Erste Klage vom BVerfG abgewiesen

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    • Da die Voraussetzung der unmittelbaren persönlichen Betroffenheit nicht erfüllt ist, hat diese Entscheidung keine Bedeutung. Das Gericht konnte sich mit der Frage, ob das Gesetz verfassungswidrig ist, leider nicht auseinandersetzen.

      "Er hat vorgetragen, als Sechsjähriger im Jahr 1991 von einem sogenannten „Beschneider“, der über keine medizinische Ausbildung verfügt habe, beschnitten worden zu sein und unter den Folgen noch heute zu leiden. Abgesehen davon, dass damit etwaige zivilrechtliche Ansprüche und auch die Verfolgung einer - hier unterstellten - Straftat verjährt sein dürften..."
      Interessant für den Bielefelder. Da wird wohl nichts zu machen sein.
    • wobei: wie kommt das BVerfG auf die zivilrechtliche Verjährung?? Die beträgt doch 30 Jahre im BGB:

      § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
      (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
      1. der Anspruch entstanden ist und
      2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

      (2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
    • Die Regelung § 1631d BGB ist schwer vor den Verfassungsgerichtshof zu bringen, da sich die unmittelbar persönlich betroffenen, nämlich die per Gesetzeserlaubnis genitalverstümmelten Kinder, nicht wehren können. Was zivilrechtliche Schadensansprüche von Beschneidungen vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes betrifft, hängt das wohl sehr vom Richter ab, wie er die Sache sieht und welche diesbezügliche Gutachten er vorliegen hat. Aber auch bei den Höchstrichtern, falls sie einmal geruhen einen Beschneidungsfall zu beraten, weiß man nicht wie sie ticken, ich habe einen schon in einer Diskussion höchst verständnisvoll über die Zwangsbeschneidung reden hören.
    • Klagen von Betroffenen funktionieren aus formellen Gründen nicht; sie müssten erst den gesamten Instanzenzug vor den Zivilgerichten durchlaufen und die Verjährung im Arzthaftungsrecht wird nach wie vor von der Rechtsprechung einhellig auf drei Jahre (relative Verjährungsfrist) festgelegt, 30 Jahre sind nur die absolute Verjährungsfrist. Warum das so ist, habe ich bis heute nicht so ganz verstanden, nur registriert. Ich beschäftige mich im Alltag nicht mit Arzthaftungsrecht.

      Die Klage ist aus einem ganz anderen Grund interessant. So aussichtslos sie gewesen sein mag, haben sich die Richter mit den Problemen des Klägers auseinandergesetzt. Sie haben sein Vorbringen gelesen. Sie haben einen Eindruck davon bekommen, dass die bunte Welt der Beschneidungs-Feen und Mohel-Einhörner nicht frei von Rissen ist. Dass da etwas nicht stimmt.

      Das gefällt mir gut. Hoffentlich reden die darüber in der Kantine.
    • @ Pöser Pürger: ich vermute mal - ohne mich damit groß beschäftigt zu haben - dass die dreijährige Verjährungsfrist auf Altfälle angewendet wird, in denen die Körperverletzung vor der großen Schuldrechtsreform 2002 eintrat.

      Kannst Du ggf. mehr dazu rausfinden, warum immer gesagt wird, Arzthaftungsfälle verjähren in drei Jahren - und nicht in 30 - ab Kenntnisnahme?
    • @Maria Werner: Das setzte voraus, dass der Instanzenweg offen stünde. Der steht einem Kind aber nicht offen. Ich bin der Ansicht, dass ein jeder Junge klageberechtigt ist und dass das BVerfG eine Klage annehmen müsste, wenn es aufrichtig und seinen Regeln entsprechend handelt. Und dafür, dass es das tut, ist diese Entscheidung ja eher ein Beleg.
    • Maria Werner schrieb:

      Kannst Du ggf. mehr dazu rausfinden, warum immer gesagt wird, Arzthaftungsfälle verjähren in drei Jahren - und nicht in 30 - ab Kenntnisnahme?
      Also ich habe mich damit bis jetzt noch nicht beschäftigt, was Verjährung im Arzthaftungsrecht anbelangt. Für Altfälle vor dem 01.01.2002 beginnt die Verjährung ab Kenntnis ohne vorherige Informationspflicht des Geschädigten und läuft drei Jahre auf den Tag genau innerhalb einer Gesamtverjährungsdauer von 30 Jahren. Das würde für den Bielefelder zutreffen, da dessen Kenntnis der Krankenhausunterlagen noch keine drei Jahre her ist.

