Oberlandesgericht Hamm: Folgen einer strafbaren Beschneidung müssen aufgeklärt werden

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    • Oberlandesgericht Hamm: Folgen einer strafbaren Beschneidung müssen aufgeklärt werden

      "Wird ein Angeklagter nach einer rechtswidrigen Beschneidung eines Kindes wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt, hat das Tatgericht im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig das Ausmaß der konkreten Verletzung und die Auswirkungen der Tat auf das geschädigte Kind aufzuklären."

      justiz.nrw.de/JM/Presse/presse…LGs/18_01_2018_/index.php
    • Der Hammer aus Hamm

      Es sei in kindgerechter Weise zu versuchen, mit dem Kind Einvernehmen herzustellen.
      Sprich: Das Kind soll gefälligst mit dem Intellekt des Erwachsenen verbal überwältigt werden.
      Wie weltfremd können Richter eigentlich sein? "Kriegst 'n Pumuckel, wenn du es machen lässt"? "Den wolltest du doch schon immer haben!" "Oder lieber ein geiles Video-Spiel?"
      Kinder zu korrumpieren ist das schlimmste, was man machen kann - hinterher haben sie das Gefühl, ihre Seele verkauft zu haben.

      Bei jeglichen sexuellen Handlungen zwischen einem Erwachsenen und einer Dreizehnjährigen wird - selbst wenn sie sagt, es sei einvernehmlich gewesen - regelmäßig gesagt, es war aber tatsächlich nicht einvernehmlich, weil sie noch nicht die Reife hatte einzuwilligen - richtig!

      Wie soll ein SECHSJÄHRIGER die Reife und das Urteilsvermögen haben die Folgen einer solche Amputation abzuschätzen, der wird doch vom erwachsenen Vater einfach "über den Tisch gezogen", reingelegt, das ist doch nicht ansatzweise auf Augenhöhe, der kann dem Jungen doch das blaue vom Himmel erzählen. Lachhaft!

      Auch wenn der Angeklagte zu keiner Zeit sorgeberechtigt gewesen sei, habe er doch ein solches Gespräch mit dem Kind vor der Durchführung der Beschneidung führen müssen.
      Er hätte die Körperverletzung unterlassen müssen, das ist der Punkt. Sonst nichts.

      Was hat das Opfer davon, wenn der ihm körperliche weit überlegene Gewalttäter vor der Tat sagt: "Du, ich hab' jetzt Lusten, dir ein paar reinzuhauen, ist doch OK, ja? Siehst doch ein, gell?
      Ist das neuerdings strafmildernd?

      Ob und gegebenenfalls inwieweit ein solches Gespräch stattgefunden habe, sei im Rahmen der Strafzumessung im Zusammenhang mit der Frage eines kindgerechten Umgangs mit dem geschädigten Kind von Bedeutung.
      Warum? Was würde das ändern? Ein Sechsjähriger ist einem Erwachsenen in keiner Weise gewachsen!
      Hinterher fühlt sich der Junge nur noch korrumpiert und "verbogen".
      Deutscher Bundestag 2013: "Mädchen sind toll, so wie sie sind. Und niemand hat das Recht ihnen weh zu tun und an ihrer Vulva etwas abzuschneiden"
      Deutscher Bundestag 2012: "Jungen sind nicht unbedingt toll, so wie sie sind. Und alle Eltern haben das Recht ihnen weh zu tun und an ihrem Penis etwas abzuschneiden"
    • ließ der Angeklagte seinen seinerzeit 6 Jahre alten Sohn .... gegen den Willen des Kindes in einem Beschneidungszentrum in Essen beschneiden.

      Es sei in kindgerechter Weise zu versuchen, mit dem Kind Einvernehmen herzustellen.
      Ich lese da: GEHIRNWÄSCHE. Gerichtlich angeordnete GEHIRNWÄSCHE.

      Das Kind will nicht, und soll nach Auffassung des Gerichts so lange von einem ihm intellektuell und rhetorisch weit überlegenen Erwachsenen bearbeitet werden, bis es nicht mehr weiß, wo ihm der Kopf steht und es zu allem ja und Amen sagt. Widerlich!

