Hab grad mal geschaut, was denn damals (2009) dem Bundesrat als Vorlage zur Beratung über ein Gesetz gegen die Beschneidung von Frauen zugeleite wurde, besonders interessant darin der Verweis auf Österreich
Das österreichische Strafrecht enthält eine spezielle Regelung zur (Un-) Wirksam-keit der Einwilligung. § 90 Absatz 3 öStGB lautet: „In eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchti-gung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, kann nicht eingewilligt werden.“