Spinnen die? "Korrekturen" an weiblichen Genitalien...

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    • Spinnen die? "Korrekturen" an weiblichen Genitalien...

      intimchirurgie-stuttgart.de/ge…n/klitoris-eingriffe.html

      Können die nicht rechnen oder lügen die einfach nur wie gedruckt?
      Die Klitoris besitzt damit doppelt so viele Nervenfasern wie der Penis.
      Anatomisch gesehen ist sie das Pendant zum Penis.
      Dann bewerben diese "Ärzte" Genitalverstümmelung an Frauen, wie sie durch §226a verboten ist:

      Klitoroplastie: Hierbei wird ein Teil der schützenden
      Hauthülle von der Klitoris wegoperiert und eine Straffung der
      überschüssigen Haut herbeigeführt. Man kann dies mit der Beschneidung
      beim Mann vergleichen. Neben dem ästhetischen Aspekt berichten viele
      Frauen nach dem Eingriff über ein wesentlich stärkeres sexuelles
      Empfinden. Auch in Fällen von Frigidität kann eine solche Operation
      Behandlungsansatz sein.
      Man muss wohl feststellen: §1631 d hat einen richtigen Boom von Genitalverstümmelungen ausgelöst.
      Ob hier in dieser Klinik auch wirklich ganz genau über Risiken aufgeklärt wird???
    • Wieso verboten?

      Dieses Angebot geht davon aus, daß eine erwachsene Frau wirksam in die OP nach Typ I einwilligen kann, sprich die Sittenwidrigkeit nicht zum tragen kommt.

      Ich bewundere fast die Sicherheit in der man sich dort wiegt.

      Interessant wird das erst, wenn man seine Tochter dort vorstellen will...

      Diese Form der Schönheits-OP ist übrigens auch nicht wirklich neu - wobei ich es schon seltsam finde, daß man bei Männern durch die VA die Lust dämpfen will, bei Frauen aber die Lust sogar noch steigern möchte (was mich zu der Frage bringt, wie sich diese OP-Form im Islam festsetzen konnnte...)

      Beunruhigender finde ich die Propaganda unter "Beschneidung" beim Mann in Sachen "Verringerung der Ansteckungsgefahr mit STDs"...
      Gruß
      Hickhack
    • FGM Typ Ia Entfernung der Klitorisvorhaut
      FGM Typ Ib Entfernung der Klitorisvorhaut und der Klitoris

      Bei Ia steigt die Erregung, bei Ib sinkt sie. Die Unicef unterscheidet einerseits nicht zwischen Typ I und II und bezeichnet beides zusammen als verbreitetste Form. Andererseits formuliert sie: "In the majority of countries that have included questions regarding type of FGM/C, excision of the prepuce (Type 1) is found to be the most common."

      Ja, was denn nun?
      "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.
    • Pizarro73 schrieb:

      Ob hier in dieser Klinik auch wirklich ganz genau über Risiken aufgeklärt wird???
      Zunächst klärt man die mal besser auf über die Analogien zwischen den Geschlechtern:
      beschneidung-von-jungen.de/hom…neidung-vergleichbar.html

      Da ist sogar ein Bildchen dabei, für die LRS-Ärzte und Bild-Leser.
      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
    • werner schrieb:

      Bei Ia steigt die Erregung..


      Woher willst du das wissen?
      Wenn die Klitorisvorhaut das Pendant zur Penis-Vorhaut ist, dann müsste sie doch auch die Klitoris-Eichel vor "Desensibilsierung" schützen?
      Deutscher Bundestag 2013: "Mädchen sind toll, so wie sie sind. Und niemand hat das Recht ihnen weh zu tun und an ihrer Vulva etwas abzuschneiden"
      Deutscher Bundestag 2012: "Jungen sind nicht unbedingt toll, so wie sie sind. Und alle Eltern haben das Recht ihnen weh zu tun und an ihrem Penis etwas abzuschneiden"
    • Aha, die Klitoris ist analog zum Penis.
      Und was ist analog zu den Labien?


      Die (Gesamt-)Klitoris (also in etwa das 10 fache der Klitoris-Eichel, der größte Teil ist im Körper) entspricht dem Penis. Die Labien entsprechen (von der embryonalen Anlage her) vermtl. dem Hodensack. Nur, dass die Entfernung des Hodensacks wegen der Hoden viel weitreichendere Konsequenzen hätte.
      Deutscher Bundestag 2013: "Mädchen sind toll, so wie sie sind. Und niemand hat das Recht ihnen weh zu tun und an ihrer Vulva etwas abzuschneiden"
      Deutscher Bundestag 2012: "Jungen sind nicht unbedingt toll, so wie sie sind. Und alle Eltern haben das Recht ihnen weh zu tun und an ihrem Penis etwas abzuschneiden"
    • Spinnen die?


