Aufklärung bei medizinisch nicht notwendiger Behandlung- Beschneidung des männlichen Kindes

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    • Aufklärung bei medizinisch nicht notwendiger Behandlung- Beschneidung des männlichen Kindes

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      Ge­rade bei me­di­zi­nisch nicht not­wen­di­gen Be­schnei­dungs­ein­grif­fen ist im Hin­blick auch auf psy­chi­sche Be­las­tun­gen, das Recht des Kin­des auf kör­per­li­che Un­ver­sehrt­heit und Würde zu be­rück­sich­ti­gen.


      Rechtssicherheit? Natürlich nicht:

      Auf das Ri­siko der durch­füh­ren­den Ärzte, eine straf­recht­lich re­le­vante rechts­wid­rige Kör­per­ver­let­zung zu be­ge­hen, ins­be­son­dere bei me­di­zi­nisch nicht not­wen­di­gen Be­hand­lun­gen und un­zu­rei­chen­der Auf­klä­rung, wird noch­mals hin­ge­wie­sen.
    • Nur um­fas­send auf­ge­klärte El­tern sind in der Lage, wirk­sam in eine me­di­zi­nisch nicht er­for­der­li­che Be­schnei­dungs­maß­nahme ein­zu­wil­li­gen
      Falsch: Kinder sind keine Gegenstände und fremdbestimmte medizinische Eingriffe sind kein Selbstzweck, die dazu dienen, seine eigenen Vorstellungen zu verwirklichen.