      Bei der zurückgewiesenen Verfassungsbeschwerde des Herrn K. kann das Arzthaftungsrecht jedoch nicht zum Zuge kommen, da sein Beschneider gerade kein Arzt war. Da müsste die Verjährungsdauer doch gem. § 199 (2) BGB 30 Jahre ohne jegliche Informationspflicht sein, oder steh ich auf dem Schlauch?

      Das würde bedeuten, das BverfG hat eine irreführende - wenn auch nicht entscheidungsrelevante - Feststellung bezügl. der Verjährung getroffen. Das halte ich nicht für unproblematisch, da weitere potenzielle Kläger von der Wahrnehmung ihrer Grundrechte in unzulässiger Weise abgehalten werden könnten. Da sollte man dran bleiben. Ich schreib denen mal.

      Hätte zum Beispiel ein Arzt die Beschneidung durchgeführt, könnte man in einer Verfassungsbeschwerde damit argumentieren, dass das neue Gesetz den Geschädigten im Zivilprozess in eine ungünstige Position versetzt, da die fachgerecht ausgeführte Beschneidung durch ein verfassungswidriges Gesetz verharmlost wird. Das könnte für eine Betroffenheit ausreichen. Dafür müsste auch nicht unbedingt der Nachweis durch Beschreiten des Instanzenwegs erbracht werden, sofern dieser als unzumutbar beurteilt werden kann. Artikel 6 EMRK "Recht auf ein faires Verfahren" könnte auch in die Waagschale geworfen werden.
    • @ Baba: ganz viel Glück bei Deiner Prüfung!! :thumbup:

      @ Pöser Pürger: es gibt ja eh kein gesondertes "Arzthaftungsrecht" im Rechtssinne, schon gar nicht was Verjährungsregelungen anbetrifft, sondern nur Haftung nach Deliktsrecht wegen Körperverletzungen. Ob Arzt, Mohel oder der liebe Onkel mit den hübschen Rasiermessern. Habe gerade mal so in der Mittagspause grob ein paar Urteile überflogen und siehe da, ja, der Kern des Problems ist tatsächlich die Rechtslage vor und nach der Schuldrechtsreform. (Yep was habe ich wieder für einen guten Riecher gehabt, mir-selbstgefällig-auf-die Schulter-klopf). Zäsur im Jahre 2002. Mit anderen Worten: 10 Jahre Kinderbeschneidung zwischen 2002 und 2012 mit potenziell heranwachsenden Klägern... noch 5-8 Jahre Türchen öffnen, dann ist Bescherung... :D

      @ Baba: unter ganz besonderen Umständen kann man davon ausgehen, dass die Frist der Verjährung erst längere Zeit nach der Vornahme der Körperverletzung zu laufen begann. Das OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Urteil vom 30.11.2011, Az.: 4 U 63/11 beschäftigte sich erst kürzlich eingehend mit der Frage, was mit der Verjährung passiert, wenn Spätfolgen für das Opfer zum Zeitpunkt des ärztlichen Eingriffs nicht vorhersehrbar waren. Diese Frage ist unter Juristen streitig. Die Rechtsprechung vertritt hierzu aber eine übelst strenge Auffassung und die Gerichte machen das, was der BGH (Bundesgerichtshof) entscheidet. Im Hinblick auf die Frage des Verjährungsbeginns wegen unterlassener Aufklärungspflichten sieht es auch nicht besser aus.
      Dennoch bin ich persönlich der Meinung, dass sich Klagen in dieser Beziehung immer lohnen - allein schon wegen der Konfrontation des Gerichts mit dem gesamten Problemkreis. Nur rechtsschutzversichert sollte der Kläger unbedingt sein und die Versicherung sollte eine Deckungszusage für das Verfahren erteilt haben. Oder der Kläger ist stinkreich und weiß ganz genau, worauf er sich da einlässt.
    • Zwischenzeitlich bin ich beim § 199 BGB auch durchgestiegen. Der Gesetzestext ist ab Abs. 2 nicht gerade unzweideutig formuliert. Ich hasse diese Formulierungen, die sich an "Eingeweihte" richten.