      Wenn die nach Inkraftreten des §226a damit weitermachen, spinnen die tatsächlich. Denn dann müssen die wohl ein paar Jahre in den Bau.

      ..sowie weitere von diesen Erscheinungsformen nicht erfasste Veränderungen an den weiblichen Genitalien, wie Einschnitte, Ätzungen oder Ausbrennen...


      Das ist lt. Gesetz Genitalverstümmelung, und die ist lt. Gesetz auch für erwachsene Frauen nicht einwilligungsfähig.
      Deutscher Bundestag 2013: "Mädchen sind toll, so wie sie sind. Und niemand hat das Recht ihnen weh zu tun und an ihrer Vulva etwas abzuschneiden"
      Deutscher Bundestag 2012: "Jungen sind nicht unbedingt toll, so wie sie sind. Und alle Eltern haben das Recht ihnen weh zu tun und an ihrem Penis etwas abzuschneiden"
    • Ich bin doch immer noch schwer von kape

      Darf ein Arzt auch ein Ohr amputieren, wenn es jemand an sich wünscht?
      Ist FGM also trotz der ganzen schrecklichen Dinge, die im Gesetz stehen, nicht gaaanz so schlimm wie Naseabschneiden?
      Mir ist klar, dass jede Person sich den größten Schwachsinn wünschen kann. Die Frage ist doch aber, ob es ein Arzt daraufhin auch ausführen darf.
      Und mir ist nicht klar, wer dafür die Grenze festlegt und ob die sich nicht vielleicht durch 226a geändert haben könnte.
    • Grundsätzlich prüft man Straftatbestände in 3 Schritten:

      1. Tatbestandsmäßigkeit
      2. Rechtswidrigkeit
      3. Schuld

      Unter Punkt 2 fällt bei Körperverletzungen die rechtfertigende Einwilligung des Verletzten (mit allen Grauzonen an den äußersten Rändern, aber in der Regel unproblematisch). Liegt sie vor, dann keine Rechtswidrigkeit, dann keine Strafbarkeit.

      Hier ein kurzes Skript
      Für Liebhaber, die mehr wissen wollen: ab S. 22
    • Auf Neuregelungen der Einwilligung der Frau wird explizit verzichtet. So heißt es im Entwurf der Regierungsbegründung:

      Das österreichische Strafrecht enthält eine spezielle Regelung zur (Un-) Wirksamkeit der Einwilligung. § 90 Absatz 3 des österreichischen Strafgesetzbuchs lautet: „In eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, kann nicht eingewilligt werden." Es wird davon abgesehen, eine entsprechende Regelung in das deutsche Strafrecht einzufügen. Die Unwirksamkeit einer solchen Einwilligung ergibt sich bereits aus § 228 StGB, weil die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Unter welchen Voraussetzungen mit rechtfertigender Wirkung in Eingriffe an den äußeren Genitalien einer Frau eingewilligt werden kann, die nicht mit einer nachhaltigen Beeinträchtigung der sexuellen Empfindungsfähigkeit verbunden sind, beispielsweise Intimpiercing oder ästhetisch motivierte Umgestaltungen durch „Schönheitsoperationen“, bedarf keiner generellen gesetzlichen Festlegung, sondern kann weiterhin der Rechtsprechung durch sachgerechte Auslegung des § 228 StGB überlassen bleiben.

      Drucksache 17/1217

      Die Rechtsprechung ist, abgesehen hiervon, eh nicht an Gesetzesbegründungen gebunden.

      Der Gesetzgeber deutet zwar an, dass er eine Einwilligung unter bestimmten Umständen für sittenwidrig halten würde, überläßt den weiteren Umgang mit solchen Fragen allerdings ausdrücklich der Judikative.
    • ...übrigens bin ich gar nicht böse drum, wenn in der Regierungsbegründung auf § 228 StGB angespielt wird. Ob die Rechtsprechung überhaupt Sittenwidrigkeit bei Genitalverstümmelungen erwachsener Frauen annehmen wird, ist nach meinen bisherigen Kenntnissen offen (und soll ja auch offengelassen werden). Aber eines ist doch klar: wenn man sich selbst im Falle von erwachsenen Personen weiblichen Geschlechts Gedanken darum machen sollte, ob nun im Einzelfall § 228 StGB vorliegt oder nicht, dann kann man wohl schwerlich im Falle Genitalverstümmelungen kleiner Kinder (!!) männlichen Geschlechts behaupten, dass § 228 StGB nicht einschlägig wäre. Hierdurch wird m.E. Paeffgens rechtliche Wertung stark unterstützt.

