Vormund

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    • Hallo Juristen!

      Wenn das neue Gesetz lt. Bundesregierung in Kraft tritt, ist ein Vormund berechtigt, sein Mündel genauso b. zu lassen, wie leibliche Eltern ihre Kinder. Das ergibt sich aus § 1800 BGB, der auf die §§ 1631 bis 1633 verweist. § 1800 gilt auch für die Amtsvormundschaft. Das scheint mir eine Ausweitung der Möglichkeiten der B. zu sein, die noch weiter geht als bisher angenommen.

      Seht Ihr das auch so? Oder sind meine Annahmen unzutrefffend?
    • Götz schrieb:

      Hallo Juristen!

      Wenn das neue Gesetz lt. Bundesregierung in Kraft tritt, ist ein Vormund berechtigt, sein Mündel genauso b. zu lassen, wie leibliche Eltern ihre Kinder. Das ergibt sich aus § 1800 BGB, der auf die §§ 1631 bis 1633 verweist. § 1800 gilt auch für die Amtsvormundschaft. Das scheint mir eine Ausweitung der Möglichkeiten der B. zu sein, die noch weiter geht als bisher angenommen.

      Seht Ihr das auch so? Oder sind meine Annahmen unzutrefffend?

      Das kann gar nicht anders sein. Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Beschneidung durchaus dem Kindeswohl zuträglich ist (Bündnis mit Gott etc. pp.) wäre es geradezu absurd, wenn man dem Mündel verwehren würde, diese Wohltaten dem Kind zuzuführen.
      Freiheit ist das Recht, anderen zu sagen, was sie nicht hören wollen.
      George Orwell
    • Es wurde in diesem Zusammenhang hier auch schon mal die Frage aufgeworfen, ob nicht jedes Kind bzw. dessen gesetzlicher Vertreter gegen das Gesetz vor dem Verfassungsgericht klagen könne, weil jedes Kind beim Tod der Eltern einen Vormund bekommen könne, der dann für Beschneidung plädiert.
      "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.
    • Bezieht Vormundschaft nicht auch möglicherweise Behinderte und u.U. ältere Menschen mit ein? Darf der Vormund hier also auch fröhlich schneiden, wenn er grade Lust dazu hat?
      Art. 2 GG:
      (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Geschuldet der deutschen Vergangenheitsbewältigung gilt dieses Grundrecht ausdrücklich nicht, wenn die Person a) ein Kind und b) männlich ist, c) die Eltern entweder jüdischen oder muslimischen Glaubens sind und d) das kindliche Genital das Ziel der Versehrtheit ist.
    • Nur, wenn es zum Wohl des Kindes oder eben des "sich in Vormundschaft befindlichen Menschen" ist.
      Genau das ist der Punkt, an dem alles hängt.
      Einfach so munter drauflos schneiden geht nicht. Aber wenn man glaubhaft macht, dass es zum Wohl des Kindes ist, dann gehts. Ganz einfach und legal.
      Und wer das vorhat, für den ist es auch nicht das geringste Problem, das auch durch zu ziehen.
      Mein Urologe sagte mir, er mache es vor allem bei älteren Männern, die es mit der Hygiene nicht mehr so ernst nehmen. Was würde jetzt eine Pflegekraft davon abhalten, zum Wohl des Patienten eine Beschneidung zu verlangen? Die Hygiene wäre dann damit ja gleich einfacher. Also ab damit!
      Da werden sich noch Abgründe auftun...
      Wenn aus Recht Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht! (Bertold Brecht)
      Bräuche und Traditionen können den Menschen an jegliche Abscheulichkeiten gewöhnen (G.B. Shaw)
      Nicht unseren Vorvätern wollen wir trachten uns würdig zu zeigen - nein: unserer Enkelkinder! (Bertha von Suttner)
      tredition.de/autoren/clemens-b…-schnitt-paperback-44889/
    • Demnächst im Altersheim: Herr Meier, Sie haben ja schon wieder ins Bett gepieselt! Wenn das noch einmal vorkommt, kommen Sie unter's Messer, "ohne" ist es sowieso viel hygienischer!
      Art. 2 GG:
      (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Geschuldet der deutschen Vergangenheitsbewältigung gilt dieses Grundrecht ausdrücklich nicht, wenn die Person a) ein Kind und b) männlich ist, c) die Eltern entweder jüdischen oder muslimischen Glaubens sind und d) das kindliche Genital das Ziel der Versehrtheit ist.
    • Josc schrieb:

      Demnächst im Altersheim: Herr Meier, Sie haben ja schon wieder ins Bett gepieselt! Wenn das noch einmal vorkommt, kommen Sie unter's Messer, "ohne" ist es sowieso viel hygienischer!
      Vormundschaft kann nur für Minderjährige angeordnet werden (§1773 BGB)

      Volljährige können einen Betreuer bekommen (§§ 1886 ff BGB) Für die Betreuung gelten besondere Vorschriften, auf die die §§ 1631 bis 1633 BGB nicht Bezug nehmen. Für ärztliche Eingriffe gilt insbesondere § 1904 BGB