Keine Beschneidung unter achtzehn

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    • Keine Beschneidung unter achtzehn

      Franke87 schrieb:

      Nur der vorletzte Satz: Nein zur Krankenhausbeschneidung auf Kinderwunsch.
      Bitte welches Kind sollte sich sowas wünschen?
      Man mag es kaum glauben, aber leider gab und gibt es den Kinderwunsch auf genitales Verstümmeltwerden unter Mädchen (FGM) wie Jungen (MGM) immer wieder und in aller Welt, die sehnen sich nach Initiation (kulturell pervertierter Wunsch nach Zugehörigkeit) und wollen Ngaitana rufen oder Ndiyindoda. Wir Volljährigen müssen diesem Wunsch (jaja, genital autonomy ...) ganz intolerant entgegentreten, für Minderjährige sind auch Pornofilm oder hochprozentige alkoholische Getränke schlicht juristisch tabu.
      Wer dem Kind die FGM oder MGM "genital autonom" überlässt, kann auch den Wunsch auf Heirat oder Sex des Kindes nicht verweigern - genau das haben wir Erwachsene nicht zuzulassen.
      Es ist leider sehr leicht, den Jungen im Kindergarten- oder Grundschulalter zur MGM zu überlisten.
      Ich verwende einerseits den Begriff von Kind, den die UN-Kinderrechtskonvention feststellt (Die Konvention (Übereinkunft) definiert Kinder als Menschen, die das 18. Lebensjahr nicht abgeschlossen haben); auch damit bin ich wieder bei der in meinem Vortragstitel geforderten Altersgrenze achtzehn.
      Andererseits denke ich an Tahsin (KiKA) und seinen kleinen Bruder, die beide unbedingt beschnitten werden wollten, um endlich ein echter Mann zu sein.
      Zum Dritten gab es 2012 viel verantwortungsloses Gerede unserer Politiker, die alle den Minderjährigen irgendwie beteiligen lassen möchten, in seine Verstümmelung einwilligen lassen wollten.
      "Auch das Kind selbst kann nicht in die Beschneidung einwilligen" sagte ich vor zwei Jahren und sendete meine Petition jedem (!) Bundestagsabgeordneten:

      20. Juli 2012
      Pet 4-17-07-451-040847

      Text der Petition

      Der Deutsche Bundestag möge beschließen, Personensorgeberechtigten jede rituelle, medizinisch nicht indizierte Beschneidung eines Jungen (Zirkumzision) oder eines Mädchens (nach der Typisierung der World Health Organisation die FGM vom Typ I, II, III, IV) im Hinblick auf die Verwirklichung der körperlichen Unversehrtheit des Kindes oder Jugendlichen bis zu dessen Volljährigkeit zu untersagen. Um dem Individuum die Option auf ein Leben mit unversehrten Genitalien und mit der Option auf eine selbstgeschriebene Biographie zu ermöglichen, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung, ob eine lebenslange Sexualität mit oder ohne Präputium (Junge) oder Klitorisvorhaut (Mädchen) verwirklicht wird, möge der Bundestag beschließen, in das Bürgerliche Gesetzbuch Buch 4 Familienrecht Abschnitt 2 Verwandtschaft Titel 5 Elterliche Fürsorge § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge einzufügen:


      § 1631d
      Verbot der rituellen Genitalmutilation

      Die Eltern können nicht in eine rituelle, medizinisch nicht indizierte Beschneidung ihres Sohnes (Zirkumzision) oder ihrer Tochter (nach der Typisierung der World Health Organisation die FGM vom Typ I, II, III, IV) einwilligen. Auch das Kind selbst kann nicht in die Beschneidung einwilligen. § 1909 findet keine Anwendung.

      Begründung

      Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ( AEMR, Paris 10.12.1948 ) und das auf ihr beruhende Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (23.05.1949) richten sich zuallererst an den Menschen als Individuum und nicht, wie in der von Stammesreligion, Rechtspluralismus und Initiationsriten geprägten kulturellen Vormoderne, an den Menschen als Angehörigen eines ethnoreligiösen Kollektivs (...)


      http://eifelginster.wordpress.com/2012/07/21/297/
      "keine Beschneidung unter 18"