Joachim Gauck: "...Rücksichtnahme auf die andere Kultur als wichtiger erachtet wird als die Wahrung von Grund- und Menschenrechten?"

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    • Und zwar ein wahrscheinlich grundgesetzwidriges. Ich möchte wetten, dass ihm das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes vorlag:


      Durch die bei der Beschneidung erfolgende Amputation der Vorhaut wird die durch Art. 2 Abs.S. 1 GG geschützte körperliche Unversehrtheit des Kindes betroffen. Denn die körperliche Unversehrtheit i.S.d. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG umfasst die körperliche Integrität als solche und damit unter anderem den Schutz vor Operationen.34 Obwohl es sich hierbei zunächst um ein Abwehrrecht des Einzelnen gegen staatliche Maßnahmen handelt, normiert Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nach der Schutzpflichtendoktrin auch objektiv-rechtliche Handlungspflichten des Staates, das Recht auf körperliche Unversehrtheit gegen Eingriffe durch Dritte zu schützen.35 Auch das grundrechtsunmündige Kind hat als Grundrechtsträger einen Anspruch auf staatlichen Schutz dieses Grundrechts.
      Von erheblichem Gewicht für die vorzunehmende Abwägung zwischen Glaubensfreiheit und
      Elternrecht einerseits und körperlicher Unversehrtheit andererseits ist der Umstand, dass die
      Beschneidung irreversibel ist. Dies unterscheidet die Beschneidung fundamental von anderen
      religiösen Handlungen der Eltern in Ausübung ihres Erziehungsrechts oder der Glaubensfreiheit
      des Kindes, die keine unwiderruflichen Folgen haben.
      Entsprechend hat das BVerfG in einer frühen Entscheidung ausgeführt, dass die durch die sorgeberechtigten Eltern veranlasste Kindestaufe deswegen keine belastenden Folgen für das Kind hat, weil das Kind zum Zeitpunkt der Religionsmündigkeit seine Kirchenmitgliedschaft durch Austritt beenden kann.38 Dies spricht dafür, die Reversibilität einer religiös motivierten Handlung der Eltern an dem Kind als entscheidenden Aspekt anzusehen.
      Auch der Umstand, dass die männliche Vorhaut möglicherweise ohne körperliche Funktion ist, begründet kein Zurückstehen der körperlichen Integrität der Jungen. Es mag schon bezweifelt werden, ob die Annahme der Funktionslosigkeit aus urologischer Sicht überhaupt zutrifft.42 Dies kann aber hier dahinstehen. Denn es ist bereits grundsätzlich nicht Sache des Staates, über die Wertigkeit von Körperteilen zu befinden.
      Eine solche durch subjektive Empfindungen geprägte Entscheidung kann nur der Inhaber des höchstpersönlichen Rechtsgutes treffen. Die aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG entspringende staatliche Schutzpflicht bezieht sich auf die körperliche Unversehrtheit insgesamt. Der Staat darf dieses Rechtsgut nicht in erhaltenswerte und nicht erhaltenswerte Körperteile aufspalten.

      Neuere medizinische und psychologische Erkenntnisse lassen möglich erscheinen,
      dass die Beschneidung zu andauernden psychotraumatischen Folgen im Hinblick auf den Gewaltaspekt im Eltern-Kind-Verhältnis sowie zu Störungen im Sexual- und Partnerschaftsverhalten bis ins Erwachsenenalter führen kann.

      Nach alledem dürfte das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit überwiegen und eine Beschränkung des Elternrechts und der Glaubensfreiheit verfassungsrechtlich rechtfertigen. Denn der körperliche Eingriff wäre im Fall der erlaubten Beschneidung irreversibel, während das religiöse Gebot auch noch von dem religionsmündigen Kind befolgt werden kann. Die religiöse Beeinträchtigung ist dann allein zeitlicher Natur und erscheint als im Vergleich zur dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit milder.

      Horst Köhler hatte immerhin den Schneid, ein verfassungsrechtlich fragwürdiges Gesetz nicht zu unterzeichnen (das Flugsicherheits, bzw. -unsicherheitsgesetz).
      Da muss man von einem Staatsoberhaupt auch erwarten können, sonst ist es nur einfach "Vorlagenunterzeichner" bzw. "Frühstücksdirektor".
      Deutscher Bundestag 2013: "Mädchen sind toll, so wie sie sind. Und niemand hat das Recht ihnen weh zu tun und an ihrer Vulva etwas abzuschneiden"
      Deutscher Bundestag 2012: "Jungen sind nicht unbedingt toll, so wie sie sind. Und alle Eltern haben das Recht ihnen weh zu tun und an ihrem Penis etwas abzuschneiden"
    • Joachim Gauck schrieb:

      „Zu viele Zugezogene leben augenblicklich noch zu abgesondert mit Werten und Narrativen, die den Gesetzen und Regeln und Denkweisen der Mehrheitsbevölkerung widersprechen.....
      Ja Hallo!? Augenblicklich?
      Seit den 1960ern werden die Söhne von muslimischen "Gastarbeitern" genital verstümmelt was "den Gesetzen (§223 StGB) und Regeln und Denkweisen der Mehrheitsbevölkerung (70% lt. Infratest-Umfrage) widerspricht.
      Und wer hat auch noch die Chuzpe, und unterschreibt die Legalisierung dieser (Un-)Werte?
      Sie, Herr Gauck!
      Und jetzt abjammern, wie dämlich ist das denn?
      Deutscher Bundestag 2013: "Mädchen sind toll, so wie sie sind. Und niemand hat das Recht ihnen weh zu tun und an ihrer Vulva etwas abzuschneiden"
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    • aspect schrieb:

      Würde nur zu gern wissen was er darauf zu sagen hätte wenn man ihn mit seinen Widersprüchen konfrontiert.
      Wenn du ihn anschreibst, bekommst du garantiert das Übliche: Ein paar Textbausteine aus der Schublade.

      Vor direktem Ansprechen durch den gemeinen Pöbel sind solche Leute ja meistens bestens geschützt.
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    • Joachmim Gauck schrieb:

      "Die Grenze ist überschritten, wenn jemand die Basis des Grundgesetzes verlässt, wenn jemand die Rechtsordnung nicht mehr achtet.
      Ach? Etwa das Recht auf körperliche Unversehrtheit? Oder auf Eigentum? Die unantastbare Menschenwürde?


      Joachim Gauck schrieb:

      Ein Beispiel: Nicht wenige zugewanderte Frauen aus Afrika sind von Genitalverstümmelung betroffen. Traditionen wie diese muss man nicht akzeptieren, da wäre Verständnis der falsche Weg.
      Hallo? Dieser Typ hat ein Gesetz unterschrieben, das eine Tradition der Genitalverstümmelung legalisiert!
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