      Die Sittenwidrigkeit der Einwilligung bei Genitalverstümmelungen wird in der Wissenschaft (nicht: Rechtsprechung, habe kein Urteil gefunden) im Falle von Menschen weiblichen Geschlechts wohl recht häufig angenommen - ohne dass ich mich mit dem Thema vertieft beschäftigt hätte - vgl. etwa hier.
    • Das Thema ist in meinen Augen (den Augen eines juristischen Laien) wirklich sehr interessant!

      Eine erwachsene Frau von 18 Jahren, der ihre überlangen inneren Schamlippen nebst Klitorisvorhaut (im Volksmund despektierlich "Truthahn" genannt) nicht gefällt, kann an sich eine Labiaplasty Minora inkl. Kliteroplastie vornehmen lassen. Dieser Eingriff verstößt nicht gegen die guten Sitten, es handelt sich "nicht um eine Verstümmelung", er ist mittlerweile durchaus sozial adäquat und die Frau kann mithin problemlos in diese Prozedur einwilligen.

      Ein erwachsener Mann von 18 Jahren, dem seine überlange Vorhaut (im Volksmund despektierlich "Rüssel" genannt) nicht gefällt, kann an sich eine radikale Zirkumzision ("low & tight") inkl. Frenulektomie vornehmen lassen. Auch dieser Eingriff verstößt nicht gegen die guten Sitten, es handelt sich "nicht um eine Verstümmelung", er ist selbstverständlich sozial adäquat und der Mann kann problemlos in diese Prozedur einwilligen.

      Beide Operationen sind absolut vergleichbar, was sich nicht nur aus der juristischen Einstufung ergibt, sondern - wie wir wissen - auch aus der Tatsache, dass es sich um homologe Gewebepartien handelt mit vergleichbarer Innervierung und (Schutz)Funktion.

      Nun möchte ich mit exakt diesen Personen und exakt diesem Eingriff ein Gedankenexperiment machen. Unverändert bleiben soll also die präzise Schnittführung, die Einhaltung der "Regeln der ärztlichen Kunst", die Sorgfalt usw. Ändern sollen sich aber zwei Parameter, nämlich

      (1) das Alter, wir gehen von 18 Richtung Lebensanfang und
      (2) die Freiwilligkeit, welche ab einem bestimmten jugendlichen oder kindlichen Alter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben ist. Zumindest insoweit, als sie zwingend an ein Verständnis für die genaue Bedeutung des "Operationsgegenstandes" sowie für die sich aus dem Eingriff ergebenden Konsequenzen geknüpft ist.

      Das natürlich die Menge an Gewebe, die "nach den Regeln der Kunst" abgeschnitten werden kann, bei beiden abnimmt, versteht sich von selbst. Es kann beim Mädchen durchaus überproportional abnehmen, aber das sollte an der Validität des Gedankenexperiments nichts ändern (*).

      Mit 16 kann sich ein Mädchen als junge schon sexuell aktive Frau den Eingriff durchaus wünschen und mit Einverständniserklärung ihrer Eltern wohl auch bekommen.

      Dasselbe trifft auf den 16-Jährigen sexuell aktiven jungen Mann zu.

      Mit 14 kann bei einem Mädchen durchaus bereits eine Vergrößerung von Schamlippen und Vorhaut vorhanden sein. Freiwillig wird es aber schwierig, auch wenn die Einverständniserklärung der Eltern vorliegt. Unfreiwillig geht es gar nicht. Der Eingriff wäre sittenwidrig, eine Verstümmelung, nicht sozial adäquat.

      Bei dem 14-Jährigen Jungen ist Freiwilligkeit nicht von Bedeutung. Der Eingriff bleibt so oder so konform mit den guten Sitten, keine Verstümmelung, sozial adäquat. Er kann also durchaus auch zu diesem Eingriff gezwungen werden.

      Mit 12 (das jüngste Mädchen, das meines Wissens in der westlichen Welt eine Labiaplasty Minora bekam, hatte dieses Alter, obwohl hier vermutlich eine ungewöhnliche resp. ungewöhnlich frühe Vergrößerung vorlag) ist der Eingriff hierzulande praktisch nicht mehr durchführbar: Er ist in jedem Fall sittenwidrig, es ist eindeutig eine Verstümmelung, nämlich eine Mischung aus FGM Typ 1a in bezug auf die Klitorisvorhaut und Typ 2 in bezug auf die inneren Schamlippen.

