Hallo Juristen!
Wenn das neue Gesetz lt. Bundesregierung in Kraft tritt, ist ein Vormund berechtigt, sein Mündel genauso b. zu lassen, wie leibliche Eltern ihre Kinder. Das ergibt sich aus § 1800 BGB, der auf die §§ 1631 bis 1633 verweist. § 1800 gilt auch für die Amtsvormundschaft. Das scheint mir eine Ausweitung der Möglichkeiten der B. zu sein, die noch weiter geht als bisher angenommen.
Seht Ihr das auch so? Oder sind meine Annahmen unzutrefffend?
Wenn das neue Gesetz lt. Bundesregierung in Kraft tritt, ist ein Vormund berechtigt, sein Mündel genauso b. zu lassen, wie leibliche Eltern ihre Kinder. Das ergibt sich aus § 1800 BGB, der auf die §§ 1631 bis 1633 verweist. § 1800 gilt auch für die Amtsvormundschaft. Das scheint mir eine Ausweitung der Möglichkeiten der B. zu sein, die noch weiter geht als bisher angenommen.
Seht Ihr das auch so? Oder sind meine Annahmen unzutrefffend?