Sorgerecht

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • In den in der Rechtsprechung streitigen Fällen geht es denn auch bislang allein um
      Fragen der Auslegung dieser Norm, nicht aber um deren ihrer Geltung. So hat etwa
      ein Zivilgericht die entgegen dem Willen eines Elternteils durch den anderen Elternteil
      erklärte Einwilligung für unwirksam erachtet. Das ist auch nur konsequent, denn §
      1631d StGB knüpft diese Einwilligung an die Personensorge; ist diese geteilt, müssen
      sich die Sorgeberechtigten schon einigen.


      Meint der das OLG Hamm? War das nicht ein wenig anders? War da der Vater nicht nicht sorgeberechtigt?

      Ansonste: Humboldt-Uni, was soll man da schon erwarten?

      theo-web.de/zeitschrift/ausgabe-2014-01a/05.pdf
      Vorhaut hat Vorteile. Sonst gäbe es sie nicht.
    • Dass der Strafgesetzgeber zugleich im Vorjahr im Einklang mit internationalen Vorgaben in § 226a StGB die Verstümmelung der weiblichen Genitalien unter Strafe gestellt hat, so dass darin nicht eingewilligt werden kann, ändert nichts daran, denn damit ist gerade nicht eine allenfalls leichte Form der Genitalbeschneidung gemeint. Unter Geltung des Gleichheitssatzes kann man damit allenfalls möglicherweise zu einer entsprechenden Anwendung von §1631d BGB auch auf Mädchen kommen, nicht umgekehrt zu einer Verfassungswidrigkeit dieser Norm.
    • Unter Geltung des Gleichheitssatzes kann man damit allenfalls möglicherweise zu einer entsprechenden Anwendung von §1631d BGB auch auf Mädchen kommen


      Heger ist ja nicht der einzige Jurist der so einen Dreck von sich gibt.

      Da erkennt man in höchster Auflösung und mit brutaler Schärfe, was der §1631d BGB ist: ein Dammbruch

      Er ist die Abkehr vom hehren Prizip, dass man von gesunden Kindern keine gesunden Körperteil amputiert.
      Und mit Dämmen ist das eben so: ist da erst mal ein Loch, und wird das nicht sofort wieder gestopft - dann weitet sich das schnell aus, und bald ist der Damm gänzlich verschwunden. Und dann ist die Küste (symbolisierend die Grenze des Erlaubten) ungeschützt, ein Spielball der Elemente.
      Wenn schon keine Gleichheit im Recht, dann doch wenigstens Gleichheit im Unrecht! Aber eben doch keine wirkliche Gleichheit, denn Erwachsene zu verstümmeln ist weiterhin nicht erlaubt. Nur mit Kindern, mit denen kann man es ja machen!
      Wenn ein so wichtiges Prinzip wie das Recht auf körperliche Vollständigkeit erst einmal ins Wanken gerät, relativiert wird - dann wird da draufgesattelt! Das war immer so. Liegt in der Natur der Sache. Dann kommen andere und sagen: dann wollen wir auch.
      Und am Ende hat man das beliebig nach Eltern-Gusto modifikable Kind. "Schönheit (was die Eltern dafür halten) muss leiden"!

      Man rufe sich das Grundgesetzes in Erinnerung:

      "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit"

      Jeder?

      Das "Recht auf Leben" gilt schon seit einigen Jahren nicht mehr für alle Menschen - man darf sogar außerhalb des Mutterleibes lebensfähige Menschen legal töten, wenn sie behindert oder anderweitig unerwünscht sind. Bis zum neunten Monat, bis zum Einsetzen der Eröffnungswehen.
      Und das ist auch ein schaurig-schönes Beispiel, wie am Damm - wenn er erst mal Risse hat - weitergebohrt wird.
      Und so wird von "medizinischen" Ethi(c)kern (kein Scheiß!) gefragt, warum man behinderte Kinder nicht auch nach der Geburt noch ein Weilchen abmurksen können sollte.

      jme.bmj.com/content/early/2012…1.short?g=w_jme_ahead_tab

      Und nun gilt auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht mehr für alle.
      Man sollte dann doch auch im GG Nägel mit Köpfen machen:


      "Jeder, der das achtzehnte Lebensjahr überschritten hat ist wahlberechtigt, von daher ein für Politiker ernstzunehmender Mensch und hat deshalb das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit"

