sowie aus "Art 2 GG" durch die Regelung des § 52 Abs 2 SGB V.
      Dann muss sie aber damit vor das BVerfG und nicht vor das SG

      Art. 3 GG Abs. 1 und 2 schrieb:

      (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.


      (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
      Männer haben kleinere Brüste als Frauen. Müsste der Staat, um die bestehenden Nachteile auszugleichen nicht eher Männern Brustvergrößerungen und deren Kollateralschäden finanzieren? ;) *scnr*

      Art.2 GG schrieb:

      (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.


      (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
      Das alles bei einer selbstbestimmten, unnötigen Operation. Da kennen Leute auf einmal ihre Grundrechte!

      Aber mit männlichen Kindern kann man es ja machen. Wenn da was "noch schiefer" geht, dann kann der Junge nichts dafür. Er hat nicht freiwillig in die Risiken eingewilligt. Er ist einfach nur Opfer.
      Ein Erwachsener weiß sich seiner Haut zu wehren.
      Ein Kind aber kann das nicht. Ein Rechtsstaat muss sich schützend vor Kinder stellen.
    • Noch etwas tragikomische Realsatire aus dem Urteil:

      Muss man sich auf der Zunge zergehen lassen
      Nach Art 3 Abs 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Das Geschlecht darf auch aufgrund des Gleichberechtigungsgebots in Art 3 Abs 2 GG grundsätzlich nicht zum Anknüpfungspunkt und zur Rechtfertigung für rechtlich oder faktisch benachteiligende Ungleichbehandlungen herangezogen werden. Das Diskriminierungsverbot gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie - oder gänzlich - andere Ziele verfolgt (vgl BVerfGE 85, 191, 206; BVerfGE 121, 241, 254). Es ist jedoch nicht entscheidend, dass eine Ungleichbehandlung unmittelbar und ausdrücklich an das Geschlecht anknüpft (vgl BVerfGE 126, 29, 53). Eine grundsätzlich unzulässige Anknüpfung an das Geschlecht kann - wie nach dem Recht der Europäischen Union und nach völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl BVerfGE 126, 29, 53 f) - auch dann vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen nachteilig trifft (vgl BVerfGE 97, 35, 43; BVerfGE 104, 373, 393; BVerfGE 113, 1, 15 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 30 RdNr 22; BVerfGE 121, 241, 254 f). Denn Art 3 Abs 2 GG bietet Schutz auch vor faktischen Benachteiligungen.
      Ob eine Regelung ausschließlich Männer nachteilig, sogar verlust-teilig betrifft ist natürlich wurscht.


      Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern
      Und wie steht es mit der "Angleichung der Lebensverhältnisse" von Jungen und Mädchen?


      Die Betroffenen sind in der Lage, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der tatbestandlichen Voraussetzungen zu beeinflussen, indem sie sich nicht den Risiken von medizinisch nicht notwendigen ästhetischen Operationen...aussetzen.
      Schön wär's. Die Babys versuchen es ja, durch ihr Brüllen und ihr Strampeln - aber sie werden ja festgeschnallt - keine Chance.
      Und ihr Brüllen fällt auf taube Ohren. Niemand kommt ihnen zur Hilfe. auch nicht der Staat, der eigentlich ein Wächteramt hat.
      Ein Erwachsener weiß sich seiner Haut zu wehren.
      Ein Kind aber kann das nicht. Ein Rechtsstaat muss sich schützend vor Kinder stellen.
    • Der "Witz" dabei ist noch, dass traditionelle Genitalverstümmelungen von gesunden Jungen nicht selten als "medizinisch-indiziert" umetikettiert werden und somit nicht nur die Primär-OP, sondern auch alle evtl. nötigen Folgeleistungen wie z.B. Nachoperationen z.B. wegen resultierender Meatus-Stenose, Hautbrücken, "zu strammer" Zirkumzision oder schlimmstenfalls Eichel- oder Penisrekonstruktionen von der Solidargemeinschaft bezahlt werden.

      So kann man jegliche finanzielle Risiken für die Eltern elegant aushebeln.

      Wäre auch interessant, wer für evtl. nötige medizinische Nachbehandlungen von Pfusch von nicht-ärztlichen "Beschneidern" aufkommt, kommt ja auch immer wieder vor.
      Ein Erwachsener weiß sich seiner Haut zu wehren.
      Ein Kind aber kann das nicht. Ein Rechtsstaat muss sich schützend vor Kinder stellen.