Beschneidung und Recht

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    • Beschneidung und Recht

      Diese Seite beschäftigt sich
      mit Informationen über die rechtliche Situation bei der in Rechtsprechung und juristischer Literatur umstrittenenen Vorhautbeschneidung.

      Viel ist dort nicht los, es finden sich drei Entscheidungen im Zivilrecht und darüberhinaus noch zwei Meldungen.
      Aber grundsätzlich scheint mir diese Adresse vor allem für unsere Juristen interessant zu sein. Möglicherweise können sie ja helfen, diesen Webauftritt mit Leben, sprich mit Meldungen, zu füllen?
      Wenn aus Recht Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht! (Bertold Brecht)
      Bräuche und Traditionen können den Menschen an jegliche Abscheulichkeiten gewöhnen (G.B. Shaw)
      Nicht unseren Vorvätern wollen wir trachten uns würdig zu zeigen - nein: unserer Enkelkinder! (Bertha von Suttner)
      tredition.de/autoren/clemens-b…-schnitt-paperback-44889/
    • Mit folgendem Text sollten Eltern und Ärzte vor dem leichtfertigen Umgang mit der Beschneidung von Minderjährigen gewarnt werden:



      Vorsicht Ärzte! Vorsicht Eltern!


      Sie können sich strafbar machen, wenn Sie die
      Beschneidung durchführen oder durchführen lassen.


      Da Beschneidung nur in den seltensten Fällen medizinisch erforderlich
      ist, begehen Sie evtl. gefährliche oder schwere Körperverletzung gemäß §§ 224,
      226 StGB, die mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten/einem Jahr bis zu fünf Jahren
      geahndet werden kann, oder Beihilfe oder Anstiftung hierzu. Nur wenn die
      Ausnahmevorschrift des § 1631 d BGB anwendbar ist, entfällt die Strafbarkeit. Es
      müssen dann sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen:


      • Mit der Beschneidung sind beide Eltern
        ausdrücklich einverstanden; und
      • das Kind ist, nachdem es entsprechend aufgeklärt
        wurde, mit der Beschneidung ebenfalls einverstanden, (ein sechsjähriges Kind gilt
        als alt genug, hierzu gefragt zu werden); und
      • das "Kindeswohl" wird nicht gefährdet und
      • die Beschneidung wird von einem Arzt durchgeführt, es sei denn das Baby ist noch nicht 6 Monate alt. Dann genügt es, wenn der
        Beschneider von einer „Religionsgesellschaft“ hierfür vorgesehen und
        ausgebildet wurde.
      Es ist ein Irrtum zu glauben, Ärzte oder Eltern könnten frei
      darüber entscheiden, ob sie männliche Kinder bzw. ihren Sohn beschneiden oder
      beschneiden lassen wollen. Es kann durchaus sein, dass der Sohn einmal zu der
      Überzeugung kommt, dass es nicht richtig war, dass die Eltern ihm einen Teil
      seines Penis haben abschneiden lassen. Es wird dann nicht nur zu einem ernsten
      Zerwürfnis mit dem Sohn kommen, sondern sogar das Jugendamt oder der
      Staatsanwalt können tätig werden und gegen Arzt und Eltern Maßnahmen ergreifen
      oder ermitteln. Das gilt im Übrigen unabhängig davon, welcher Religion die
      Eltern angehören.




      Oder gibt es Einwendungen gegen diesen Text?
    • nein.
      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
    • Verstehe ich nicht!

      Maria Werner schrieb:

      Wertungen oder Empfehlungen sind in dem Blog nicht erlaubt.
      Was meinst Du damit?

      Zur Verjährung:

      • §§ 224 und 226 StGB sind Offizialdelikte. Es bedarf also nicht eines Strafantrages des Betroffenen. Jeder kann die Tat anzeigen. Die Verjährungsfrist beträgt für diese Straftaten 10 Jahre. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass ein 16 - jähriger, der sich mit seinen Eltern überworfen hat, sie auch wegen der Beschneidung angreifen möchte.
      • Mit meinem Beitrag möchte ich darauf hinweisen, dass die genannten Personen ggf. eine strafbare Handlung begehen. Ich schreibe nicht, dass sie in jedem Fall bestraft werden. Menschen, die über die Durchführung der B. nachdenken - und nur solche können wir mit unseren Argumenten erreichen - werden auf die Information reagieren, dass sie evtl. eine strafbare Handlung begehen. Ich halte es für eher unwahrscheinlich, dass sich diese Menschen, insbesondere Ärzte darauf verlassen, dass Verjährung eingetreten ist, wenn der Betroffene bemerkt, was der Beschneider angerichtet hat.
      • Mit meinem Beitrag möchte ich auch auf Äußerungen wie z.B. in dem "Babycenter" reagieren wie "Die Entscheidung, ob Sie Ihren Sohn beschneiden lassen oder nicht, können nur Sie ganz allein treffen". Eltern sollten nicht denken, dass dieses Problem ihrem alleinigen Ermessen überlassen ist.
    • Götz schrieb:

