Im Jahre 2002, als juristisch noch niemand religiös begründete Beschneidung von Jungen im Blick hatte, formulierte die Richterin am Verwaltungsgericht Berlin, Ulrike Bumke, in einem Aufsatz für die NVwZ:
"Zu dem Merkmal ,,Geschlecht" gehört das Merkmal der selbstbestimmten sexuellen Identität mit dem Recht - im Fall der Genitalverstümmlung - über vollständig erhaltene, intakte äußere Genitalorgane zu verfügen. Dieses Merkmal ist normativ unverfügbar, denn unter der Geltung der Menschenrechte lässt sich Genitalverstümmlung - objektiv - nicht rechtfertigen. Insofern ist der Fall vergleichbar mit Übergriffen, die anknüpfen an die auf der selbstbestimmten sexuellen Identität gründenden Eigenschaft,,Homosexualität". Auch hier wird akzeptiert, dass Sexualität integraler normativer Bestandteil der Persönlichkeit ist und nicht veränderbar ist...In diese Richtung scheint auch die Begründung des VG Magdeburg zu zielen - von der die erste veröffentlichte Entscheidung zur Problematik " Genitalverstümmelung stammt - , wenn es die Frage des asylerheblichen Anknüpfungsmerkmals eher versteckt mit der Feststellung beantwortet:" Der von Zwangsbeschneidung Betroffene wird unter Missachtung seines religiösen und personalen Selbstbestimmungsrechts zum blossen Objekt erniedrigt."
Recht - Netzwerk INTEGRA - Deutsches Netzwerk zur Überwindung weiblicher Genitalverstümmelung
"Zu dem Merkmal ,,Geschlecht" gehört das Merkmal der selbstbestimmten sexuellen Identität mit dem Recht - im Fall der Genitalverstümmlung - über vollständig erhaltene, intakte äußere Genitalorgane zu verfügen. Dieses Merkmal ist normativ unverfügbar, denn unter der Geltung der Menschenrechte lässt sich Genitalverstümmlung - objektiv - nicht rechtfertigen. Insofern ist der Fall vergleichbar mit Übergriffen, die anknüpfen an die auf der selbstbestimmten sexuellen Identität gründenden Eigenschaft,,Homosexualität". Auch hier wird akzeptiert, dass Sexualität integraler normativer Bestandteil der Persönlichkeit ist und nicht veränderbar ist...In diese Richtung scheint auch die Begründung des VG Magdeburg zu zielen - von der die erste veröffentlichte Entscheidung zur Problematik " Genitalverstümmelung stammt - , wenn es die Frage des asylerheblichen Anknüpfungsmerkmals eher versteckt mit der Feststellung beantwortet:" Der von Zwangsbeschneidung Betroffene wird unter Missachtung seines religiösen und personalen Selbstbestimmungsrechts zum blossen Objekt erniedrigt."
Recht - Netzwerk INTEGRA - Deutsches Netzwerk zur Überwindung weiblicher Genitalverstümmelung
"Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.