Gerade eben wurde vom Bundesverfassungsgericht ein lesenswertes Urteil zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug veröffentlicht. Im Wesentlichen geht es darum, dass der Betreuer einer psychisch kranken, einsichtsunfähigen Person nicht in eine ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen darf. Die Frage, ob darunter auch eine Zwangsbeschneidung fallen würde, dürfte sich wohl erübrigen.
Das Bundesverfassungsgericht
Nun ist schon klar, dass zwischen Betreuung und Elternschaft naturgemäß rechtliche Unterschiede bestehen. Allerdings haben Eltern keinerlei Rechte mehr, sobald eine Person unter Betreuung gestellt wird.
Das Urteil wirft jedoch eine grundsätzliche Frage auf: wie kann es sein, dass erwachsene einsichtsunfähige Personen in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit besser gestellt sein sollen, als minderjährige einsichtsunfähige Personen?
Ein Abschnitt in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts ist schon wirklich bemerkenswert, da er das Beschneidungsgesetz ebenso gut treffen würde:
"Es fehlt zudem an der Bestimmung des Zwecks oder der Zwecke, die den Eingriff rechtfertigen sollen. Auch sonst ist dem Erfordernis, die materiellen Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung über die Anforderung der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit hinaus gesetzlich zu konkretisieren, nicht Genüge getan."
Das Bundesverfassungsgericht
Nun ist schon klar, dass zwischen Betreuung und Elternschaft naturgemäß rechtliche Unterschiede bestehen. Allerdings haben Eltern keinerlei Rechte mehr, sobald eine Person unter Betreuung gestellt wird.
Das Urteil wirft jedoch eine grundsätzliche Frage auf: wie kann es sein, dass erwachsene einsichtsunfähige Personen in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit besser gestellt sein sollen, als minderjährige einsichtsunfähige Personen?
Ein Abschnitt in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts ist schon wirklich bemerkenswert, da er das Beschneidungsgesetz ebenso gut treffen würde:
"Es fehlt zudem an der Bestimmung des Zwecks oder der Zwecke, die den Eingriff rechtfertigen sollen. Auch sonst ist dem Erfordernis, die materiellen Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung über die Anforderung der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit hinaus gesetzlich zu konkretisieren, nicht Genüge getan."