      Wir können nun bis zur Geburt weiter zurückgehen und es ändert sich nicht viel. Beim Mädchen: Eine Verstümmelung, sittenwidrig, so oder so verboten. Beim Jungen: Keine Verstümmelung, im Einklang mit den guten Sitten, sozial adäquat, immer erlaubt.

      Es mag sein, dass ich an der ein oder anderen Stelle juristische Feinheiten oder gar Fallstricke übersehen habe. Z.B. den in 1631d enthaltene, amöbenhaft wabernde Satz „Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zweckes das Kindeswohl gefährdet wird“. Grosso modo aber scheint mir das Fazit gar nicht so falsch:

      Beim Mädchen wird aus einer erlaubten Schönheitsoperation sehr schnell eine bei Strafe verbotene Verstümmelung. Beim Jungen bleibt es stets eine Schönheitsoperation mit vielseitigen Vorzügen, die auch dem Kindeswohl dienlich ist.

      Ich hoffe sehr, dass ein ähnliches Gedankenexperiment in nicht allzu ferner Zukunft auch im Bundesverfassungsgericht durchgeführt wird. Ich bin schon jetzt sehr gespannt auf das Ergebnis.

      (*) Auf dieser Blogseite aus Malaysia findet sich ca. in der Mitte der Seite ein Bild von der Gewebemenge, die bei der Beschneidung des Mädchens (100 Tage alt) abgeschnitten wurde.
      aandes.blogspot.de/2010/04/circumcision.html

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Joeye ()

    • Hallo Joeye,

      du bringst da zwei Beispiele von "starke Abweichung von der natürlichen Norm" (ohne med. Probleme).

      1. Jeder Mensch (Mann wie Frau) wird mit Vorhaut geboren.

      2. In aller Regel ist dieselbe "im Normalbereich". Weder riesig noch winzig.

      Eine Amputation der Vorhaut ist dann die Herbeiführung eines unnatürlichen Zustandes. Da die Vorhaut Funktionen hat, ist sie (falls nicht medizinisch indiziert) eine Verstümmelung. Erfolgt eine Verstümmelung selbstbestimmt, handelt es sich um eine Selbstverstümmelung.
      Wenn ich mir das äußerste Glied vom linken kleinen Finger (bin Rechtshänder) abzwacke, weil ich das chic finde werde ich mich sicher daran gewöhnen. Junge Menschen gewöhnen sich sogar sehr schnell an solche kleineren Funktionseinschränkungen.
      Trotzdem ist das eine Selbstverstümmelung.
      Wenn ich das mache, weil ich glaube, dass es mir irgendeine Gottheit befiehlt, und dass ich schwer bestraft werde wenn ich das nicht mache - dann ist überhaupt die Frage, ob das meine freie, selbstbestimmte Entscheidung ist. Eine Verstümmelung ist es auch dann.


      Im Gesetzentwurf steht, was unter Genitalverstümmelung zu verstehen ist, u.a.:



      Klitoridektomie: teilweise oder vollständige Entfernung der Klitoris und/oder der Vorhaut,


      Aha, man beachte das und/oder! Teilweise oder vollständige Entfernung der Vorhaut ist für den Tatbestand hinreichend!

      Und dann:

      Die Unwirksam- keit einer solchen Einwilligung ergibt sich bereits aus § 228 StGB, weil die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
      .

      Die Genitalverstümmelung verstößt gegen die guten Sitten!

      Und dann fällt Schnarri noch siedendheiß ein, dass es da auch so Schönheitsoperationen gibt. Und dass es möglicherweise Stunk gibt, wenn man erwachsenen Leuten einfach alles verbietet.

      Unter welchen Voraussetzungen mit recht- fertigender Wirkung in Eingriffe an den äußeren Genitalien einer Frau eingewilligt werden kann, die nicht mit einer nachhaltigen Beeinträchtigung der sexuellen Empfindungs- fähigkeit verbunden sind, beispielsweise Intimpiercing oder ästhetisch motivierte Umgestaltungen durch „Schönheits- operationen“, bedarf keiner generellen gesetzlichen Festle- gung,


      Merkt ihr was? Hier ist auf einmal nicht mehr von Genitalverstümmelung, sondern von Piercing und "Umgestaltung" die Rede.
      Also ist offenbar nicht die Amputation der Vorhaut gemeint, denn bei einer "Umgestaltung" bleibt ja die Substanz erhalten, und wird nicht komplett entfernt. Außerdem ist eine vorher glasklar definierte Genitalverstümmelung keine Schönheitsoperation , das schließt sich einfach gegenseitig aus.

