OP-Absage jederzeit ohne Angaben von Gründen und ohne Zusatzkosten möglich

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    • OP-Absage jederzeit ohne Angaben von Gründen und ohne Zusatzkosten möglich

      Rechtstipps.de schrieb:

      Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Wahlleistungsvertrag mit einer Klinik, wonach der Patient zum Schadensersatz verpflichtet wird, wenn er einen Operationstermin absagt, sind in der Regel unwirksam.

      Da die Inanspruchnahme einer Heilbehandlung ein gesteigertes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Behandler und Patient voraussetzt, ist allgemein anerkannt, dass Letzterer den Behandlungsvertrag jederzeit gemäß §§ 621 Nr. 5, 627 BGB fristlos kündigen kann, ohne hierfür sachliche (oder gar wichtige) Gründe angeben zu müssen.

      "Das wirtschaftliche Interesse des Behandlers muss gegenüber dem schützenswerteren Interesse des Patienten auf körperliche Unversehrtheit zurücktreten", urteilten die Richter. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

      AG München, Pressemitteilung vom 29.04.2016 zum Urteil 213 C 27099/15 vom 28.01.2016
      Vielleicht können die Juristen unter uns dies einmal für unnötig erkannte Phimose-Operationen "übersetzen". Wie bekannt, gab es ja auch hier schon "Schadenersatzforderungen" von Ärzten, weil der Patient oder seine Eltern einen OP-Termin kurzfristig abgesagt haben, nachdem sie zwar nicht vom Arzt, aber dafür von Dritten über andere Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt worden waren...
      „Wer nichts weiß, muss alles glauben.“ (Marie von Ebner-Eschenbach)