Die Haftungsrisiken einer Beschneidung

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    • Die Haftungsrisiken einer Beschneidung

      "Die öffentliche Diskussion konzentriert sich bisher auf die Frage der Strafbarkeit des Beschneiders. Auch die Frage seiner zivilrechtlichen Haftung sollte aber in den Blick genommen werden. Entspricht die medizinisch nicht indizierte Beschneidung eines einwilligungsunfähigen Kindes nicht der ärztlichen Kunst und ist somit auch künftig trotz elterlicher Einwilligung eine nicht zu rechtfertigende Körperverletzung, so ist dem Kind ein dadurch verursachter Schaden zu ersetzen. Schadensersatzansprüche werden durch einen entschuldbaren Verbotsirrtum nicht ausgeschlossen.Der Beschneider geht in solchen Fällen erhebliche Haftungsrisiken ein. Ersatz zu leisten ist für entstandene Schmerzen und auch für trotz aller Sorgfalt nicht sicher zu vermeidende Komplikationen, die nach Beschneidungen nicht selten auftreten. Zu beachten ist zudem, dass Schadensersatz nicht nur von dem durch die Eltern vertretenen Kind, sondern aus übergegangenem Recht auch von der Krankenversicherung des Kindes gefordert werden kann.
      Dr. jur. H. Dieter Laum, Vorsitzender der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein, Düsseldorf"
      Die Haftungsrisiken einer Beschneidung - Frankfurter Allgemeine Zeitung - FAZ
      "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.