      Statt "...verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis..." hätte man auch "...verjähren ohne Rücksicht auf die regelmäßige Verjährungsfrist..." schreiben können. Aber mich fragt ja keiner.
    • Ich finde es viel klarer so, wie es der Gesetzgeber formuliert hat, um ganz ehrlich zu sein. Der Beginn der Verjährungsfrist wird halt immer am Kennen oder Kennenmüssen der Umstände festgenagelt. Das steht in den Absätzen vorher auch so drin und jedem Juristen ist das so geläufig wie die morgendlichen Abläufe im Badezimmer. Wenn das dann plötzlich in irgend einem Fall nicht mehr so ist, ist es schon gut, wenn's auch gesagt wird.

      Für Nichtjuristen:

      Es gibt eine relative und eine abslute Verjährungsfrist. Hört sich schwierig an, ist es aber nicht.

      Die relative Verjährungsfrist ist die ganz normale Verjährungsfrist. Normalerweise beträgt sie drei Jahre. Sie beginnt zu laufen, wenn man alle Umstände kennt oder kennen muss, um einen Anspruch geltend zu machen. Ist auch logisch, wenn man mal so drüber nachdenkt. Wie soll ich denn bitte meine Nachbarin verklagen, wenn ich überhaupt nicht weiß, dass ihr Kichererbsenstrauch in meinen Maschendrahtzaun hineinwächst, weil ich seit drei Monaten auf den Osterinseln nach einem steinernen Hasen suche und der Kichererbsenstrauch bei meiner Abreise noch gar nicht gepflanzt worden war? Solange ich nichts darüber weiß, kann ich meine Nachbarin nicht verklagen und alles ist streßfrei. So geht das ja nicht, das ist unfair. Neben der Anforderung, Umstände zu kennen, gibt es noch die, sie kennen zu müssen. Wenn ich mich ein halbes Jahr lang in meiner Wohnung einschließe und nicht in meinen Garten reinschaue, um mal nach meinem geliebten Maschendrahtzaun zu sehen, bekomme ich vor Gericht kein Bonbon dafür. Irgendwann muss man halt auch mal in seinen Garten reinschauen oder die unliebsamen Briefe von der Telefongesellschaft öffnen, bei denen man schon ahnt, dass sie die Rechnungen von drei Monaten Telefongesprächen Deutschland - Osterinseln enthalten. Die würde man vielleicht gerne zu lassen, dann weiß man nämlich nicht, was drin steht. Aber das gilt nicht als Ausrede. Schade eigentlich.

      Um ganz genau zu sein: die Frist beginnt im Zivilrecht mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem ich mitbekommen habe, dass mein geliebter Maschendrahtzaun von einem bösartigen Kichererbsenstrauch überwuchert wird. Also immer am 31. Dezember des Jahres, in dem man der Fakten des Grauens gewahr wurde, auch wenn das im Mai war. Plus drei Jahre, dann Ende der Veranstaltung.

      Was hat es dann aber mit der absoluten Verjährungsfrist auf sich? Wozu braucht man die denn? Nun, wenn ich über einen Umstand nie Kenntnis erhalte und auch nie etwas darüber gewusst haben konnte, weil ich mich gewissenhaft und sorfältig verhalten habe, dann würde mein Anspruch vielleicht bis zum jüngsten Tag bestehen und noch meine Erben könnten gegen die Erben des Gegners in den Ring treten. Vielleicht im Jahre 2584, wenn durch neue wissenschaftliche Methoden alle notwendigen Umstände endlich vollständig ermittelt werden können. Vielleicht auch noch später.

