Zur Erinnerung, ich habe nach einen möglichen Schadensersatz für Betroffene gefragt undSehr geehrter Herr M,
wir bitten die entstandene Verzögerung der Beantwortung Ihrer E-Mail zu entschuldigen.
Im Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines "Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes" hat die Bundesärztekammer gefordert, dass Bezugspunkt für die Anwendbarkeit der "Regeln der ärztlichen Kunst" stets die Berufsausübung des Arztes sein muss und sich für einen Arztvorbehalt eingesetzt (siehe Punkt 2 der Stellungnahme;Bundesärztekammer - Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes). Leider konnten wir uns mit der Forderung nicht durchsetzen.
Die Zulassung bzw. Nicht-Zulassung der Beschneidung des männlichen Kindes ist auch eine gesellschaftspolitische Fragestellung. Die Politik hat diese Frage mit der Gesetzesinitiative beantwortet, die mit deutlicher Mehrheit des Deutschen Bundestages sowie der Zustimmung des Bundesrates in der jetzt vorliegenden Form verabschiedet wurde. Das Gesetz ist seit dem 28.12.2012 in Kraft.
Mit freundlichen Grüßen
i. A. Dr. Esther Freese
Leiterin des Büros der Hauptgeschäftsführung
Vorstandsangelegenheiten
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Fon 030 - 400 456 409
Fax 030 - 400 456 380
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nach der Rechtfertigung gegebenenfalls gegen den Willen des zu operierenden zu handeln.