      Was soll der Vater dem Kleinen denn sagen? Z.B.:

      "Das muss sein, sonst wirst du kein richtiger Mann?" - völliger Blödsinn, aber das ist offenbar die Standardargumentation. Für einen Sechsjährigen natürlich eine höchst erschreckende Perspektive, denn der will so natürlich schnell wie möglich ein Mann werden.

      Oder: "Mir hat das auch nicht geschadet" (Ich hatte aber auch nie Sex mit unreduzierten Genitalien, also keine Vergleichsmöglichkeit, aber das muss ich dem Kleinen ja nicht sagen)

      "Das muss sein, sonst bekommst du später Peniskrebs und stirbst qualvoll?" *Brech*

      Wie soll ein sechsjähriges Bübchen gegen diesen Bullshit an-argumentieren? NULL CHANCE.

      Was wäre ein so durch Psycho-Terror herbeigeführtes "Pseudo-Einvernehmen" wert? Und warum sollte sich das strafmildernd auswirken?

      Was für Zeiten, was für Richter!

      Und das ist typisch: das KONKRETE, wie der Vater das "Einvernehmen" "herstellen" soll, das lässt das Gericht offen. Weil - dann wird es übel!
      Und dann wird die Absurdität dieses "Einvernehmens" unübersehbar.
      Deutscher Bundestag 2013: "Mädchen sind toll, so wie sie sind. Und niemand hat das Recht ihnen weh zu tun und an ihrer Vulva etwas abzuschneiden"
      Deutscher Bundestag 2012: "Jungen sind nicht unbedingt toll, so wie sie sind. Und alle Eltern haben das Recht ihnen weh zu tun und an ihrem Penis etwas abzuschneiden"
    • R2D2 schrieb:

      hat das Tatgericht im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig das Ausmaß der konkreten Verletzung und die Auswirkungen der Tat auf das geschädigte Kind aufzuklären."
      Darf das Tatgericht darüber aufklären? Oder wird das ein Gutachter oder Sachverständiger machen müssen/dürfen? Wer wird das sein...ein Urologe? Wird da mal wieder ein Bock zum Gärtner gemacht?

      Wird es am Ende keine Strafzumessung geben...weil die konkrete Verletzung keine Auswirkung hat? Laut irgendeinem beschneidungsaffinen Gutachter?
      Menschen wurden erschaffen, um geliebt zu werden. Dinge wurden erschaffen, um benutzt zu werden. Der Grund, warum sich die Welt im Chaos befindet ist, weil Dinge geliebt und Menschen benutzt werden. -Dalai Lama
    • R2D2 schrieb:

      "Wird ein Angeklagter nach einer rechtswidrigen Beschneidung eines Kindes wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt, hat das Tatgericht im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig das Ausmaß der konkreten Verletzung und die Auswirkungen der Tat auf das geschädigte Kind aufzuklären."

      R2D2 schrieb:

      Ja, es ist absurd. Hätte die Mutter eingewilligt, wäre dasselbe Kind genauso und mit denselben Folgen beschnitten worden, der Gesetzgeber will aber, daß man in diesem Fall weggesehen hätte.
      Das ist genau der springende Punkt. Einer nach §1631d legale Genitalverstümmelung dient lt. Gesetzgeber dem Wohl des Kindes, der Verlust an sensiblem Genitalgewebe und die Desensibilisierung der Eichel ist demnach an sich nichts Schlimmes. Der Gesetzgeber hat sich auf die mit ihrer Meinung gegen alle europäischen Kinderärzteorganisationen stehende US-Organisation AAP gestützt (die diese "just in time" geliefert hatte), wonach die Vorteile einer Jungenverstümmelung die Nachteile überwiegen würden.
      Der Jungen kann sich also eigentlich nicht beschweren, ihm ist eine Wohltat widerfahren. (Ironie)
      Ein Staatsanwalt kann nur geltend machen, dass die Verstümmelung in diesem konkreten Fall ein Schaden auftrat, weil sie stattfand, ohne dass der entgegenstehende Wille des Kindes berücksichtigt. Letzteres heißt aber lt. Gesetzgeber nicht, dass dem Willen des Kindes zu entsprechen wäre, sondern genau das Gegenteil. Dass das Kind so lange bearbeitet wird, bis es die Verteidigung seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit aufgibt.