      §§ 224 und 226 StGB sind Offizialdelikte. Es bedarf also nicht eines Strafantrages des Betroffenen. Jeder kann die Tat anzeigen. Die Verjährungsfrist beträgt für diese Straftaten 10 Jahre. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass ein 16 - jähriger, der sich mit seinen Eltern überworfen hat, sie auch wegen der Beschneidung angreifen möchte.
      Ich persönlich habe Schwierigkeiten mit der Subsumtion unter Qualifikationstatbestände, außer vielleicht Misshandlung von Schutzbefohlenen. So gerne ich das anders sehen würde. Ich bin da schon recht streng mit mir selbst... aber natürlich kannst Du hier auch zu einem anderen Ergebnis gelangen.
      Meines Wissens nach setzt die hM auch immer noch die volle Geschäftsfähigkeit für die Strafantragstellung voraus (str.), oder hat sich das geändert? Hab keinen Kommentar hier liegen.

      Götz schrieb:

      Mit meinem Beitrag möchte ich darauf hinweisen, dass die genannten Personen ggf. eine strafbare Handlung begehen. Ich schreibe nicht, dass sie in jedem Fall bestraft werden. Menschen, die über die Durchführung der B. nachdenken - und nur solche können wir mit unseren Argumenten erreichen - werden auf die Information reagieren, dass sie evtl. eine strafbare Handlung begehen. Ich halte es für eher unwahrscheinlich, dass sich diese Menschen, insbesondere Ärzte darauf verlassen, dass Verjährung eingetreten ist, wenn der Betroffene bemerkt, was der Beschneider angerichtet hat.
      Mit meinem Beitrag möchte ich auch auf Äußerungen wie z.B. in dem "Babycenter" reagieren wie "Die Entscheidung, ob Sie Ihren Sohn beschneiden lassen oder nicht, können nur Sie ganz allein treffen". Eltern sollten nicht denken, dass dieses Problem ihrem alleinigen Ermessen überlassen ist.
      Das würde ich Dir niemals aus der Hand nehmen wollen. ^^ Mir waren nur die einleitenden Worte auf dieser Seite aufgefallen, wonach Empfehlungen oder Wertungen nicht publiziert werden sollten. Versuchen kann man es natürlich trotzdem.
    • Götz schrieb:

      Gefährliche und schwere Körperverletzung sind gerade keine Antragsdelikte!

      Nee, natürlich nicht. Nur die einfache KV. Weiß ich schon... sorry, ich habe da unsauber gearbeitet - in meinem Kopf geht unproblematisch nur die einfache KV und die wäre ein Antragsdelikt. Misshandlung Schutzbefohlener wäre dann natürlich keines und Du gehst in Deinen Wertungen natürlich noch einen Schritt weiter als ich. :rolleyes:
    • Zur Verjährung und Aufbewahrungspflicht.

      Zuschrift einer Leserin:


      Zivilrechtliche Ansprüche verjähren erst nach 30 Jahren. Siehe im Anhang die Empfehlungen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein.

      Es ist also völlig wurscht, ob die Fristen in den niedergelassenen Praxen nur 10 Jahre betragen. Kein Niedergelassener kann sich darauf berufen, wenn zivilrechtliche Ansprüche angemeldet werden, und damit rechtfertigen, dass das Zeug bei ihm nicht mehr vorhanden ist. Wenn der Niedergelassene das wegschmeißt, ist er in der Beweispflicht.
      Siehe Anhang...
      Dateien
      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
    • aus Bremen...

      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
    • Mario Lichtenheldt schrieb:

      Am Ende lese ich "Stand: März...". Der Rest fehlt. Sicher, dass das so gilt?
      kvsh.de/index.php?StoryID=446


      2006!
      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)