Denn das Kind ist nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung

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    • jaja.... das wird man noch zu relativieren wissen.

      BTW; als man Gandhi fragte, was er wohl von der westlichen Zivilisation halte, hat er geantwortet...
      quoteinvestigator.com/2013/04/23/good-idea/


      Und so ist das auch mit derartigen Lippenbekenntnissen.. Utopien, die man schnell vergisst.
      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
    • "Grundrechtsträger"

      In Anbetracht des neuen Art2 unseres GG (siehe meine Signatur) ist diese Definition wohl leicht irreführend. ;)
      Art. 2 GG:
      (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Geschuldet der deutschen Vergangenheitsbewältigung gilt dieses Grundrecht ausdrücklich nicht, wenn die Person a) ein Kind und b) männlich ist, c) die Eltern entweder jüdischen oder muslimischen Glaubens sind und d) das kindliche Genital das Ziel der Versehrtheit ist.
    • Ich bitte für Erklärung. Zu erst habe ich klein bisschen ein Problém mit der Sprachebariäre und ich kenne nicht gut deutsche Rechte.

      A) Ist das ganz neue GG Artikel? Wie lange ist gültig?

      B) Was wenn die Eltern sind keine judische oder muslimische Glauben?

      C)Was wenn ist die judische oder muslimische Glauben nur ein Ertenteil. Ein will, dass die Junge beschnitten wird, aber der andere das will in keinem Fall?
    • gin schrieb:

      A) Ist das ganz neue GG Artikel? Wie lange ist gültig?

      Meinst Du die Signatur von Josc? Das ist Satire, einen solchen GG-Artikel gibt es nicht. Die Realität sieht aber leider so aus.

      gin schrieb:

      B) Was wenn die Eltern sind keine judische oder muslimische Glauben?

      Nach aktueller Rechtslage (§ 1631 d BGB) spielt das keine Rolle. Wenn beide Elternteile in eine Vorhautamputation einwilligen, ist der Eingriff grundsätzlich legal. Es gibt zwar den Kindeswohlvorbehalt (der Eingriff darf nicht gegen das Kindeswohl verstoßen), aber der ist viel zu schwammig.

      gin schrieb:

      C)Was wenn ist die judische oder muslimische Glauben nur ein Ertenteil. Ein will, dass die Junge beschnitten wird, aber der andere das will in keinem Fall?

      In dem Fall ist die Beschneidung rechtswidrig. Beide Elternteile müssen zustimmen.
      Ein gerupfter Spatz verspottet das Gefieder seiner Artgenossen. (Sorbisches Sprichwort)
    • Cato schrieb:

      Das ist Satire, einen solchen GG-Artikel gibt es nicht.


      NOCH ist das Satire. Noch.

      Aber es wurde ja schon ernsthaft damit gedroht, falls das BVerfG den §1631d für verfassungswidrig erklärte, müsse eben das Grundgesetz geändert werden. Und dann kommt immer: "Jüdisches Leben muss in Deutschland weiterhin möglich sein!"
      Die Groko hat weit mehr als die verfassungsgebende Mehrheit. Und die schrecken vor nichts zurück.
      Der Art. 2 GG ist ja leider nicht durch die "Ewigkeitsklausel" geschützt. Und die "Menschenwürde" ist eine für Verfassungsrechtler problemlos praktisch beliebig verformbare Knetmasse. Man hat es ja bei Germann und Co. gesehen.
      Aber sobald kann es ja kaum eine Verhandlung in Karlsruhe geben. Die Betroffenen sind einfach zu jung, um zuklagen. Und wenn wir erst mal einen muslimischen und einen jüdischen Verfassungsrichter haben, also ähnliche Verhältnisse wie im Ethik(ver)rat.....

      PS: Eigentlich müsste bei Verfassungsänderungen grundsätzlich das Volk per Volksentscheid seine Zustimmung geben.
      Vorhaut hat Vorteile. Sonst gäbe es sie nicht.