      Leute, macht euch nichts vor: Bei dem ganzen Prozess geht es in Wahrheit nicht um Kinderrechte, sondern ausschließlich um "Frauenrechte". Hier ist die Mutter in ihrer Entscheidungskompetenz "beschnitten" worden, und damit ist sie in der heutigen politischen Lage das "eigentliche Opfer".
      Alles andere, das mit dem durch Psycho-Terror Pseudo-Einverständnis herbeiführen ist BULLSHIT.
      Das nützt dem Kind nichts, das kann sogar alles noch schlimmer machen.
      Und danach fragt KEIN SCHWEIN, wenn beide Elternteile zustimmen. Das juckt keine Sau. Schon gar nicht den Staat in seinem Nachtwächteramt.
      Von Mädchen wollen wir gar nicht erst anfangen...

      Was hätte ein Oberlandesgericht gemacht, das ein Herz für Kinder hat?
      Den §1631d zu Überprüfung ans Bundesverfassungsgericht überwiesen.
      Sie sind durch den §1631d betroffen, weil sich ohne §1631d nach dem Kölner Urteil kein Arzt mehr gefunden hätte, der die Verstümmelung durchgeführt hätte. War ja strafbewehrt. Zumindest wäre die Tat stark erschwert gewesen.
      Und sie erfahren keine strafrechtliche Genugtuung, weil sich der §1631d jetzt in dem Prozess strafmildernd auswirkt. Denn der Verlust der Vorhaut darf ja lt. 1631d an sich nicht als Schaden angesehen werden.
      Deutscher Bundestag 2013: "Mädchen sind toll, so wie sie sind. Und niemand hat das Recht ihnen weh zu tun und an ihrer Vulva etwas abzuschneiden"
      Deutscher Bundestag 2012: "Jungen sind nicht unbedingt toll, so wie sie sind. Und alle Eltern haben das Recht ihnen weh zu tun und an ihrem Penis etwas abzuschneiden"
    • Doch, er ist zur Anwendung gekommen. Ohne ihn hätte die Genitalverstümmelung aller Wahrscheinlichkeit nicht stattgefunden. Und er beeinflusst das Verfahren erheblich, und zwar in strafmindernder Weise.

      Ich mache mir aber keine Illusionen, das BVerfG wird alle Register ziehen um sich vor dem Thema BGM zu drücken. Und da man weiß, welche Parteien die Richterstühle besetzt haben und wie diese Parteien im BT abgestimmt haben würden ggf. die Richter vermtl. "in Anbetracht der deutschen Geschichte" und "damit die (die Erwachsenen) sich hier willkommen fühlen!" so ähnlich verfahren wie beim §218a StGB. Widerrechtlich, aber dem Gesetzgeber freizustellen wie er meint, dass "das zu schützende Rechtsgut" "am besten" zu schützen sei. Z.B. durch eine "Beratungslösung" wobei muslimische und jüdische Organisationen diese "ergebnisoffene" Beratung sicher gerne übernehmen. D.h. Eltern gehen da hin, holen den Schein ab - und schnipp-schnapp. Wie seit x-tausend Jahren. Bzw. sogar noch die verschärfte Variante.

      Von daher ist es vielleicht ganz gut, dass das BVerfG wegen des gegen neun Artikel des GG verstoßende Gesetz nicht angerufen wird.

      Die Hoffnung, dass unser Land einmal Vorreiter und mal nicht Schlusslicht in Sachen Menschenrechte sein könnte habe ich weitgehend aufgegeben. Wahrscheinlich wird unser Land eher der letzte der Domino-Steine sein, der kippt.
      Egal, der Kampf geht weiter. Manchmal geschehen auch Wunder.
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    • R2D2 schrieb:

      ...ist die Tat genauso wie ohne zu verurteilen.
      Eben nicht, du hast doch gerade selbst auf den Bezug zum1631d verlinkt:

      Ein Anlass zu derartigen Ausführungen ergibt sich auch aus der Regelung des § 1631d BGB, wonach der oder die sorgeberechtigten Elternteil(e) den beabsichtigten Eingriff mit dem Kind in einer seinem Alter und seinem Entwicklungsstand entsprechenden Art und Weise zu besprechen hat/haben.
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    • R2D2 schrieb:

      Reine Spekulation.
      Es ist also reine Spekulation, dass Strafgesetze eine präventive Wirkung haben? Ei, dann können wir das StGB ja in die Tonne treten!
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    • Der Angeklagte unterzeichnete eine Erklärung über die Einwilligung zur ambulanten Beschneidung des W und versicherte zugleich, dass ihm das Sorgerecht allein zustehe bzw. dass soweit eine weitere Peron sorgeberechtigt sein sollte, diese mit dem Eingriff einverstanden sei.
      Tippfehler in einem Urteil eines Oberlandesgerichts? Tss, tss...

      Und somit ist der schneidende Arzt aus dem Schneider?

      Es ist doch lachhaft, da kommt ein Erwachsener mit einem Kind (das nicht mal seines sein muss) zum Arzt, möchte gerne, dass dem von Kind was amputiert wird, und der Arzt gibt ihm einen Wisch, "hier unterschreiben sie mal" - mit dem Prozedere sind solchen Fällen Tür und Tor geöffnet.

      Es geht nicht um eine Wundversorgung, es geht nicht um das Schienen eines gebrochenen Arms, es geht um eine Operation, ja um eine Amputation!. Da müsste man erwarten, dass der Erwachsene mit amtlichen Dokumenten belegt, dass er der alleinige Sorgeberechtigte für das Kind ist, oder eine beglaubigte Vollmacht des weiteren Sorgeberechtigten vorlegen.
      Einfach so behaupten kann jeder, und der Schaden ist nicht wiedergutzumachen.
      Der Verstümmler gehört wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflicht angeklagt. Schließlich hat er ermöglicht, dass die Mutter um ihr Sorgerecht betrogen wurde.
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    • R2D2 schrieb:

      An das BVerfG abgeben ging nicht, weil der Ausgang des Verfahrens von der Existenz von §1631d BGB völlig unabhängig ist.
      Das ist doch eine Illusion. Der 1631d haut da voll rein. Wie soll ein Gericht feststellen, dass der Verlust der Vorhaut und die dauerhafte Trockenlegung und Desensibilisierung der Eichel in diesem Fall ein Schaden ist wenn der Gesetzgeber im 1631d normiert hat, dass im Regelfall das Gegenteil der Fall ist?
      Ob die Mutter zugestimmt hat, ändert an dem Schaden kein iota.
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    • LG Essen schrieb:

      Darüber hinaus fiel positiv ins Gewicht, dass er nicht beabsichtigte, seinen Sohn zu verletzen und ihm Schmerzen zuzufügen...
      Hä? Ein erwachsener Mann weiß nicht, dass ein Messer, wenn es durchs Fleisch schneidet verletzt? Und dass das immer mit Schmerzen verbunden ist?

      sondern es ihm allein darum ging, einen in der islamischen Gesellschaft üblichen Ritus durchzuführen
      Das ist strafmildernd? Ist der Rechtsstaat Bundesrepublik jetzt schon eine "islamische Gesellschaft"? Kommt jetzt doch wieder der "Kulturrabatt" für Körperverletzungen und Tötungsdelikte? Täter, die "lediglich ihre Ehre (oder die der Familie) wiederherstellen" wird es freuen!
      Erinnert stark an jene Frankfurter Richterin, die ob eines prügelnden Ehemannes eine "entlastende" Koran-Sure zitierte.

      Dabei war besonders bedeutsam, dass er so [durch sein Geständnis] seinen beiden Kindern die für diese belastende Aussage vor Gericht erspart hat.
      An der Tatsache der Genitalverstümmelung kann es doch wohl kaum Zweifel geben, müsste sich doch schon aus den Praxisunterlagen ergeben. Keine Mutter erstattet eine Anzeige, wenn sie nicht mit eigenen Augen gesehen hat, dass "da unten" was fehlt.

      Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass das LG krampfhaft nach "Argumenten" für ein niedriges Strafmaß gesucht hat.

