Juristische Begründung der Beschneidung

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    • Juristische Begründung der Beschneidung

      Ich möchte mal keine Frage stellen und auch keine Diskussion anstossen, sondern etwas Licht ins juristische Dunkel bringen. Es gibt ja den Strafrechtler Holm Putzke, der sich intensiv mit dem Thema beschäftigt hat.

      Die Beschneidung ist immer eine Körperverletzung, auch wenn sie medizinisch indiziert durchgeführt wird. Auch eine Blutabnahme ist juristisch betrachtet immer eine Körperverletzung (das ist zumindest die überwiegend herrschende Meinung unter den Juristen. Wie immer gibt es auch welche, die das anders sehen, aber wir schließen uns jetzt mal der herrschenden Meinung an).

      Bei einer medizinisch indizierten Beschneidung kommt der Arzt strafrechtlich "davon", weil die Einwilligung der Eltern vorliegt (und diese hier dem Kindeswohl dient. (Auch hier kann man anderer Meinung sein, dieses Mal medizinischer, aber lassen wir das mal beiseite).

      Generell gibt es mehrere Möglichkeiten, um eine medizinische Behandlung straffrei zu stellen. Zum einen könnte man sagen, die Beschneidung sei sozialethisch akzeptiert. Das ist zum Beispiel der Fall bei Boxern, die sich die Lippe blutig haben schlagen lassen. Da kann der Boxer nicht nachher sagen, der andere hat mich am Körper verletzt.
      Gerade die sozialethische Toleranz liegt aber eben in unserer christlich geprägten Gesellschaft nicht vor. Es ist für die große Mehrheit der in Deutschland lebenden Menschen einfach unüblich.
      Wenn jetzt 90% der Menschen ihren Kindern mit einem Jahr ein Tatoo auf den Oberarm stechen ließen, wäre das sozialethisch korrekt. Dann wäre der objektive Tatbestand der Körperverletzung schon gar nicht erfüllt.
      Aber das ist eben bei der Beschneidung nicht der Fall. Der Tatbestand liegt also vor.

      Dann gibt es als zweiten Ausweg die Einwilligung. Und hier stellt sich juristisch die Frage: Können Eltern aus religiösen Gründen in eine KV des Kindes einwilligen? Und diese Frage ist auch ganz klar mit Nein zu beantworten. Der Eingriff hat dem Wohl des Kindes zu dienen und ein solches ist (aus juristischer Sicht) nicht zu erkennen.

      Ich habe hier einen Artikel aus der NJW, aber ich weiss leider nicht, ob ich den hochladen darf....
    • lieber nicht... aber einen Link...?
      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
    • schicks mir mal bitte per Private Mail. Wenn es Holm Putze Dir geschickt hat, darf man dann annehmen, dass es veröffentlicht werden kann, Maria? :love:
      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
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