      Ich persönlich meine, die, das meinen zu brauchen (Erwachsene), die sollen sich da unten abschneiden lassen, was sie wollen.
      Manche Männer lassen sich z.B. kastrieren, weil sie mit ihrem Trieb nicht klarkommen. Andere lassen sich den Schniedel abschneiden, weil sie lieber so eine Art Frau sein möchten, andere lassen sich den Penis aufschlitzen (wirklich!)...
      Manche (meist muslimischen) Frauen lassen sich wieder "jungfern", damit der Zukünftige zufrieden ist (patriachlisch! Feministinnen, ran!), ein med. überflüssiger und mit den übliche Risiken einer OP behafteter Eingriff (auch langfristige Komplikationen sind möglich)....

      Aber der Gesetzgeber hat sich mit dem 226a in ein totales Dilemma hineinmanöveriert. Und ein Arzt, der heute einer Frau die Vorhaut entfernt, der steht juristisch auf sehr wackligem Boden.
      Ob frau das aus ästhetischen, oder aus kulturellen Gründen veranlasst, kann ja kaum über die Sittenwidrigkeit entscheiden.
      "Ästhetik geht vor Kultur"?
      Deutscher Bundestag 2013: "Mädchen sind toll, so wie sie sind. Und niemand hat das Recht ihnen weh zu tun und an ihrer Vulva etwas abzuschneiden"
      Deutscher Bundestag 2012: "Jungen sind nicht unbedingt toll, so wie sie sind. Und alle Eltern haben das Recht ihnen weh zu tun und an ihrem Penis etwas abzuschneiden"
    • Ist der Fall nicht ein Wenig konstruiert?
      Zur Einwilligung muss die Frau 18 sein und beschnitten wird aber vor der sexuellen Reife, sonst hat das keinen Sinn, weil sie ja inzwischen schon "unrein" geworden sein kann.
      Aber immerhin, damit hat man die weibliche Beschneidung komplett verboten, als offizielles Plakat.
      Aber mit 18 kann man sich ästhetisch reduzeren lassen. Etwas unklar und scheinheilig ist das schon.
      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
    • Was den Verstümmelungsbegriff angeht, sind wir uns weitestgehend einig. Diesen Begriff habe ich in anderen Postings schon auf meine eigene Zwangsbeschneidung angewendet.

      In meinen obigen Überlegungen habe ich ihn in Anführungszeichen gesetzt, weil die Neusprech-/Sprachregelung der Politik diesen ja auf die weibliche Beschneidung IMMER und auf die männliche NIE angewandt sehen will. Bei kosmetisch motivierten, freiwilligen Operationen an erwachsenen Frauen wird dann der geistige Spagat der Politiker in diesem Punkt deutlich: Nicht nur in den Augen der Frauen, die sich das wünschen, handelt es sich um keine Verstümmelung, sondern auch die Politiker reden plötzlich von "Schönheitsoperationen".

      Und exakt dieselbe "Schönheitsoperation" wird eben wie von Zauberhand zur "Verstümmelung" wenn sie unfreiwillig an nicht einwilligungsfähigen Minderjährigen vorgenommen wird.
      ICH wäre damit ja durchaus einverstanden, wenn es denn für beide Geschlechter gälte. Wenn alle Kinder - Mädchen, Jungen und Intersexuelle - das Recht zugestanden bekommen, mit intakten Genitalien aufzuwachsen und dann selber zu entscheiden, ist mein Ziel erreicht.
      Was hingegen ein Erwachsener Mensch freiwillig für sich entscheidet oder entscheiden darf, ist nicht Gegenstand meines Engagements hier. (*)

      Ich wollte mit dem Gedankenexperiment nur zeigen, wie erschreckend ungleich sich eben auch mir als Laie die reale Situation für Frau und Mann darstellt.
      Dass ich a priori einen auffallenden "Überschuss an Haut" annehmen musste, ist eben der deutlich kritischeren Betrachtung von FGC (gegenüber MGC) durch Politik und Gesellschaft geschuldet: Eine erwachsene Frau, die bereits natürlicherweise keine hervortretenden inneren Schamlippen oder Klitorisvorhaut hat (also quasi das "Schönheitsideal einer vorpubertären, vollig glatten Vagina" erfüllt) dürfte wohl auch und wird wohl auch KEINEN plastischen Chirurgen finden, der noch weiter schneidet.

      Wenn man so will: Bei Frauen wird genau darauf geachtet, dass aus der Milah keine Periah wird.

      Dass allerdings Schönheitschirurgen nun mit 226a ebenfalls Gefahr laufen, bald von Richtern einen Verbotsirrtum vorgehalten zu bekommen - ich nehme an das meintest Du mit dem "wackligen Boden" - das kann ich nicht erkennen, aber ich bin eben auch kein Jurist.