      BTW, das Gericht verlässt sich also bezüglich des Ablaufs auf die parteiische Aussage des Vaters? Ob das der Wahrheitsfindung dient?

      Positiv zu verbuchen ist allerdings, dass das OLG jener Kammer des LG Essen einen deftigen Rüffel verpasst hat:

      Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg.17Sie führt aufgrund der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und in diesem Umfang zur Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen
      Das nennt man dann wohl "trial-and-error-Justiz" :P
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    • Es könnte sich um dieses "Beschneidungszentrum" handeln:

      Cerrah-Med Sünnet-Merkezi Beschneidungszentrum- NRW- Rhein-Ruhr -
      Essen

      Altendorferstr. 288
      45143 Essen

      Cerrah-Med ist ein ambulantes Zentrum für rituelle Beschneidungen

      Also erst gar kein "medizynisches" Feigenblatt. Ein echtes, "reines" Jungenverstümmelungszentrum.

      Der 1631d macht's möglich *Brech* :

      http://www.cerrah-med.de/de/beschneidung%20smartklamp%20methode.pdf

      cerrah-med.de/de/Ueber_uns_Deutsch-Beschneidung.htm

      Beschneidung mit Smartklamp ©:

      Mit der neuen Methode namens Smartklamp ©, verläuft die Beschneidung nun noch sicherer, schneller und sanfter.

      Konventionelle Beschneidung:
      Natürlich können Sie sich auch für die herkömmliche konventionelle Art entscheiden.

      Westfalen-Blatt schrieb:

      Laut Homepage bietet die Praxis zwei Methoden an: Eine »konventionelle« und eine, die als »sicherer, schneller und sanfter« beschrieben wird.
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    • Offenbar verstümmelt dort (u.a.?) ein gewisser Dr. Kandemir:

      Webwiki-Bewertung von "Cerrah-Med":

      ...Fazit nach der durchgeführten Beschneidung ist, dass während der Beschneidung unser Sohn sehr geschrien hat, obwohl er örtlich betäubt war.....
      Im Großen und Ganzen empfehle ich die Methode weiter, aber ein Spaziergang ist es für die mütterlichen Nerven nicht.
      Die Perversität des 1631d tritt offen zu Tage.
      Die mütterlichen Nerven sind ja auch das einzig wichtige!


      Leider müssen wir von Aliscamp abraten, weil die vorhaut nicht ausreichend entfernt werden kann. Mein Sohn hat heute fasst zwei Jahre später immer noch kein straffe Penis-haut, sodass die Eichel ein-wenig mit vorhaut verdeckt ist
      :rolleyes:


      Und auch als Mutter wenn einem die Tränen kommen, bekommt man Mut zugesprochen.
      Na, dann ist ja alles in Butter!


      webwiki.de/cerrah-med.de
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    • Das Tor zum Islam ist ganz in Blau gehalten: In der Ecke steht eine Plastikwippe und auf der Garderoben-Ablage liegt die Junior-Ausgabe von Monopoly – Zeitvertreib für den Nachwuchs, der seit gut fünf Jahren jedes Wochenende den Vorraum des Beschneidungszentrums „Cerrah-Med“ an der Altendorfer Straße füllt. Bis zu 15 Jungen werden hier wöchentlich behandelt. Immer am Wochenende oder in Ferien, „damit die Kinder dafür nicht extra in der Schule fehlen“, erklärt Leiter Hulusi Kandemir.

      2012 schrieb:

      Vielleicht hat sich diese Frage auch schon bald erledigt. Dann nämlich, wenn eine mögliche Klage vor dem Bundesgerichtshof, wie sie zurzeit von muslimischen und jüdischen Verbänden geprüft wird, Erfolg hat. Darauf hofft auch Kandemir und will bis dahin nur medizinische Fälle behandeln, auf religiöse Beschneidungen aber, trotz unklarer Kontrollsituation, verzichten.
      Da wird immer gesagt, ein Verbot würde nichts bringen.
      Es hat was gebracht, bis am 12.12.2012 434 Kinderverräter... :cursing:

      derwesten.de/staedte/essen/bes…os-zurueck-id6859086.html
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    • Deutscher Bundestag 2013: "Mädchen sind toll, so wie sie sind. Und niemand hat das Recht ihnen weh zu tun und an ihrer Vulva etwas abzuschneiden"
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    • R2D2 schrieb:

      Und das ist, was vor Gericht zählt.
      Was vor Gericht zählt:

      OLG Hamm schrieb:

      Bei einer Körperverletzung ist das Maß des Erfolgsunwertes wichtiges Strafzumessungskriterium, namentlich das Maß der Verletzung der körperlichen Integrität und Gesundheit, sowie das Alter eines Geschädigten und letztlich die zu erwartende Dauer des zugefügten Leids
      Was hat das jetzt mit der Zustimmung der Mutter zu tun?
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    • Selbstbestimmung schrieb:

      Was hat das jetzt mit der Zustimmung der Mutter zu tun?
      Dass der Gesetzgeber möchte, dass bei Zustimmung der Mutter gar kein Strafzumessung erfolgt, ganz egal "welche Auswirkungen die Tat auf die spätere Entwicklung des Geschädigten in körperlicher, aber auch psychischer Hinsicht im Sinne sogenannter nachhaltiger Tatfolgen haben kann". Das spielt für diesen Fall aber gar keine Rolle. Es haben nicht alle Sorgeberechtigten zugestimmt, weshalb §1631d BGB hier nicht zur Anwendung kommt und weswegen das Gericht das BVerfG dazu auch nicht befragen kann.

      Evtl. könnte der Vater ja gegen das Urteil klagen, wenn er zu mehr verurteilt wird, als den mütterlichen und kindlichen Willen übergangen zu haben und das Gericht nicht darlegen kann, warum für ihn die Schwere der Folgen relevant sein sollen, während sie das bei einvernehmlicher Beschneidung per Definition nicht sollen. Eigentlich dürfte er nur für die Schäden zur Rechenschaft gezogen werden, die sich aus dem Übergehen des Willens der Mutter und des Kindes ergeben und nicht für diejenigen, die sich aus der Beschneidung an sich ergeben. Die gibt es ja lt. Gesetzgeber gar nicht.
    • Nach Terminabsprache wurde das 8-jährige Kind W dem dort praktizierenden Arzt L2 zur Begutachtung der Vorhaut des Kindes W vorgestellt.
      Der Junge war also acht, nicht wie vielfach geschrieben sechs Jahre alt. Und er wollte das nicht.
      Er war also zwei Jahre älter als der Junge in dem Fall, den das OLG Hamm 2013 beurteilt hat:


      Insoweit haben sich aber gleichwohl der oder die Personensorgeberechtigte/n und der Arzt im Einzelfall ein Bild davon zu machen, ob das Kind einsichts- und urteilsfähig ist oder nicht, sowie was dessen Wünsche und Neigungen sind.


      Ist der Arzt eigentlich im Prozess gegen den Vater vernommen worden?Gibt es eigentlich ein abgetrenntes Verfahren gegen den Jungenverstümmler, oder läuft da was völlig schief?


      Vielmehr dürfte sich das Familiengericht regelmäßig gemäß § 159 Abs. 2 FamFG durch die persönliche Anhörung auch eines deutlich unter 14 Jahre alten Kindes einen Eindruck von dessen Einsichts- und Urteilsfähigkeit sowie von dessen Wünschen und Neigungen in Bezug auf den beabsichtigten Eingriff zu machen haben.

      Sollte man meinen - aber hat der Arzt das Familiengericht gefragt?
      Deutscher Bundestag 2013: "Mädchen sind toll, so wie sie sind. Und niemand hat das Recht ihnen weh zu tun und an ihrer Vulva etwas abzuschneiden"
      Deutscher Bundestag 2012: "Jungen sind nicht unbedingt toll, so wie sie sind. Und alle Eltern haben das Recht ihnen weh zu tun und an ihrem Penis etwas abzuschneiden"
    • R2D2 schrieb:

      Das spielt für diesen Fall aber gar keine Rolle.

      Wir drehen uns jetzt im Kreis.

      Gerichte haben sich an den Willen des Gesetzgebers zu halten. Der Gesetzgeber hat mit dem §1631d zum Ausdruck gebracht, dass der Verlust der Vorhaut nicht schlimm ist.
      Richter setzen sich keine Scheuklappen auf, wenn sie einen Fall betrachten, sie beachten dann nicht nur einen einzigen Paragraphen.

