Putzke/ Stehr/ Dietz: "Strafbarkeit der Zirkumzision von Jungen"

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    • Putzke/ Stehr/ Dietz: "Strafbarkeit der Zirkumzision von Jungen"

      Die Beschneidung von Jungen ist schon seit längerer Zeit Gegenstand von Abhandlungen aus medizinischer und juristischer Sicht. Anliegend einer der bekanntesten Aufsätze zu diesem Thema. Nimmt man die Erkenntnisse hinzu, welche innerhalb der Debatte während der letzten Wochen ans Tageslicht gerieten - beispielsweise die Tatsache, dass nicht jeder Mann glücklich ist über seine Beschneidung - wird deutlich, dass und warum das Urteil des LG Köln unvermeidlich war.

      Putzke/ Stehr/ Dietz: "Strafbarkeit der Zirkumzision von Jungen"
      Monatsschrift Kinderheilkunde 2008, 783 ff.

      holmputzke.de/images/stories/p…eilkunde_zirkumzision.pdf

      Die Lektüre lohnt sich für jeden, der wissen möchte, wo die rechtlichen Ansatzpunkte gegen Beschneidung eigentlich liegen und mit welchen Argumenten sie weiter an Substanz gewinnen.
    • Gerne. ^^

      Sowohl unter Ärzten als auch unter Juristen wird die Beschneidung schon lange kritisiert. 2007 deutete das OLG Frankfurt schon eine ähnliche Wertung an, der Fall war aber leicht zu entscheiden, da der muslimische Vater, der die Beschneidung vornehmen liess, gar nicht sorgeberechtigt war und die Mutter die Beschneidung nicht wollte. Es lag also schon gar nicht erst eine Einwilligung der Eltern vor. 2008 wurde u.a. eine komplette Doktorarbeit über das Thema von Jochen Schneider veröffentlicht mit dem Ergebnis, dass Beschneidung von Jungen strafbar ist. Ab 2008 bzw. 2009 folgten mehrere Aufsätze von Prof. Herzberg und Prof. Jerouschek, die sich jeweils durch ihre eingehende Befassung mit dem Thema auszeichneten. Die Befürworter argumentieren in der Regel recht wackelig. Beispielsweise wurden die Rechte des Kindes einfach ganz aus der Abwägung weggelassen oder man argumentiert, Beschneidung sei völlig harmlos, sie bringe keinerlei körperlichen oder seelischen Nachteile mit sich, dafür aber werde das Kind so schön in den Sozialverband seiner religiösen Gemeinschaft eingebunden, deshalb übten die Eltern auch ihr Erziehungsrecht zum Wohle des Kindes aus. Noch 2002 urteilte das OVG Lüneburg, dass die Beschneidung eines muslimischen Jungen von der Sozialhilfe bezahlt werden müsse.

      Von Seiten der Religionsvertreter und der Presse wird oft so getan, als sei das Urteil des LG Köln vom Himmel gefallen. Doch das ist nicht richtig.

      Sicherlich gab und gibt es auch unter Juristen und Ärzten noch Befürworter der Beschneidung, aber diese gehen oft von falschen Tatsachen aus (Beschneidung sei harmlos, sie diene dem Kindeswohl, sie habe medizinische Vorteile). Werden diese Glaubenssätze widerlegt, ändern sich die Parameter.