FAZ, 2011: Genitalverstümmelung : Keine Anzeige, keine Ermittlung, kein Urteil

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    • FAZ, 2011: Genitalverstümmelung : Keine Anzeige, keine Ermittlung, kein Urteil

      Bereits 2011 wurde in der FAZ korrekt befunden, dass BGM gefährliche Körperverletzung nach §224 StGB ist:
      Keine deutsche Strafvorschrift verbietet ausdrücklich das Abschneiden äußerer Geschlechtsorgane. Dem Kampf gegen das Unrecht der Genitalverstümmelung mangelt es an Konsequenz.
      Gute Eltern schenken ihren Kindern Aufmerksamkeit, Wertschätzung und Fürsorge. Körperverletzungen aus sozialen oder religiösen Gründen sollten ein Tabu sein. Für Tätowierungen, Piercings, Schönheitsoperationen oder Abschneidungen im Genitalbereich oder andernorts können sich Kinder, sobald sie volljährig geworden sind, selbst entscheiden. Gleichwohl drücken einige Eltern ihren Kindern ihre eigenen Vorstellungen von „Das ist schön!“ oder „Das gehört sich so!“ auf. In der Regel harmlos ist das Durchstechen der Ohrläppchen der nicht selten zweijährigen Töchter zwecks Tragens von Ohrschmuck. Schwerer wiegt das Abschneiden der Penisvorhaut bei Jungen im Alter von wenigen Tagen bis 13 Jahren; Gefäßknoten und Verwachsungen sowie posttraumatische Belastungsstörungen können die Folge sein. Die männliche Beschneidung an Minderjährigen, eine Körperverletzung im Sinne des Paragraphen 224 des Strafgesetzbuchs, wird von unserer Gesellschaft unbestraft geduldet, weil sie religiös, insbesondere jüdisch, begründet und gesundheitlich unbedenklich sei.





      § 224

      Gefährliche Körperverletzung

      (1) Wer die Körperverletzung
      1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
      2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
      3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
      4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
      5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

      begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

      (2) Der Versuch ist strafbar.
      Aber dann geht es in dem Artikel ausschließlich - um Mädchen.
      Ganz am Ende dann der Satz:


      Unsere Kinder brauchen unsere Fürsorge.
      Mal wieder: Kinder == Mädchen

      faz.net/aktuell/feuilleton/deb…kein-urteil-11290281.html
      Ein Erwachsener weiß sich seiner Haut zu wehren.
      Ein Kind aber kann das nicht. Ein Rechtsstaat muss sich schützend vor Kinder stellen.