      (*) Wenn allerdings der gesellschaftliche Druck auch auf Erwachsene so stark steigt, dass frau aus ästhetischen Gründen eine Designer-Vagina haben MUSS oder mann aus gesundheitlichen Gründen - s. HIV Prophylaxe - radikal zirkumzidiert sein MUSS, dann mag das wieder anders aussehen.
    • Joeye schrieb:

      Dass allerdings Schönheitschirurgen nun mit 226a ebenfalls Gefahr laufen, bald von Richtern einen Verbotsirrtum vorgehalten zu bekommen - ich nehme an das meintest Du mit dem "wackligen Boden" - das kann ich nicht erkennen, aber ich bin eben auch kein Jurist.


      Dass eine Penis-Verstümmelung bei einem Kind von einem Gericht als eine strafbare Körperverletzung erkannt werden kann, das haben viele Urologen vor dem Kölner Urteil auch nicht "erkannt".

      Wie heißt es so schön: "vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand" bzw. "wenn du aus dem Gericht herauskommst, bist du klüger als wo du hineingegangen bist".

      Der Gesetzgeber hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er eine ganz- oder teilweise Amputation der Klitoris-Vorhaut als "Genitalverstümmelung" ansieht. "Genitalverstümmelung" ist kein neutraler Begriff, sondern ein klar wertender, mit einer stark negativen Konnotation. Eine Genitalverstümmelung ist etwas anderes als eine "Schönheitsoperation". Der Gesetzgeber hat auch zum Ausdruck gebracht, dass Genitalverstümmelung sittenwidrig ist.
      Warum sollte ein Richter den Fall einer 18-jährigen Afrikanerin, die sich aus "kulturellen" Gründen verstümmeln lassen möchte anders bewerten, als den Fall der 18-jährigen Lieschen Müller, die sich aus "ästhetischen" (buhahaha! (würg) ) Gründen verstümmeln lassen möchte?
      Deutscher Bundestag 2013: "Mädchen sind toll, so wie sie sind. Und niemand hat das Recht ihnen weh zu tun und an ihrer Vulva etwas abzuschneiden"
      Deutscher Bundestag 2012: "Jungen sind nicht unbedingt toll, so wie sie sind. Und alle Eltern haben das Recht ihnen weh zu tun und an ihrem Penis etwas abzuschneiden"
    • Joeye schrieb:

      Wenn allerdings der gesellschaftliche Druck auch auf Erwachsene so stark steigt, dass frau aus ästhetischen Gründen eine Designer-Vagina haben MUSS oder mann aus gesundheitlichen Gründen - s. HIV Prophylaxe - radikal zirkumzidiert sein MUSS, dann mag das wieder anders aussehen


      Dass manche Menschen (vor allem Frauen) meinen ständig an ihrem Körper herumschneiden lassen zu müssen, weil sie immer noch nicht damit zufrieden sind - das ist für mich ein klares Symptom einer psychischen Erkrankung. Da wird ständig am falschen Ort "therapiert".
      Dazu hat vor allem das Privatfernsehen mit jahrzehntelanger Beimpfung beigetragen. Der Mensch verkommt zur Mogelpackung. Aus "haben oder sein" wird "scheinen oder sein".

      In Würde zu altern (inkl. der unweigerlichen Knitterfalten) scheint heute für viele nicht mehr möglich zu sein.
      Und immer, immer wieder schlimmste Komplikationen, lebenslange Schmerzen, therapieresistente Infektionen, sogar Todesfälle durch völlig überflüssige Operationen.. und die Folgekosten muss immer die Versichertengemeinschaft tragen... :cursing:

      Aber das nur mal am Rande...
      Deutscher Bundestag 2013: "Mädchen sind toll, so wie sie sind. Und niemand hat das Recht ihnen weh zu tun und an ihrer Vulva etwas abzuschneiden"
      Deutscher Bundestag 2012: "Jungen sind nicht unbedingt toll, so wie sie sind. Und alle Eltern haben das Recht ihnen weh zu tun und an ihrem Penis etwas abzuschneiden"
    • Weil es ein paar Rückfragen an mich zur Thematik gab, hier nochmals ein kurzer Überblick.

      Man kann jemanden nur dann bestrafen, wenn man drei Fragen mit "ja" beantwortet hat:
      1. Tatbestand
      2. Rechtswidrigkeit
      3. Schuld

      1. Tatbestand
      Hierzu will der Gesetzgeber in § 226a StGB neue Regelungen schaffen.

      2. Rechtswidrigkeit
      Bei "Rechtswidrigkeit" kommen wir zur Frage der Einwilligung, wenn wir uns mit Körperverletzungen befassen.
      Grundregel: immer wenn Einwilligung (+), keine Rechtswidrigkeit.

