Pizarro73 wies mich auf ein Interview in Chrismon hin, wo es wieder einmal um Religionsfreiheit, Beschneidung, Kippa, Kopftuch und Arbeitsrecht geht:
Beamte mit Kippa? Na klar | Chrismon | Beschneidung | Kopftuchstreit | Kruzifix | Religionsfreiheit
Ich habe folgenden Kommentar an Chrismon geschickt:
Beamte mit Kippa? Na klar | Chrismon | Beschneidung | Kopftuchstreit | Kruzifix | Religionsfreiheit
Ich habe folgenden Kommentar an Chrismon geschickt:
Widerspruch
"Ich möchte Frau Heimbach-Steins widersprechen. Die meisten Beschneidungskritiker setzen m.E. nicht auf "einfache Lösungen zu Lasten der Religionsfreiheit". Die ethische und rechtliche Debatte geht bis in die Antike zurück. Für die Hellenen kam die Beschneidung einer barbarischen Verstümmelung gleich. Der natürliche menschliche Körper galt ihnen als vollkommen. Unsere heutige europäische Kultur baut auf der griechischen auf, unser Rechtssystem auf dem römischen. Renaissance und Aufklärung entdeckten die griechische Philosophie, Medizin und Naturwissenschaft wieder und das Freiheitsrecht der Menschen. Schon 1826 brachte der hessische Abgeordnete Johann André einen Antrag in die Versammlung der hessischen Landstände ein, die Beschneidung der Judenkinder auf ein späteres Alter zu verschieben, damit diese selber über ihren Körper bestimmen können. Der Antrag wurde unterstützt von dem damals hoch angesehenen Arzt Freiherr Georg von Wedekind und dem führenden Vertreter der rationalistischen Theologie Prof. H. E. G. Paulus aus Heidelberg. Sie argumentierten, dass das Erziehungsrecht der Eltern nicht so weit gehen könne, in die Verstümmelung ihrer Kinder einzuwilligen. Die Debatte wurde intensiv auch innerhalb der jüdischen Gemeinden geführt, bis die Israelitischen Synoden 1869 in Leipzig und 1871 in Augsburg beschlossen, dass auch unbeschnittene Juden alle religiösen und kultischen Rechte genießen. Es geht m. E. in diesen Fragen also gar nicht so sehr um die Religionsfreiheit, sondern vielmehr um das unverletzliche Selbstbestimmungsrecht des Menschen.
In der aktuell geführten Debatte um die Grenzen der Religionsfreiheit sollte man sich an den Satz aus der Weimarer Verfassung erinnern, der in das Grundgesetz übernommen wurde: "Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt." (Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 WV). Das heißt: die bürgerlichen Rechte und Pflichten gelten für ALLE Bürgerinnen und Bürger. Auch in kirchlichen Betrieben hat das staatliche Recht zu gelten."