Straftatbestand Genitalverstümmelung

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    • Straftatbestand Genitalverstümmelung

      Wichtig wäre die Schaffung eines eigenen Straftatbestands der Genitalverstümmelung, der Mädchen und Jungen gleichermaßen schützt und keine Verjährung vorsieht. Nur so hätten die Betroffenen die Möglichkeit als Erwachsene gegen die Täter gerichtlich vorzugehen. Der Tatbestand der Körperverletzung wird der Schwere des Verbrechens in keiner Weise gerecht.
    • und zwar deswegen nicht, weil die meiste Zeit der Verjährungsfrist, der Kleine nichts rechtsfähig ist. Man braucht nr mit 8 oder früher beschneiden, dann kann der Kleine von sich aus nie was machen, oder Maria?
      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)