Manuel Ladiges: Der Geschlechtsbegriff im Strafrecht

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    • Manuel Ladiges: Der Geschlechtsbegriff im Strafrecht

      Durch die Gegenüberstellung von §1631d BGB einerseits und §226a StGB andererseits wird die Ungleichbehandlung im Zusammenhang mit Eingriffen in die Geschlechtsteile von männlichen und weiblichen Personen noch greifbarer.
      Zugleich wird durch die Formulierung "weibliche Person" in §226a StGB und "männlichen Kindes" in §1631d deutlich, dass der Gesetzgeber jedenfalls in diesem Zusammenhang von der klassischen Dichotomie der Geschlechter ausgeht.
      Diese Unterscheidung, die bisher die einschlägigen Rechtsvorschriften beherrschte wird jedoch seit dem 1. November 2013 durch eine Änderung des Personenstandgesetzes in Frage gestellt.

      Ja, wenn man ein verfassungswidriges und geschlechtsdiskriminerendes Gesetz zusammenpfuscht, dann kracht es eben an allen Ecken und Enden im Gebälk von Justizia.

      ejournals.duncker-humblot.de/doi/pdf/10.3790/rup.50.1.15
      Vorhaut hat Vorteile. Sonst gäbe es sie nicht.
    • Da hatten wir ja schon gelegentlich drauf hingewiesen, dass z. B. Volker Beck da die Felle völlig schwimmen gehen: Einerseits das Geschlecht selbstbestimmt Kraft des eigenen Willens festlegbar und in ein Kontinuum aufgelöst sehen, dann aber die Genitalverstümmelung an einer binären Geschlechtsidentität festmachen, das klappt vorn und hinten nicht.