Anwendung der Rechtshermeneutik sowie Mitwirkung zur Menschenrechtsverletzung

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    • Anwendung der Rechtshermeneutik sowie Mitwirkung zur Menschenrechtsverletzung

      Die internationale Gesellschaft für Menschenrechte IGFM und der United Nations Global Compact haben klare Vorstellungen von Menschenrechten.

      Der internationale Pakt über bürgerliche und zivile Rechte

      Der am 23.03.1976 geschlossene Zivilpakt garantiert die sogenannten Rechte der ersten Generation. Darunter fallen das Recht auf Leben, das Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit, das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, das Recht auf Teilnahme an allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen sowie ein Diskriminierungsverbot aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion oder Sprache.

      Übereinkommen über die Rechte des Kindes

      Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) vom 20.11.1989 legt Standards zum weltweiten Schutz von Kindern fest. Sie ist die UN-Konvention mit der weltweit höchsten Akzeptanz , bis auf Somalia und die USA hatten bis 2008 alle Staaten das Übereinkommen ratifiziert. Dies bedeutet jedoch kein Ende der weltweiten Kinderrechtsverletzungen.

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      Definition von Freiheit der Religionsausübung

      In Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet das Grundgesetz das Recht auf ungestörte Religionsausübung.

      Aus dem in Art. 4 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden Gebot der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates und dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Kirchen und Bekenntnisse hat das Bundesverfassungsgericht gefolgert, dass zu der Freiheit der Religionsausübung auch die Freiheit, eine (z.B. auch atheistische) Weltanschauung auszuüben, gehört. Geschützt sind also nicht nur die traditionelle (häusliche und öffentliche) Manifestation der Glaubensinhalte, z.B. durch Gottesdienste, Symbole und Riten, Gebete, Prozessionen, Glockengeläut und kirchliche Sammlungen, sondern auch freireligiöse und atheistische Feiern (vgl. BVerfGE 24, 236 (245 f.).

      Eine Grenze der Religionsausübung ist dort erreicht, wo diese eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Das Läuten von Kirchenglocken muss daher ggf. nicht hingenommen werden.

      Störung öffentlicher Ordnung

      2.2 Öffentliche Ordnung

      In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (u.a. EuGH, 14.03.2000 - C 54/99) umfasst der Begriff der öffentlichen Ordnung den Schutz vor einer tatsächlichen und hinreichend erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wie z.B.

      die menschliche Würde, den Schutz von Minderjährigen und hilfsbedürftigen Erwachsenen sowie den Tierschutz.

      Die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Ordnung obliegt dabei nicht den einzelnen Mitgliedstaaten, d.h. es kann nicht von der in Deutschland anerkannten Auslegung des Begriffs ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (so u.a. EuGH 14.10.2004 - C 36/02) ist der Begriff Teil des Gemeinschaftsrechts und insbesondere, wenn er eine Ausnahme von der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen soll, eng zu verstehen.
      Ich diskutiere nicht ob falsch oder wahr, ich propagiere nicht, ich lege dar (Arno Holz)
    • Eine Grenze der Religionsausübung ist dort erreicht, wo diese eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Das Läuten von Kirchenglocken muss daher ggf. nicht hingenommen werden.
      Das wäre ja spannend. Lasst uns eine Aktion gegen das Kirchenglocken läuten starten. Ahnt Ihr was passiert? Die ersten aufgebrachten Kommentar der Spezies lauten dann: Christliches Leben in Deutschland nicht mehr möglich. - Fragt sich nur, ob die Christen dann gen Rom wandern - äh, "marschieren" - äh, falsches Wort (unsere Vergangenheit), besser "pilgern".