Sozialamt: Kostenübernahme der religiösen Beschneidung

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Sozialamt: Kostenübernahme der religiösen Beschneidung

      Ich konnte gestern eine Wissenslücke schliessen, und zwar war ich mir nicht bewusst, dass in einigen Bundesländern das Sozialamt die Kosten der Beschneidung zahlt.

      Es wird also defacto Geld aus der Solidargemeinschaft zur Unterstüztung von Körperverletzung verwendet. Ein unangenehmer Gedanke.

      Anscheinend argumentiert man mit der Analogie zur christl. Kommunion. Weiss jemand, wie sich da die derzeitige rechtliche bzw sozial-praktische Situation darstellt?



      PS: Angenehmer wäre übrigens der gegenteilige Fall: Das Geld bekommen die Eltern, die auf Beschneidung verzichten ;)
      Art. 2 GG:
      (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Geschuldet der deutschen Vergangenheitsbewältigung gilt dieses Grundrecht ausdrücklich nicht, wenn die Person a) ein Kind und b) männlich ist, c) die Eltern entweder jüdischen oder muslimischen Glaubens sind und d) das kindliche Genital das Ziel der Versehrtheit ist.
    • Diese Bundesländer sind Thüringen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Hessen. Die Kostenübernahme richtet sich nach den Asylbewerbergesetzen.

      "Dazu aus den Thüringischen Verwaltungsvorschriften zum Asylbewerbergesetz: §6 3.1.: „Die Kosten zur Gewährleistung des religiösen Existenzminimums, insbesondere die Kosten der Beschneidung von Muslimen und Juden, sind zu übernehmen.“ Staatlich finanzierte vorsätzliche Körperverletzungen an Kindern gehören demnach nach Auffassung unserer Obrigkeit zum "religiösen Existenzminimum"... "

      "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.
    • Wir reden hier nicht über "normale" Sozialhilfeempfänger. Die Möglichkeit, Beschneidungen darüber zu finanzieren, ist seit der Sozialhilfereform 2005 vom Tisch, da Sonderzahlungen kaum noch bzw. gar nicht bewilligt werden. Etwaige frühere Bewilligungen sind offensichtlich früher vorgekommen, haben jedoch nur noch historischen Wert.

      Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

      Worüber wir reden, sind Asylbewerber. Es besteht offensichtlich die Möglichkeit, Beschneidungen darüber bewilligt zu bekommen. Jedenfalls formulierte der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main im Jahre 2007 aufgrund einer offiziellen Anfrage wie folgt:

      "Bei Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG können die Kosten für religiös motivierte Beschneidungen unter den vorstehenden Voraussetzungen weiterhin übernommen werden; Rechtsgrundlage ist in diesem Fall § 6 Abs. 1 AsylbLG. Allerdings scheidet hier im Gegensatz zur BSHG-Rechtslage die Gewährung von Beihilfen für Beschneidungsfeierlichkeiten aus, da dies nicht dem religiösen Existenzminimum zuzurechnen ist."

      Inwieweit diese Aussage über die Stadt Franfurt hinaus Gültigkeit hat, ist schwer zu klären, da die Situation in den vier o.g. Bundesländern nicht verifiziert werden kann. Die entsprechenden Verwaltungsvorschriften z.B. Thüringens sind noch nicht mal öffentlich zugänglich. (Müssten die das nicht sein?)
      Dass die Bewilligung in "nur" vier Bundesländern in den Verwaltungsvorschriften steht, muss übrigens nicht heissen, dass sie anderswo nicht auch erteilt wird, wenn sie nach §6 Absatz 1 Asylbewerbergesetz grundsätzlich möglich ist.

      Jedenfalls sollte geklärt werden, ob in der Verschwiegenheit der Amtsstuben ("Verwaltungsvorschriften") die Finanzierung von Zwangsbeschneidungen an Kindern bewilligt werden.

      (Anm: ich verzichte an dieser Stelle auf eine Verlinkung der Stellungnahme der Stadt Frankfurt, weil sie aufgrund einer Anfrage der NPD erfolgte. Der Link ist jedoch unschwer zu finden.)
      "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.
    • Vielen Dank für die weiteren Ausführungen, Werner. Gute Info!
      Art. 2 GG:
      (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Geschuldet der deutschen Vergangenheitsbewältigung gilt dieses Grundrecht ausdrücklich nicht, wenn die Person a) ein Kind und b) männlich ist, c) die Eltern entweder jüdischen oder muslimischen Glaubens sind und d) das kindliche Genital das Ziel der Versehrtheit ist.