      Nein, irgendwann muss einfach mal endgültig Ruhe im Karton sein. Das ist für gewöhnlich nach 30 Jahren der Fall. Dann spricht man von "Rechtsfrieden". Das ist auch gut so, denn welcher Zeuge erinnert sich noch daran, was am 25.03. um 14:50 Uhr vor 30 Jahren passiert ist? Wer hat noch Unterlagen aus dieser Zeit? Ok, die Historiker, die Nostalgiker und die Messies.

      Und jetzt kommt auf einmal der Gesetzgeber angelaufen und schmeißt in einem besonderen Fall diese ganzen ehernen Grundsätze über den Haufen, die Generationen über Generationen von Juristen und Geschäftsleuten verinnerlicht hatten. Bumms. Da wäre alles kryptisch, was nicht klar und eindeutig formuliert ist. Denn das ist ein Knaller: der Beginn der Verjährungsfrist wird gar nicht vom Kennen oder Kennenmüssen der Umstände abhängig gemacht. Worüber soll man sich denn jetzt eigentlich noch streiten im Arzthaftungsrecht, wenn sogar diese Voraussetzung wegfällt? Schlechte Zeiten für Rechtsanwälte, sag' ich nur.
    • Maria Werner schrieb:

      Und jetzt kommt auf einmal der Gesetzgeber angelaufen und schmeißt in einem besonderen Fall diese ganzen ehernen Grundsätze über den Haufen, die Generationen über Generationen von Juristen und Geschäftsleuten verinnerlicht hatten. Bumms. Da wäre alles kryptisch, was nicht klar und eindeutig formuliert ist. Denn das ist ein Knaller: der Beginn der Verjährungsfrist wird gar nicht vom Kennen oder Kennenmüssen der Umstände abhängig gemacht. Worüber soll man sich denn jetzt eigentlich noch streiten im Arzthaftungsrecht, wenn sogar diese Voraussetzung wegfällt? Schlechte Zeiten für Rechtsanwälte, sag' ich nur.

      Also ist § 199 (2) BGB doch isoliert und wortwörtlich zu verstehen? Wieso lese ich dann auf manchen Anwaltsseiten, dass die dreijährige Frist auch bei Arzthaftung durch Kenntnis in Gang gesetzt wird? z.B. hier:
      Arzthaftung | Rechtsanwalt Bernhard von Boehn

      Wollen die damit Geld machen?
    • Pöser Pürger schrieb:

      Also ist § 199 (2) BGB doch isoliert und wortwörtlich zu verstehen? Wieso lese ich dann auf manchen Anwaltsseiten, dass die dreijährige Frist auch bei Arzthaftung durch Kenntnis in Gang gesetzt wird?


      Weiß nicht. Ich verspreche, mich in das Thema einzulesen, sobald sich eine gute Gelegenheit hierfür bietet. Ich selbst finde das ja auch verwirrend; aus den Urteilen wie dem vom LG Frankfurt ging hervor, dass man für Altfälle das alte Recht anwendet. In meinem Kommentar zum BGB (Palandt) steht nichts Ergiebiges zum Thema drin.

      Der Text des § 199 Abs.2 BGB ist eigentlich ganz klar und unmissverständlich, gerade wenn man den Kontext kennt. Ich wüßte nicht, was es daran zu interpretieren gäbe.

      Lasst uns die Akten an dieser Stelle schließen, bis Weisheit uns erleuchten möge.
    • Ganz so einfach ist es nicht. Wenn einer wegen Homosexualität angeklagt war, und der Paragraph bei Prozessbeginn bereits aufgehoben worden war, war er freizusprechen (es galt das neue Gesetz).Würde morgen Homosexualität wieder verboten und man hätte sich heute in diesem Sinne strafbar gemacht, gilt das gestrige Gesetz. Also immer im Sinne des Angeklagten.

      Das heißt aber bei der Beschneidung, dass ein Arzt der eine medizinisch nicht nötige Beschneidung vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes gemacht hat, auf Grund der nun „geklärten“ Gesetzeslage freizusprechen ist.
    • @ Manfred: im Strafrecht, ja. Zivilrecht funktioniert anders. Das muss man unterscheiden.