      Dann würde etwas klarer, wo der Hammer hängt. Bei den egoistischen Interessen der Machtinhaber, der Erwachsenen.
      Vorhaut hat Vorteile. Sonst gäbe es sie nicht.
    • ..wurde deutlich, dass die ihm zugrunde gelegten Lehrmeinungen im Strafrecht
      allenfalls eine Minderheit repräsentieren konnten. Gleichwohl schlug das Urteil bekanntlich
      gerade auch in der Ärzteschaft wie eine Bombe ein. Nichts verdeutlich das
      besser als die sofortige Beendigung der Beschneidungspraxis hier am Berliner Jüdischen
      Krankenhaus. Man wollte die Ärzte nicht der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen.
      Zwar gab es ja keinerlei höhergerichtliche Bestätigung der Kölner Position,
      doch – und das wirkte natürlich fatal – nach der Veröffentlichung dieses einen Urteils
      hätte wohl kein Arzt mehr sich darauf berufen können, er habe nicht gewusst, dass
      es rechtliche Bedenken gegen die Knabenbeschneidung geben könnte. Ein Freispruch
      wegen eines entschuldigenden Verbotsirrtums wäre kaum noch möglich gewesen,
      so dass – hätten sich andere Gerichte der Bewertung der Kölner
      Strafkammer angeschlossen – über den eine Beschneidung noch vornehmenden
      Ärzten stets das Damoklesschwert einer Strafe gestanden hätte.


      Wie kann das denn sein? Wenn das Kölner Urteil angeblich doch so lächerlich war? Sind die Ärzte am JKB nicht rechtsschutzversichert?
      So, wie Heger schreibt wäre das doch spätestens vom BGH ein Selbstgänger gewesen, und dann wäre doch endlich die höchstinstanzliche Klärung dagewesen! Bloß komisch, dass in den wichtigen Jura-Kommentaren (Fischer, Eschelbach, usw) ganz was anderes steht?
      Heger schießt sich selbst in den Fuß! ^^

      Die Einstellung der rituellen Genitalverstümmelungen am Jüdische Krankenhaus war ein geschickter Schachzug, darauf ausgelegt, den Druck auf die Politik zu erhöhen, und dann kam ja auch der "Bis zum Herbst muss ein Gesetz her!!!"-Schweinsgalopp im Bundestag. Hat geklappt!

      ...dass die ihm zugrunde gelegten Lehrmeinungen im Strafrecht
      allenfalls eine Minderheit repräsentieren konnten.


      Was nicht stimmt, sogar der wissenschaftliche Dienst des Bundestages war zu anderer Erkenntnis gekommen.
      Vorhaut hat Vorteile. Sonst gäbe es sie nicht.
    • Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen:


      Zwar
      schützt Art. 2 Abs. 2 GG in der Tat die körperliche Unversehrtheit etwa auch des
      Kindes, doch stellt dies keine absolute Grenze dar, in welche nicht aufgrund des Elternwillens
      eingegriffen werden könnte....
      Bis vor kurzem war unter Geltung von Art. 2 Abs. 2 GG den Eltern
      sogar ein Züchtigungsrecht zuerkannt.


      Dass die Züchtigung heute explizit verboten ist, zeigt doch gerade den gesellschaftlichen Wandel! Dass man Kinderrechte und den Schutz von Kindern heute ernst nimmt. Und deswegen ist auch 70% der Bevölkerung gegen Kinderverstümmeln - aber das geht an Heger offenbar spurlos vorbei.

      Hieß das frühere "Züchtigungsrecht" denn, dass Eltern ihren Kindern Körperteile abschneiden durften? So wie beim Struwwelpeter?
      "Kind, du warst unartig, deswegen schneiden wir dir jetzt mal, sagen wir ein Ohrläppchen ab. Und wenn du noch mal von den Cognacbohnen naschst, schneiden wir dir das andere auch noch ab" - das war nie erlaubt!

      Was will Heger damit überhaupt sagen? Trauert er dem Züchtigungsrecht nach? Das Züchtigungsrecht war Dreck, alter Scheiß, das hätte viel früher schon in die Tonne gehört!

      Und wenn heute "12 Stämme" ihre Kinder aus religiösen Gründen ihre Kinder züchtigen - dann peng! - nimmt man ihnen die Kinder weg, auf "Religionsfreiheit" und" Elternrechte" geschissen!
      Vorhaut hat Vorteile. Sonst gäbe es sie nicht.