Achtung Ärzte! Aktuelle Rechtslage bei Beschneidung!

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    • Achtung Ärzte! Aktuelle Rechtslage bei Beschneidung!

      +++ Achtung! Ärzte (und Mohels) befinden sich bei Beschneidungen keineswegs im rechtssicheren Bereich – ganz im Gegenteil! +++

      Bitte beachten Sie, dass Sie sich strafbar machen, wenn Sie

      - Ihre Patienten nicht vollumfänglich über ALLE Folgen der Beschneidung aufklären, d.h. auch die Einbußen der Sexualität, die Verhornung der Eichel, die häufigen psychosomatischen Folgen usw.;
      - ohne ausdrücklichen Wunsch Ihrer Patienten eine Beschneidung vornehmen, obwohl es irgendwelche weniger invasiven Heilmethoden gibt;
      - eine Phimose insbesondere bei Kindern als Krankheit diagnostizieren, obwohl es sich um einen entwicklungsbedingten und unproblematischen Zustand handelt.

      Dr. Eschelbach, Beisitzender Richter am 2. Strafsenat des BGH (Bundesgerichtshof), hat hierzu eine umfangreiche Abhandlung verfasst (Beck-OK § 223 StGB Rdnr. 9 f.). Der Kammer wurde kürzlich der unter Juristen sehr einflussreiche Vorsitzende Richter Prof. Dr. Thomas Fischer überstellt, welcher sich, wie Eschelbach und die ganz herrschende Meinung der Rechtslehre im deutschen Strafrecht, höchst kritisch über den neuen § 1631 d BGB äußerte. Unabhängig hiervon sind die Ausführungen Eschelbachs unbedingt zu beachten. In gerichtlichen Verfahren spielen sie eine große Rolle, da mit ihnen eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH, mindestens der 2. Strafkammer, im Hinblick auf Rechts- und Verfahrensfragen präjudiziert ist. Untergerichte werden sich an diesen Ausführungen sicherlich orientieren, Anwälte werden sie nicht unbeachtet lassen. Sie sind in jedem Fall nach Zivil- und Strafrecht in Haftung zu nehmen, wenn Sie die folgenden Ausführungen Dr. Eschelbachs nicht beachten:

      „Der operative Eingriff durch Abtrennung der Vorhaut ist in der absoluten Mehrzahl aller im Inland vorkommenden Fälle nicht medizinisch indiziert. Selbst eine Phimose, die nicht per se eine Krankheit darstellt und die sich in der Pubertät meist von selbst erledigt oder jedenfalls mit nicht invasiven Methoden behebbar ist, liefert im Normalfall keine medizinische Indikation für eine Operation (Dettmeyer/Parzeller/Laux/Friedl/Zedler/Bratzke ArchKrim 2011, 85, 87, 88 ). Ein Eingriff ist nur dann medizinisch geboten, wenn andere Behandlungsmethoden keinen Erfolg versprechen (BGHSt 19, 201, 205). Nur in besonderen Fällen einer Phimose handelt es sich tatsächlich um einen pathologischen Befund (Stehr/Putzke/Dietz DÄBl 2008, A1778 ff). Anders lautende Bemerkungen im Rahmen von Patientenaufklärungen im Normalfall wären falsch und müssten zur Unwirksamkeit einer Operationseinwilligung führen.“


      Hiervon unabhängig stellt Dr. Eschelbach klar, dass § 1631 d BGB, der die sogenannte rituelle Beschneidung legalisieren soll, verfassungswidrig ist. Diese Einschätzung wird auch von einem der namhaftesten deutschen Verfassungsrechtler, Prof. Dr. Dr. h.c. Josef Isensee, geteilt. Daneben gibt es Juristen, die eine Einwilligung der Eltern in medizinisch nicht indizierte Beschneidungen nach § 228 StGB für sittenwidrig und damit unwirksam halten. Die Berufung auf das Legalisierungsgesetz schützt Sie daher nicht davor, gegebenenfalls in gerichtliche Verfahren verstrickt zu werden. Derartige Verfahren stellen für viele Menschen, ungeachtet ihres Ausgangs, eine hohe persönliche Belastung dar, ganz unabhängig von der Frage, was Zwangsbeschneidungen für viele Kinder und späteren Männer für Folgen hat und/oder haben kann.

      Fazit: Informieren Sie sich überaus gründlich über Bedeutung und Funktion der Vorhaut, Folgen der Beschneidung für die Sexualität und andere Langzeitfolgen und verzichten Sie IMMER auf Beschneidung, wenn weniger invasive Methoden möglich sind (bei Phimose etwa: Salbenbehandlung, Triple-Inzision). Nehmen Sie keine rituellen Beschneidungen von Kindern vor.

      Weitere Informationen, Hinweise auf relevante Studien und Ähnliches hier: beschneidung-von-jungen.de/home/maennliche-beschneidung.html
    • Man muss durchaus dazu sagen, dass der BGH als Revisionsinstanz nur Rechtsfragen prüft und keinen Sachverhalt. Er ist vielmehr an die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts gebunden. Aber für den Strafverteidiger bieten sich vielfältige Möglichkeiten, Verfahrensrüge zu erheben. Hierbei ist es durchaus von Bedeutung, zu wissen, woran man generell so ist. Außerdem macht es durchaus Eindruck bei den Untergerichten, wenn man ihnen die Abhandlung vorlegt.