      Hintergrund ist, dass beides eine jeweils völlig andere Intention hat. Das Strafrecht ist eines der tiefsten Eingriffe des Staates in die Grundrechte und das Leben eines Menschen, der eines strafrechtlichen Vergehens bezichtigt wird. Deshalb muss es sehr restriktiv sein. Es wird z.B. nicht alles bestraft, was gesellschaftlich missbilligt wird, sondern nur das, was nicht hinnehmbar ist. Und es gilt wie schon in der Römerzeit der Satz: keine Strafe ohne Gesetz ("nulla poena sine lege"). Entfällt ein Gesetz, das Homosexualität unter Strafe stellt, liegt eben dieser Grundsatz nicht mehr vor. Der Staat würde in die Rechte des Angeklagten eingreifen, obwohl er selbst das Verhalten gar nicht mehr pönalisiert. Das geht nicht. Die §§ 1 und 2 des Strafgesetzbuches machen die restriktiven Grundsätze des Strafrechts deutlich.

      Zivilrecht hat einen ganz anderen Sinn. Es soll dafür sorgen, dass zwischen den Bürgern Rechtsfrieden herrscht. Wenn Du also der Meinung bist, dass das Fahrrad in der Garage Deines Nachbarn Dir gehört, dann darfst Du es Deinem Nachbarn nicht heimlich wegnehmen und Du darfst Deinem Nachbarn auch nicht eins mit dem Nudelholz überziehen, um Dir den Zugang zur Garage zu erleichern. Sondern Du musst es herausfordern, und wenn er es Dir nicht gibt, musst Du gegen ihn klagen. Wenn nun zwei Bürger vor einem Zivilgericht stehen und über irgend einen Punkt derselben Meinung sind, dann gilt das, und zwar auch dann, wenn sie beide nicht damit Recht haben. Entschieden wird nur, worüber gestritten wird. In diesem Kontext sind auch die Verjährungsregeln völlig anders ausgestaltet und man geht anders mit der Frage um, welches Recht anzuwenden ist, wenn sich ein Gesetz zwischenzeitlich ändert oder wenn es wegfällt.
    • Manfred schrieb:

      Das heißt aber bei der Beschneidung, dass ein Arzt der eine medizinisch nicht nötige Beschneidung vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes gemacht hat, auf Grund der nun „geklärten“ Gesetzeslage freizusprechen ist.

      Im strafrechtlichen Sinne ja. Da hätte das Gesetz wahrscheinlich sogar eine amnestierende Wirkung, selbst wenn es irgendwann wieder abgeschafft wird.

      Die zivilrechtlichen Ansprüche hängen davon ab, ob zum Zeitpunkt ihres Entstehens die zugrunde liegende Handlung unerlaubt war und ob zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung die Folgen als Schaden betrachtet werden können. Was dazwischen war, dürfte keine Rolle spielen.

      Bei der Feststellung des Schadens durch eine Beschneidung nach den Regeln der ärztlichen Kunst greift der Gesetzgeber mit § 1631d BGB in unzulässiger Weise in das Persönlichkeitsrecht Betroffener ein. Das Gesetz dient der Verharmlosung des Eingriffs, sonst würde es ihn nicht erlauben, insbesondere nicht medizinischen Laien. Allein durch die Verharmlosung wird es Betroffenen erschwert, den Grad ihrer Verletzung zur Grundlage angemessener Schadensersatzansprüche zu machen. Das lässt sich nicht abstreiten.
    • "Warten wir einfach auf die Verfassungsbeschwerde gegen das Beschneidungsgesetz eines acht Tage alten Säuglings, der selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen ist und der gesetzlich von seinen Eltern vertreten wird, die eine Beschneidung vornehmen lassen möchten und der es vor seinem achten Lebenstag geschafft hat, den Rechtsweg auszuschöpfen."

      Karlsruhe weist Klage gegen Beschneidungsgesetz zurück
      "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.