Hatten wir dieses BVerfG-Urteil schon mal besprochen?

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    • Hatten wir dieses BVerfG-Urteil schon mal besprochen?

      Die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge, die der Vater mit seiner Beschwerde erstrebe, setze ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus.
      Diese grundsätzlichen Unterschiede zeigten bereits erste Folgen in konkreten Kindesangelegenheiten, nämlich bei der Frage der Beschneidung des Kindes...



      Sei die gemeinsame Sorge der Eltern aufzuheben, komme nur die Übertragung des Sorgerechts auf seine Mutter in Betracht.
      Und die Mutter wollte den Sohn verstümmeln lassen...


      bundesverfassungsgericht.de/Sh…k20130213_1bvq000213.html
      Vorhaut hat Vorteile. Sonst gäbe es sie nicht.
    • Ich glaube ja.
      Danach braucht eine beschneidungswillige Mutter nur die Beziehung zu verschlechtern, um am Ende alleine zu bestimmen.
      Ich vermisse hier das unmittelbare Kindeswohl.
      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
    • Ich habe mit der Suche keinen Thread dazu gefunden. Das Urteil ist aber bemerkenswert.
      Das BVerfG unter dem Vizepräsidenten Paul Kirchhof mogelt sich aus der Sache raus.
      Die Mutter gewinnt Zeit, vollendete Tatsachen zu schaffen.

      "...da sich aus seinem Vortrag nicht entnehmen lässt, dass die Beschneidung des mittlerweile zweieinhalbjährigen Kindes unmittelbar bevorsteht."

      Das ist eine ambulante OP! Das ist eine Sache von 15-30 Minuten.
      Was erwarten die von dem Vater, dass er die Terminkalender aller Urologen in der Umgebung hackt?

      "Hier sehen, sie für Montag ist ein Termin für eine VA bei Dr. Stümmelschnipp vereinbart!" :rolleyes:

      Da wird der höchstens wegen Einbruchs in ein fremdes Computersystem verknackt. Dann ist er vorbestraft und bekommt erst recht kein Sorgerecht.

      Wenn die Mutter genug Bares auf den Tisch legt macht das ein Uro vielleicht sogar "on the fly". "Kann ich gerade dazwischenschieben!"

      Dass für die Verstümmelung ja beide Elternteile zustimmen müssten, wie bei Verabschiedung von dem Drecksgesetz immer betont wurde ist also Makulatur.
      Verweigert der Vater die Zustimmung wird ihm einfach das gemeinsame Sorgerecht entzogen. Weil es ja sonst zu Streitereien kommen würde.
      Der Elternteil, der das Kind schützen will wird kalt entmachtet.
      Das ist eine weite Diskriminierung zum Nachteil von Männern.

      Man möchte gerne wissen wie das weitergegangen ist.
      Solche Fälle werden logischerweise in Zukunft häufiger auftreten. Da muss man dann auch mit Verzweifelungstaten wie in Florida rechnen.

      Da habe ich noch gedacht: wenigstens so etwas kann hierzulande nicht passieren.
      Pustekuchen!
      Vorhaut hat Vorteile. Sonst gäbe es sie nicht.
    • Hast du meine PM bekommen?
      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
    • Das Urteil wird von Jörg Scheinfeld in Matthias Franz "Die Beschneidung von Jungen" auf Seite 390 besprochen. Wichtig ist dabei seine Einschätzung: "Die Kammer sieht also trotz des § 1631d BGB die Chance des Vaters, die Schädigung des Sohnes zu verhindern. Die Aussage zu § 1631d BGB ist kein »lapidares« Gutheißen der Norm, sondern ist eingebettet in Ausführungen, die zu § 1631d BGB auf Distanz bleiben."

      Das BVerfG hat den Eilantrag des Vaters nur deshalb abgelehnt weil er "zunächst »Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren suchen« müsse, er könne »das erstrebte Ziel […] durch das Anrufen anderer Gerichte« erreichen ..."