      Die Einwilligung muss aber wirksam sein. Ist sie nicht wirksam, so ist sie ungültig. Dann fällt die Rechtswidrigkeit nicht durch eine wirksame Einwilligung weg.

      Zu dieser Frage wollte der Gesetzgeber explizit keine neuen Regelungen schaffen. Er geht davon aus, dass mit den bisher schon existierenden Regelungen schon alles seine Richtigkeit habe und deswegen kein Handlungsbedarf bestehe. Fragen der Rechtswidrigkeit werden nicht unter jeden Tatbestand einzeln druntergeschrieben, das wäre unökonomisch. Sonst müsste unter jedem Körperverletzungsdelikt einzeln drunterstehen: "zu Fragen der Rechtswidrigkeit beachten Sie bitte noch das und das und das." Die Anwendung und Auslegung von Gesetzen richtet sich aber nicht nach den Kriterien des Verbraucherschutzrechts. ;) Man lernt ein paar "Spielregeln" und ab geht's.

      Unwirksam ist u.a. eine sittenwidrige Einwilligung (es gibt auch ein paar andere Unwirksamkeitsgründe, die Ihr schon kennt: so etwa eine Einwilligung des Verletzten, der gar nicht über die Folgen aufgeklärt und dem Beschneidung in den schönsten Farben an die Wand gemalt wurde). Nun hatten wir uns ja mit der Frage der Sittenwidrigkeit schon ausführlicher in diesem Forum beschäftigt und werner hatte einen sehr aufschlussreichen Artikel dazu verlinkt, in dem es um ein bestimmtes Urteil und seine Gründe ging. Das Fazit war: die Frage der Sittenwidrigkeit macht man nach heute herrschender Meinung nicht an irgendwelchen Motiven oder so etwas Schwammigen fest, sondern an der Schwere der Tat. In dem von werner verlinkten Artikel wird das sehr schön deutlich: das Gericht nimmt zunächst Abstand davon, Sado-Maso-Spielchen zu bewerten. Sexuelle Spielarten müssen den Moralvorstellungen einer Mehrheitsgesellschaft nicht genügen. Die Einwilligung war sittenwidrig, weil das Spielchen die Masochistin eindeutig in Todesgefahr gebracht hatte und diese Gefahr hatte sich ja leider auch verwirklicht. Es geht also um die Schwere der Tat, die als Kriterium heranzuziehen ist, um nun irgendwie das Merkmal "Sittenwidrigkeit" mit Leben zu erfüllen. Vertiefend zum Thema hier: Skript zu Einwilligung und Grenzen nach § 228 StGB

      Es wurde wohl schon die Einwilligung in eine Kastration für sittenwidrig befunden sowie die Einwilligung in Doping, sofern das schwere Gesundheitsschäden verursacht.

      Nun stehen wir also vor einer Wertungsfrage:
      was ist mit Genitalverstümmelung, wenn dadurch die Sexualität erheblich eingeschränkt wird? Ist das dermaßen schwerwiegend, dass man das - selbst bei Erwachsenen - unter diesen Paragraphen fassen kann, der relativ selten angewendet wird?

      Die Beurteilung von Sittenwidrigkeit in die Genitalverstümmelung von Kindern durch die Einwilligung von Eltern dürfte hier wohl erheblich schneller und einfacher anzunehmen sein. Hier komme ich zu einem erst-Recht-Schluss: wenn das bei erwachsenen Frauen eine sittenwidrige Einwilligung sein soll - das ist nur eine unverbindliche Wertung des Gesetzgebers, aber trotzdem - dann muss die Einwilligung der Eltern in die Genitalverstümmelung von Kindern ERST RECHT sittenwidrig sein.

      An dieser Stelle komme ich nun in einem galanten Bogen zu den Ausführungen Paeffgens, der sagt, die Einwilligung der Eltern in Genitalverstümmelungen von Kindern sei immer sittenwidrig und darum sei es doch völlig wurscht, ob es nun im Familienrecht so einen ominösen § 1631d BGB gäbe oder eben auch nicht.
    • Gleich in seinem ersten Absatz im "der Freitag" ("Geht der Streit weiter?") schreibt Gerhard Hafner:

      Stellen wir uns folgendes Gesetz vor: Wer die äußeren Genitalien einer männlichen Person verstümmelt, wird mit Feiheitsentzug nicht unter einem Jahr bestraft. Gleichgültig ob es sich um einen Jungen oder einen erwachsenen Mann handelt...egal, ob der Verstümmelte einwilligt oder nicht. Denn: jegliche Verstümmelung von Genitalien verstößt gegen die guten Sitten.


