Solidargemeinschaft

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    • Solidargemeinschaft

      Es ist anzunehmen, dass die Kosten für die Durchführung von Beschneidungen und für die Behandlung von Komplikationen wie etwa in dem Fall, der zum Kölner Urteil geführt hat, regelmäßig von der Gemeinschaft der Krankenversicherten getragen werden. Vielleicht wird die schweigende, indifferente Mehrheit der Bevölkerung, wenn sie sich schon nicht wirklich für das Leid der Betroffenen interessiert, ja hellhörig, wenn sie erfährt, dass für diese Verbrechen in ihre Geldbeutel gegriffen wird.
    • Haftpflichtversicherungen

      Interessieren würde mich das auch (auch die Frage der Haftpflicht des Mohels) aber öffentlich argumentieren in die Richtung würde ich nicht. Da macht man ein riesen Fass auf, z. B. was ist mit Folgekosten bei Schönheits-OPs, Freizeitsportarten mit hohem Verletzungungsrisiko usw., usw..
      Freiheit ist das Recht, anderen zu sagen, was sie nicht hören wollen.
      George Orwell
    • Eine Gesellschaft kann sich durchaus dafür entscheiden, Risiken zu übernehmen, die aus Aktivitäten resultieren, die von Individuen mit persönlicher Nutzenerwartung in freier Entscheidung vorgenommen werden (Schönheitsoperationen, Freizeitsport, etc.). Eine Diskussion, ob sie das tun sollte, gehört - wenn man sie denn führen möchte - an eine andere Stelle und hat mit unserer Sache nichts zu tun .

      Etwas völlig anderes ist es, wenn es um Kosten im Zusammenhang mit einer ausschließlich lebensqualitätzerstörenden Aktivität geht. Die Diskussion darüber, ob die Gesellschaft bereit ist, auch so etwas mitzutragen, halte ich für dringend erforderlich. Man könnte es wie folgt kommunizieren: "Der Schnitt führt vom empfindlichsten Teil des Körpers mitten durch die Seele des Kindes und späteren Erwachsenen bis hinein in Ihren - ja genau, auch in Ihren Geldbeutel."
    • Moment, religiös motivierte Beschneidungen werden doch nicht von den Krankenkassen getragen soweit ich weiss. Dass diese oft als medizinisch notwendige Operationen deklariert und die Kassen somit betrogen werden, ist natürlich eine andere Sache.

      Falls ich falsch liege, bitte ich um Aufklärung.
      Art. 2 GG:
      (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Geschuldet der deutschen Vergangenheitsbewältigung gilt dieses Grundrecht ausdrücklich nicht, wenn die Person a) ein Kind und b) männlich ist, c) die Eltern entweder jüdischen oder muslimischen Glaubens sind und d) das kindliche Genital das Ziel der Versehrtheit ist.
    • Der Junge selbst kann nichts für den Schaden

      Das mit den Kosten und mit der Haftung ist m.E. eine sehr wichtige Frage. Fest steht auf jeden Fall, dass der kleine Junge nichts für den Schaden kann. Der Gesetzgeber wiederum will mit der Legalisierung auch alle Schadensersatzforderungen ausschließen. Also: wer haftet dann? Letztlich das Opfer selbst bzw. die Versichertengemeinschaft ... Oder sehe ich das falsch?
    • hallo Benni,

      natürlich muss die Krankenkasse dafür aufkommen. Voraussetzung ist (wie immer), dass eine Behandlungsmöglichkeit besteht bzw. als therapeutisch zweckmässig erachtet wird. Evtl. sind dafür Gutachten erforderlich.

      LG,
      BoB
      Freiheit ist das Recht, anderen zu sagen, was sie nicht hören wollen.
      George Orwell
    • Kommt wohl drauf an.... Ein Krankenhausaufenthalt durch starke Nachblutungen wird wohl die Krankenkasse bezahlen. Aber wie das z. B. bei kosmetischen Korrekturen der Narbe aussieht, ist sicher fraglich. Sonstige freiwillige Körpermodifikationen und ihre Korrektur oder Nachbehandlung (z. B. entzündeter Piercingtunnel) sind ja "Privatvergnügen". Ob es natürlich wirklich so abgerechnet wird, halte ich für fraglich.
      Die Ärzte werden ellenlange Aufklärungsbögen haben um sich gegen alle Eventualitäten abzusichern. Sofern ihnen kein schuldhaftes Verhalten in Form eines Kunstfehlers nachgewiesen werden kann, sind sie auf der sicheren Seite. Behandlungsfehler übernimmt die Berufshaftpflichtversicherung.
      Keine Ahnung, wie das mit Mohalim ist. Irgendwo habe ich gelesen, daß geplant ist, sie in Berlin auszubilden und irgendwo anders habe ich gelesen, daß sie wie Heilpraktiker behandelt werden sollen. Ob es stimmt, weiß ich nicht.
    • Für medizinisch nicht indizierte ästhetische Operationen ist die gesetzliche Regelung eindeutig (auch wenn ich nicht weiß, wie das in der Praxis gehandhabt wird). Beschneidungen aus religiösen/"hygienischen"/Lust-und-Laune Gründen hat wohl keiner auf dem Schirm. Letztlich fürchte ich, dass bei Nichtaufkommen der Solidargemeinschaft für die Behandlung möglicher Komplikationen im Zweifelsfall die beschnittenen Kinder die Leidtragenden wären.

      SGB 5:
      § 52 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden
      (1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.
      (2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.