In der Septemberausgabe veröffentlicht die Zeitschrift "Kinderheilkunde" einen Leserbrief von Prof. Holm Putzke.
Putzke weist darin auf Notwendigkeit einer umfassenden Aufklärung über mögliche Beschneidungsfolgen hin. Erfolge dies nicht, sei die Einwilligungserklärung der Eltern nichtig. Putzke bezweifelt grundsätzlich, ob Mohelim wegen ihres defizitären medizinischen Wissens in der Lage seien, eine solche Aufklärung zu leisten.
Putze empfiehlt den ärztlichen Beschneidern, sich Gewissheit zu verschaffen, ob nicht eine kindeswohlwidrige Motivation der Eltern vorliege, um ein eventuelles Haftungsrisiko auszuschliessen. Für Putzke widerspricht auch eine gesundheitsprophylaktische Begründung dem Kindeswohl, da keine der betreffenden Erkrankungen im Kindesalter ausbrechen.
Natürlich kommt Putzke auch auf den EMLA-Skandal zu sprechen. Da es eine ausreichende Betäubung nicht gebe, handele es sich, und darin folgt Putzke Prof. Eschelbach, bei der Säuglingsbeschneidung um eine Gewalterfahrung, die schwerer wiege als bei den meisten Fällen sexuellen Missbrauchs.
Putzke weist darin auf Notwendigkeit einer umfassenden Aufklärung über mögliche Beschneidungsfolgen hin. Erfolge dies nicht, sei die Einwilligungserklärung der Eltern nichtig. Putzke bezweifelt grundsätzlich, ob Mohelim wegen ihres defizitären medizinischen Wissens in der Lage seien, eine solche Aufklärung zu leisten.
Putze empfiehlt den ärztlichen Beschneidern, sich Gewissheit zu verschaffen, ob nicht eine kindeswohlwidrige Motivation der Eltern vorliege, um ein eventuelles Haftungsrisiko auszuschliessen. Für Putzke widerspricht auch eine gesundheitsprophylaktische Begründung dem Kindeswohl, da keine der betreffenden Erkrankungen im Kindesalter ausbrechen.
Natürlich kommt Putzke auch auf den EMLA-Skandal zu sprechen. Da es eine ausreichende Betäubung nicht gebe, handele es sich, und darin folgt Putzke Prof. Eschelbach, bei der Säuglingsbeschneidung um eine Gewalterfahrung, die schwerer wiege als bei den meisten Fällen sexuellen Missbrauchs.
"Inzwischen ist bekannt, dass eine Salbenbehandlung mit der EMLA®-Salbe hoffnungslos unzureichend ist. Kürzlich mussten sogar die entsprechenden Hinweise zur Jungenbeschneidung vom Beipackzettel entfernt und die Fachinformationen geändert werden. Nun ist der Einsatz von EMLA® bei Neugebornenbeschneidungen ein sog. „off-label-'use“, also eine nicht zugelassene Anwendung. Erst recht unzureichend ist die bei jüdischen Beschneidungen übliche Benetzung der Lippen des Säuglings mit Hilfe eines in Wein getauchten Tuchs. Wer Jungen aber derart, also ohne wirksame Betäubung, beschneidet, zelebriert nicht nur ein qualvolles Ritual, sondern missachtet eklatant auch die Vorgaben des § 1631d BGB und macht sich wegen Körperverletzung nach § 223 StGB (Strafgesetzbuch) strafbar. Inzwischen weiß man: Jenseits einer viel zu riskanten Vollnarkose ist eine wirksame Schmerzbehandlung bei der Säuglingsbeschneidung eine Illusion. Ralf Eschelbach, Richter am Bundesgerichtshof, hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beschneidung
eines nur unzureichend gegen Schmerz geschützten Kindes um eine Gewalterfahrung im Intimbereich handelt, die objektiv noch schwerer wiegt als die meisten Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs
"Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.