      In dem 2013er Urteil vom OLG Hamm wird der 1631d sechundzwanzigmal erwähnt! Das Wort "Vorhaut" taucht nicht ein einziges mal auf.
      Auch wenn das keine Verstümmelung "nach 1631d" war, kann ein Gericht nun schlecht argumentieren, der Verlust sei schwerwiegend, weil die Mutter nicht zugestimmt hat.

      Ein Gericht kann nicht "schlauer sein als der Gesetzgeber" (selbst, wenn es das tatsächlich ist).
      Der Gesetzgeber hat mit dem 1631d bekundet, was er von dem Körperteil "Vorhaut" hält. Nämlich, dass es überflüssig ist. Dass es einem Jungen ohne nähere Begründung geraubt werden kann.

      Von Gerichten werden, was den Willen des Gesetzgebers angeht immer auch andere Gesetze im zum Vergleich herangezogen, auch wenn die in einem Fall nicht direkt greifen, so etwas findest du in fast jeder Urteilsbegründung.


      Es geht beim Strafmaß ganz wesentlich um die Schadensfeststellung - und der Schaden wir dadurch begrenzt, dass der Raub der Vorhaut, der Verlust an körperlichem Eigentum des Kindes, der Verlust an sexueller Sensorik vom Gesetzgeber nicht anerkannt wird.

      Es kann nur auf einen Teil des tatsächlichen Schadens argumentiert werden, nämlich im 13er Fall, dass ein psychologischer Schaden entstünde, weil die (sorgeberechtigte) Mutter nicht bereit war den Sohn bei der Verstümmelung zu begleiten. Eine ziemlich offensichtliche Hilfskonstruktion. Weil der eigentliche Schaden durch den 1631d tabuisiert wird. Der ist für Gerichte damit abgehakt.
      Es ist eine Illusion, zu glauben, der §1631d beeinflusse Strafprozesse um die Zirkumzision von Jungen nicht.

      Rein medizinisch-gesundheitliche Bedenken können insoweit nicht maßgeblich sein, da § 1631 d Abs. 1 BGB (in Kenntnis des Gesetzgebers von den geringen medizinischen Restrisiken einer ordnungsgemäß durchgeführten Beschneidung) gerade eine medizinisch nicht indizierte Beschneidung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.


      Steht in dem Urteil irgend was von Sinn und Wert und den Funktionen von Vorhaut und Frenulum, oder den Auswirkungen auf die spätere Sexualität? Nicht die Bohne! Weil - der Gesetzgeber hat gesagt - jibbet et nich. (Oder ist zumindest strittig, also - zu Lasten des Kindes)


      Urteil OLG Hamm 2013 schrieb:

      Gegen eine Beschneidung spreche nicht,

      dass diese medizinische Risiken habe und Schmerzen verursachen
      könne, weil diese Umstände mit jeder nicht medizinisch indizierten Beschneidung
      verbunden seien.


      Da Hammers! Schmerzen sind kein Schaden, wegen §1631d. Also können dem Vater diese Schmerzen nicht zur Last gelegt werden. §1631d -> Strafmilderung.


      Da muss ich sogar Heribert Prantl mal ausnahmsweise (fast) Recht geben:


      Das Gericht fällte seinen Beschluss auf der Basis des Gesetzes, das im Dezember 2012 erlassen wurde.


      Auf der Basis ist natürlich übertrieben, aber der 1631d hat an allen Ecken da reingefunkt. Die einzige Alternative wäre der Gang nach Karlsruhe gewesen. Ansonsten steht für ein Gericht ein Gesetz "der Wille des Gesetzgebers" als in Stein gemeisselte Wahrheit da, egal, was die Richter selbst im Hinterkopf darüber denken.


