Juristischer Taschenspielertrick

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    • Juristischer Taschenspielertrick

      Mit welchem laufenden Schwachsinn versucht wurde die Meinung zu drehen:

      Hans Lilie:

      Entschieden hat eine kleine Strafkammer, die, und dies sei nochmals ausdrücklich
      betont, lediglich aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen besteht. Insoweit
      erscheint der Vorwurf, das Urteil sei ein juristischer Taschenspielertrick, Trickserei
      oder gar ärgerlich,10 nicht unberechtigt.


      Hä? machen Laienrichter per se nur "Taschenspielertricks"? Dann müsste man die ja abschaffen!

      Die
      Körperverletzungsdoktrin20 kriminalisiert damit auch nicht den Arzt,21 sondern betont
      vielmehr dessen Verpflichtung, sich der Einwilligung des Patienten zu vergewissern,
      sodass der ärztliche Heileingriff erst über die Einwilligung zu rechtfertigen und dann
      nicht strafbar wäre.22


      Ist die rituelle Verstümmelung ein ärztlicher Heileingriff? Im Gegenteil, da wird nichts heil- da wird nur kaputtgemacht!

      Soll nun durch einen Arzt ein Junge beschnitten werden, dann bedarf es hierfür
      einer Rechtfertigung. Wie bei allen ärztlichen Heileingriffen kommt dafür die erklärte
      Einwilligung des Rechtsgutsträgers in Betracht.


      Heileingriff? Wovon faselt der Mann?

      Aus dem Flügelschlag eines Schmetterlings zum Sturm – von der kleinen
      Strafkammer zur tsunamiartigen Debatte über die Beschneidung.


      Flügelschlag? Schmetterling? Geht's denn noch?

      Er Junge musste nachoperiert werden, die freiliegende Penisoberfläche und die Eichel waren "uneben, zerfressen und fibrinös belegt", dreimal musste in Vollnarkose der Verband gewechselt werden, er war 10 Tage im Krankenhaus.
      Das ist eine Tortur für ein vierjähriges Kind.

      Auf der anderen Seite steht
      das Elternrecht auf religiöse Kindererziehung (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG).


      LOL, hier widerspricht sich der Autor stante pede! :D
      Weiter oben schrieb er:

      Die kleine Strafkammer verkennt, dass die Beschneidung kein
      Mittel zur religiösen Erziehung, sondern ein Zeichen der Religionszugehörigkeit ist.


      Köstlich! :P

      Ergänzt wird diese argumentative Gemengelage durch das Vorbringen, die
      Beschneidung beim Mann sei sowohl für diesen als auch für die Frau aus
      medizinischen und hygienischen Gründen von Vorteil. Wichtig ist aber bei all diesen
      Argumenten...


      "Hygienische" Gründe als Argument! (würg)

      In
      praktische Konkordanz zu bringen sind allein die bereits benannten Positionen: das
      Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit sowie dessen Freiheit, sich bei
      entsprechendem Alter für eine bestimmte Religion zu entscheiden und das
      Elternrecht auf religiöse Kindererziehung.


      Der Autor hat ein kurzes Gedächtnis! Er wusste das schon mal besser. ^^ Nochmal:

      Die kleine Strafkammer verkennt, dass die Beschneidung kein
      Mittel zur religiösen Erziehung, sondern ein Zeichen der Religionszugehörigkeit ist.


      Aus Sicht der praktischen
      Konkordanz gibt es dabei kein richtiges oder falsches Ergebnis.


      Es gibt keine Normenkollision!

      Mit
      allen Konsequenzen macht das zum Beispiel ein ordentliche Schmerzverhinderung
      und Hygiene unabdingbar.


      Ja, Pustekuchen! Nichtmal Gummihandschuhe und Mundschutz sitzen drin.

      PS: Ist auch noch ein grauenhafter "Mäuseloch-Satz". Passt gut zur Qualität des Inhalts.

      wcms.uzi.uni-halle.de/download.php?down=26593&elem=2614961
      Vorhaut hat Vorteile. Sonst gäbe es sie nicht.
    • Ist ja von 2012. Dass von denjenigen, die aus Rücksichtnahme auf die Religionen ignorieren, was eine Beschneidung tatbestandlich ist, keine stringente Argumentation zu erwarten ist, hat ja zuletzt auch Herr Germann deutlich gemacht. Man eiert halt so rum, um zu rechtfertigen, was nicht zu rechtfertigen ist.
    • Selbstbestimmung schrieb:


      Soll nun durch einen Arzt ein Junge beschnitten werden, dann bedarf es hierfür
      einer Rechtfertigung. Wie bei allen ärztlichen Heileingriffen kommt dafür die erklärte
      Einwilligung des Rechtsgutsträgers in Betracht.




      Heileingriff? Wovon faselt der Mann?


      Tja - und wovon faselt der Gesetzgeber?


      VI. Gesetzgebungskompetenz

      Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für § 1631d Absatz 1 BGB- E folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG („das bürgerliche Recht“) und die für § 1631d Absatz 2 BGB- E aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG („Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe“).

      (Deutscher Bundestag, Drucksache 17/11295 Seite 14)