Das OLG Frankfurt entschied mit Beschluss vom 21.08.2007 über einen Fall, in dem ein 12-Jähriger beschnitten worden war. Dem Vater, der die Beschneidung veranlasst hatte, oblag überhaupt kein Sorgerecht. Die Mutter war gegen die Beschneidung und verlangte Schmerzensgeld für das Kind.
Das OLG Frankfurt kam daher um die Entscheidung herum, ob das Erziehungsrecht der Eltern ausreicht, um die Einwilligung in eine Beschneidung ihres Kindes zu rechtfertigen („Dabei kann es offen bleiben, ob generell und bis zu welchem Alter die Einwilligung zu einer Beschneidung durch muslimische Eltern oder durch einen muslimischen Vater allein als vom Erziehungs- und Sorgerecht umfasst angesehen werden kann. Denn dem Antragsgegner zu 2) stand das Sorgerecht nicht zu.“).
Gleichwohl ließ es bereits durchblicken, welcher Stellenwert dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen über seinen eigenen Körper zukommt:
„Die Beschneidung bewirkt eine körperliche Veränderung, die nicht rückgängig gemacht werden kann. Sie kann, auch dann wenn sie keine gesundheitlichen Nachteile mit sich bringt, im Einzelfall für das kulturell-religiöse und das körperliche Selbstverständnis des Betroffenen von Bedeutung sein. Die Entscheidung darüber fällt deshalb in den Kernbereich des Rechtes einer Person, über sich und ihr Leben zu bestimmen. (…) Der Persönlichkeitsschutz eines Kindes (…) folgt auch aus dem eigenen Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.“
Wichtig:
Das Gericht lehnte eine Erhöhung des Schmerzensgeldes mit folgender Begründung ab:
„Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes aus diesem Grund erscheint nicht ausgeschlossen, bedürfte aber der Darlegung näherer auf die Person des Antragstellers bezogener Umstände. Die Beschneidung hat nämlich im Allgemeinen – anders als die verstümmelnde Beschneidung der Klitoris bei Frauen – für die Sexualität des Mannes keine Bedeutung (Art. „Beschneidung des Mannes“, in: Brockhaus Lexikon 2002). Zudem wird, wenn auch nicht unbestritten, in der Beschneidung ein hygienischer Vorteil gesehen (a.a.O.). Der Antragsteller müsste deshalb zumindest darlegen, worin gerade für ihn, das heißt nach seinen Wünschen, Vorlieben, Lebenseinstellungen, in der Beschneidung ein Leiden liegt. Auch soweit der Antragsteller „befürchtet“, wegen seiner Andersartigkeit von Gleichaltrigen verspottet zu werden, kann mangels Allgemeinkundigkeit einer solchen Gefahr in der Gesellschaft ohne eine konkrete Tatsachengrundlage nicht angenommen werden, dass diese Befürchtung auch begründet ist.“
Hier wird deutlich, dass der Anwalt, der für das Kind auftrat, nicht genug Ahnung hatte. So sagt das Gericht denn auch nur: es wurde vom Anwalt nichts darüber dargelegt, dass es zu sexuellen Einschränkungen kommen kann, und im Brockhaus steht auch nichts Gegenteiliges drin. Dass ein Kind oder ein Mann unter der Beschneidung leiden kann, davon hat noch nie jemand etwas gehört. Und dazu wurde auch nichts gesagt.
Foren wie dieses sind SO wichtig... ;(
Das OLG Frankfurt kam daher um die Entscheidung herum, ob das Erziehungsrecht der Eltern ausreicht, um die Einwilligung in eine Beschneidung ihres Kindes zu rechtfertigen („Dabei kann es offen bleiben, ob generell und bis zu welchem Alter die Einwilligung zu einer Beschneidung durch muslimische Eltern oder durch einen muslimischen Vater allein als vom Erziehungs- und Sorgerecht umfasst angesehen werden kann. Denn dem Antragsgegner zu 2) stand das Sorgerecht nicht zu.“).
Gleichwohl ließ es bereits durchblicken, welcher Stellenwert dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen über seinen eigenen Körper zukommt:
„Die Beschneidung bewirkt eine körperliche Veränderung, die nicht rückgängig gemacht werden kann. Sie kann, auch dann wenn sie keine gesundheitlichen Nachteile mit sich bringt, im Einzelfall für das kulturell-religiöse und das körperliche Selbstverständnis des Betroffenen von Bedeutung sein. Die Entscheidung darüber fällt deshalb in den Kernbereich des Rechtes einer Person, über sich und ihr Leben zu bestimmen. (…) Der Persönlichkeitsschutz eines Kindes (…) folgt auch aus dem eigenen Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.“
Wichtig:
Das Gericht lehnte eine Erhöhung des Schmerzensgeldes mit folgender Begründung ab:
„Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes aus diesem Grund erscheint nicht ausgeschlossen, bedürfte aber der Darlegung näherer auf die Person des Antragstellers bezogener Umstände. Die Beschneidung hat nämlich im Allgemeinen – anders als die verstümmelnde Beschneidung der Klitoris bei Frauen – für die Sexualität des Mannes keine Bedeutung (Art. „Beschneidung des Mannes“, in: Brockhaus Lexikon 2002). Zudem wird, wenn auch nicht unbestritten, in der Beschneidung ein hygienischer Vorteil gesehen (a.a.O.). Der Antragsteller müsste deshalb zumindest darlegen, worin gerade für ihn, das heißt nach seinen Wünschen, Vorlieben, Lebenseinstellungen, in der Beschneidung ein Leiden liegt. Auch soweit der Antragsteller „befürchtet“, wegen seiner Andersartigkeit von Gleichaltrigen verspottet zu werden, kann mangels Allgemeinkundigkeit einer solchen Gefahr in der Gesellschaft ohne eine konkrete Tatsachengrundlage nicht angenommen werden, dass diese Befürchtung auch begründet ist.“
Hier wird deutlich, dass der Anwalt, der für das Kind auftrat, nicht genug Ahnung hatte. So sagt das Gericht denn auch nur: es wurde vom Anwalt nichts darüber dargelegt, dass es zu sexuellen Einschränkungen kommen kann, und im Brockhaus steht auch nichts Gegenteiliges drin. Dass ein Kind oder ein Mann unter der Beschneidung leiden kann, davon hat noch nie jemand etwas gehört. Und dazu wurde auch nichts gesagt.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Maria Werner ()