      Dazu muss man sich durchlesen, was Meinung des Gesetzgebers ist:

      A. Allgemeiner Teil/II.Geschichte und Praxis der Beschneidung des männ-
      lichen Kindes/4. Medizinische Risiken und Folgen der Beschneidung

      Über die Auswirkungen der Beschneidung auf das sexuelle
      Erleben der Betroffenen und ihrer Partner liegen unter-
      schiedliche Aussagen vor. Mit dem Verlust der am Penis be-
      findlichen sensiblen Haut ist ein Verlust von Rezeptoren
      (Tastkörperchen) verbunden. Über die Frage, ob die Be-
      schneidung zu negativen Auswirkungen auf das Sexualle-
      ben des Mannes und ggf. auch seiner Partnerin oder seines
      Partners führt, gehen die Meinungen auch in der Wissen-
      schaft allerdings auseinander.

      Kann sein, kann auch nicht sein - interessiert aber nicht weiter.
      Und - das war's. Den Verlust dieser Sensorik hält der Gesetzgeber für so unwesentlich, dass dessen Auswirkungen seiner Meinung einer Legalisierung nicht im Wege stehen.

      Dieser fatale Satz im §1631d:

      Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.


      Legt fest: der Schaden, der dem Kind entsteht, ist wurstpiepegal. Es kommt entscheidend auf den Zweck an. Also das Motiv der Eltern.
      Wenn der "Zweck" der nicht-indizierten Verstümmelung "edel" ist, also z.B. religiös, dann ist es legal. "Unedel" ist hingegen "Masturbationserschwernis". Wohlgemerkt, als Motiv, diese Folge tritt bekanntlich immer auf. Ist aber per definitionem kein Schaden.

      Und damit bringt der Gesetzgeber auch zum Ausdruck, dass der Schaden, der bei jeder BGM eintritt (Verlust der Vorhaut, Verlust an Sensorik, Desensibiliserung der Eichel) UNWESENTLICH ist.
      Würde dieser Schaden aber anerkannt, würde sich das im Fall einer nicht-1631d konformen BGM strafverschärfend auswirken. Geht aber nicht, weil es dem Willen des Gesetzgebers widersprechen würde.

      Es stimmt einfach nicht, dass andere, nicht direkt einschlägige Gesetze vor Gericht keine Rollen spielen. Schau dir Urteilsbegründungen an, da wimmelt es von Verweisen der Art "wie der Gesetzgeber auch in §xy zum Ausdruck gebracht hat..."

      Der §1631d BGB wirft einen sehr langen, fatalen Schatten. Das reicht bis in Verfahren wegen einer fälschlich indizierten "Phimose"-Zirkumzision.
      Nach dem Motto: "Milliarden Muslime und Millionen Juden haben kein Problem damit, die Zeugungsfähigkeit ist weiterhin gewährleistet, also kann da kein Schaden sein, was wollen sie überhaupt?"

      Gäbe es den 1631d nicht, wäre der Schutz von Jungen in §226a StGB explizit anerkannt stände ein Kläger in einem solchen Fall ganz anders da.

      PS: Und es geht nicht "nur" um den Schutz von Jungen. Bei Mädchen sind ja auch "nur" die Genitalien geschützt. Ansonsten können Eltern diverse nicht-indizierte Körperverletzungen an ihren Kindern durchführen lassen (vom Ohrlochstechen/Piercing) bis zu vermeintlichen "Schönheitsoperationen"), und sich jetzt einfach auf den 1631d berufen - "wenn selbst das erlaubt ist..." - und dass aus der Gesetzesinitiative des Verbots der Schönheits-OPs an Kindern nichts geworden ist hat ganz sicher mit dem 1631d zu tun.

      Aber wir brauchen uns jetzt nicht über ungelegte Eier den Mund fusselig zu reden - das OLG wird den Teufel tun und den 1631d nach Karlsruhe schicken da hamm die Hammer viel zu viel Schiss, aber es wird spannend, wie das endgültige Urteil ausfällt, vor allem, wie die Begründung ausfällt.
      Hoffentlich gibt es keine Enttäuschung.
      Deutscher Bundestag 2013: "Mädchen sind toll, so wie sie sind. Und niemand hat das Recht ihnen weh zu tun und an ihrer Vulva etwas abzuschneiden"
      Deutscher Bundestag 2012: "Jungen sind nicht unbedingt toll, so wie sie sind. Und alle Eltern haben das Recht ihnen weh zu tun und an ihrem Penis etwas abzuschneiden"