      Und weiter, bezogen auf den §1631d:

      Wohlmöglich muss dieser Paragraf bald kassiert werden, weil er mit der Strafrechtsänderung kollidiert, die solche Eingriffe an weiblichen Genitalien grundsätzlich als sittenwidrig sanktioniert.


      Hevorhebungen von mir.

      Allein die Bezeichnung "Genitalverstümmelung serviert die Sittenwidrigkeit jedem Richter auf dem Silbertablett. Und was eine Genitalverstümmelung sein soll, dazu hat sicher der Gesetzgeber beim 226a ausführlich ausgelassen. U.a. auch die Amputation der Klitoris-Vorhaut.
      Würde man eine Schönheitsoperation wie z.B. eine Bruststraffung/vergrößerung oder eine Verkleinerung einer Pinocchio-Nase oder "Orhrenanlegen" als "Verstümmelung" bezeichnen? Sicher nicht.
      Menschen zu verstümmeln verstößt prinzipiell gegen die guten Sitten. Eine medizinisch notwendige Amputation würde man nicht als Verstümmelung bezeichnen, denn sie ist eine Heilbehandlung, zwar ein Übel, aber ein notwendiges und deutlich kleineres Übel, als das, was im Fall der Nicht-Amputation folgt.
      Die Amputation eines gesunden funktionalen Körperteils wie z.B. eines Fingergliedes würde man keinem Arzt, selbst bei Einwilligung des "Patienten" (der ja eigentlich gar kein "Patient (Ertragender) ist) zugestehen - sittenwidrig.
      Ärzte sollen heilen, nicht kaputtmachen.

      Das österreichische Strafrecht enthält eine spezielle Rege- lung zur (Un-)Wirksamkeit der Einwilligung. § 90 Absatz 3 des österreichischen Strafgesetzbuchs lautet: „In eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, kann nicht eingewilligt werden.“ Es wird davon abgesehen, eine entsprechende Regelung in das deutsche Strafrecht einzufügen. Die Unwirksamkeit einer solchen Einwilligung ergibt sich bereits aus § 228 StGB, weil die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.


      Das ist die Meinung des Gesetzgebers zum Thema Sittenwidrigkeit, die er im Gesetzentwurf dokumentiert hat.
      Und Gerichte sind gehalten, Gesetze im Sinne der Intention des Gesetzgebers zu interpretieren.

      Operationen mit amputativem Charakter, bei denen gesunde Körperteile ohne medizinische Notwendigkeit abgetrennt werden sind sittlich kaum zu rechtfertigen. Etwas anderes sind Eingriffe mit reduzierendem Charakter, z.B. die Verkleinerung einer übergroßen Brust (die ja auch Beschwerden machen kann) - dabei bleibt die Brust an sich aber erhalten, Fettabsaugen, etc....
      Natürlich kann niemand bestraft werden, wenn er sich selbst verstümmelt - außer, wenn ein Mann (wieder eine Benachteiligung des männlichen Geschlechtes!) sich dadurch der Wehrpflicht entzieht (die ja bekanntlich nur ausgesetzt ist) .
      Aber wenn eine Verstümmelung von einem Arzt auf Verlangen des "Patienten" durchgeführt wird, ist es eben eine Körperverletzung ohne wirksame Einwilligung und somit strafbar.
      Deutscher Bundestag 2013: "Mädchen sind toll, so wie sie sind. Und niemand hat das Recht ihnen weh zu tun und an ihrer Vulva etwas abzuschneiden"
      Deutscher Bundestag 2012: "Jungen sind nicht unbedingt toll, so wie sie sind. Und alle Eltern haben das Recht ihnen weh zu tun und an ihrem Penis etwas abzuschneiden"
    • Das hört sich ganz so an, als hätten die sehr schlampig recherchiert und dann selektiv zitiert.

      Ich hab leider keinen Link parat, aber die männliche Eichel enthält Schätzungen zufolge etwa 4.000 Feintast-Körperchen. Das ist etwa die Hälfte der etwa 8.000 Rezeptoren im Klitoris-Kopf. Dass die innere Vorhaut als Zentrum des männlichen Lustempfindens dagegen etwa 20.000 Nervenenden enthält unterschlagen die genauso wie die zahlreichen Nervenenden im Klitoris-Kreuz und den inneren Schamlippen.
    • Bald werden Designer-Vaginas verboten... Da sind wir einfach weiter.

      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)